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Document 32003D0199

2003/199/EG: Entscheidung des Rates vom 18. März 2003 über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

OJ L 76, 22.3.2003, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
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Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 038 P. 333 - 336
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 046 P. 227 - 230
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 046 P. 227 - 230
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 045 P. 159 - 162

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/199/oj

32003D0199

2003/199/EG: Entscheidung des Rates vom 18. März 2003 über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/2003 S. 0021 - 0024


Entscheidung des Rates

vom 18. März 2003

über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(2003/199/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(3) wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Aldicarb ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 30. April 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller Rhône-Poulenc (jetzt Bayer CropScience) angehört.

(6) Der vom Vereinigten Königreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichten, um zu bestimmen, ob Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen. Die Unterlagen und Informationen aus der Bewertung wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, eine Stellungnahme zu der ökotoxikologischen Risikobewertung einschließlich des Risikos für Kleinvögel abzugeben. Der Ausschuss stellte fest, dass die Risikobewertung für die Gefährdung von Kleinvögeln durch Granulate entscheidend von der Annahme abhängt, dass mehr als 99 % der Granulate vom Boden aufgenommen werden. Obwohl dies unter idealen Bedingungen erreicht werden kann, war der Ausschuss der Auffassung, dass dieser hohe Aufnahmegrad unter normalen landwirtschaftlichen Verwendungsbedingungen nicht durchgehend gegeben ist, und hat sich daher für eine Neubewertung ausgesprochen. Was andere Nichtzielorganismen angeht, so kann der Ausschuss anhand der verfügbaren Daten nicht entscheiden, ob Aldicarb weiter verwendet werden sollte, bevor weitere Daten erarbeitet, vorgelegt und bewertet worden sind. Die Kommission hat den Antragsteller daher gebeten, seine Unterlagen bis spätestens 31. Dezember 2001 für eine begrenzte Palette repräsentativer Verwendungen zu vervollständigen. Nach Eingang dieser zusätzlichen Informationen wurde die Prüfung am 18. Oktober 2002 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Aldicarb gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

(7) Wie aus den Bewertungen der übermittelten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Pflanzenschutzmittel mit Aldicarb unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere was die möglichen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen anbelangt. Diese Entscheidung sollte angesichts des hohen Risikos von Aldicarb in seiner derzeitigen Granulatform - insbesondere für Kleinvögel - getroffen werden. Vom Antragsteller übermittelte Daten über die vorgeschlagenen repräsentativen Verwendungen zeigen, dass nach der Behandlung Granulate an der Bodenoberfläche bleiben werden. Die Möglichkeit einer tödlichen Aufnahme von Granulaten durch kleine Vögel kann nicht ausgeschlossen werden. Eine vom Antragsteller vorbereitete Wahrscheinlichkeits-Risikobewertung wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat bewertet, welcher zu dem Ergebnis kam, dass trotz möglicher lokaler Einfluesse keine Auswirkungen auf nationale Populationen zu erwarten seien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien für die Auslegung einer solchen Wahrscheinlichkeits-Risikobewertung noch nicht konsolidiert sind und es angesichts der möglichen Risiken nicht angebracht wäre, eine Entscheidung weiter zu verschieben, bis solche Kriterien vorliegen. Darüber hinaus wurde bei der Bewertung ein Risiko für Erdwürmer festgestellt und die aus Feldversuchen vorliegenden Informationen reichen weiterhin nicht aus, um diese Bedenken vollständig zu zerstreuen.

(8) Aldicarb sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(9) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für aldicarbhaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb einer vorgeschriebenen Frist widerrufen und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(10) Im Lichte der dem Rat vorliegenden Informationen scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Verwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Verwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen (z. B. Produktverwaltungsprogramme) einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten Verwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(11) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Aldicarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Wachstumssaison zu begrenzen.

(12) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(4), zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(13) Da keine befürwortende Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorliegt, war die Kommission nicht in der Lage, die Bestimmungen gemäß dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 91/414/EWG zu erlassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aldicarb wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1. alle Zulassungen für Aldicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel bis zum 18. September 2003 widerrufen werden;

2. ab dem 18. März 2003 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Aldicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden;

3. ein im Anhang Spalte A angegebener Mitgliedstaat Zulassungen für Aldicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Verwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen darf, sofern er

a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden,

b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegendes Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis c) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Aldicarb, die für wesentliche Verwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Verwendungen,

a) für die die Zulassung am 18. September 2003 widerrufen werden soll, spätestens am 18. September 2004 ablaufen,

b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/5/EG der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 7).

(2) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S.10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).

(4) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

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