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Document 32002D0995

2002/995/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4873)

ABl. L 353 vom 30.12.2002, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/995/oj

32002D0995

2002/995/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4873)

Amtsblatt Nr. L 353 vom 30/12/2002 S. 0001 - 0009


Entscheidung der Kommission

vom 9. Dezember 2002

zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4873)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/995/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(5), sind Fleisch und Fleischerzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, oder die in Kleinsendungen ohne Erwerbszweck an Privatpersonen versandt werden, unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Kapitel III der Richtlinie 91/494/EWG des Rates(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(7), gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern gemäß der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen nicht für Gefluegelfleisch, das im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder das in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt wird.

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(9), gelten die Anforderungen dieser Richtlinie, die die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch regelt, nicht für Einfuhren von Trophäen und geringer Mengen von erlegtem Wild, die von Reisenden mitgeführt werden.

(4) Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 97/78/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass keine Sendungen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne geeigneten Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen worden zu sein, und dass die Sendungen nur über eine Grenzkontrollstelle in die Gemeinschaft verbracht werden. Gemäß Artikel 16 derselben Richtlinie gelten diese Anforderungen unter bestimmten Bedingungen jedoch nicht für Erzeugnisse, die von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt oder die an Privatpersonen versandt werden. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen an anderen Eingangsorten organisieren müssen, um dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse, die diese Bedingungen nicht erfuellen, nicht an anderen Orten als Grenzkontrollstellen eingeführt werden.

(5) Nicht alle Eingangsorte für Reisende oder Pakete aus Drittländern sind als Grenzkontrollstellen zugelassen. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Reisende, Passagiere oder andere für die Sendungen zuständige Personen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften kennen und einhalten, wie sie für nichtgewerbliche Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelten.

(6) Mit der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission(10) sind die Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft festgelegt worden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung unterliegen für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse aus zugelassenen Ländern oder Regionen davon nicht den systematischen Veterinärkontrollen, sofern die Menge 1 kg nicht übersteigt. Derselbe Artikel sieht u. a. auch bestimmte Ausnahmeregelungen für Kleinsendungen tierischer Erzeugnisse, die von Grönland bzw. den Färöer-Inseln nach Dänemark versandt werden, und für Fische vor, die von Russland nach Finnland verbracht werden.

(7) Mit der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission(11) ist die Liste der Erzeugnisse festgelegt worden, die an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen. Nach Artikel 2 der Entscheidung gelten ihre Bestimmungen jedoch unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 97/78/EG.

(8) Mit den vorgenannten Bestimmungen wird für kleine Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die im persönlichen Reisegepäck oder auf ähnliche Weise von Privatpersonen in die Gemeinschaft verbracht werden, von den Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Tiergesundheit abgewichen.

(9) 1996 wurden in Deutschland Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt, die anschließend zu einer Epidemie in den Niederlanden führten. Im Jahr 2000 wurden im Vereinigten Königreich Ausbrüche der klassischen Schweinepest verzeichnet, die durch Virusstämme verursacht wurden, die in der Gemeinschaft zuvor nicht isoliert worden waren.

(10) Aufgrund des Risikos einer Viruseinschleppung, das sich aus der 1999 in bestimmten Maghreb-Ländern aufgetretenen Maul- und Klauenseuche ergab, wurden auf der 33. Sitzung(12) der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Leitlinien für die Risikobewertung verabschiedet. Im Vordergrund stehen dabei die mit Tourismus und Verkehr im Allgemeinen verbundenen Gefahren sowie die Ausarbeitung einer Sensibilisierungskampagne mit dem Ziel, diese Risiken zu mindern. Vorgeschlagen werden u. a. Sensibilisierungskampagnen an Grenzübergangsstellen und die verstärkte Kontrolle von Reisegepäck.

(11) Im Jahr 2001 kam es im Vereinigten Königreich zu einer Epidemie der Maul- und Klauenseuche, die auch auf drei andere Mitgliedstaaten übergriff. Die Ausbrüche wurden durch den Virustyp O1-PanAsia verursacht. Dieser Stamm zirkuliert in keinem Drittland, aus dem nach geltendem Gemeinschaftsrecht Erzeugnisse von Tieren MKS-empfänglicher Arten eingeführt werden.

(12) Im Dezember 2001 fand in Brüssel eine internationale Konferenz zur Prävention und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche statt, die zu dem Schluss gelangte, dass Einfuhren tierischer Erzeugnissen durch Reisende strenger kontrolliert werden sollten.

(13) Das Europäische Parlament hat am 13. Juni 2002 eine Entschließung über die Maul- und Klauenseuche und die Fußballweltmeisterschaft in Südkorea verabschiedet, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, ihre Kontrollmaßnahmen an den Grenzen zu verschärfen. Die Kommission wurde aufgefordert, eine genaue Strategie auszuarbeiten, um das Risiko der Einschleppung von MKS durch Touristen zu verringern.

(14) Es sind Vorschriften zu erlassen, damit die Mitgliedstaaten Eingangsorte, die keine Grenzkontrollstellen sind, bezeichnen können, an denen Fleisch, Milch und deren Nebenerzeugnisse, die von einzelnen Reisenden mitgeführt werden, Einschränkungen unterliegen oder Kontrollen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 97/78/EG unterworfen werden; diese Kontrollen werden von ihren zuständigen Behörden, die zur Durchführung von Veterinärkontrollen befugt sind, oder von jeglicher anderen Behörde durchgeführt, der sie diese Befugnis übertragen haben.

(15) Unter Berücksichtigung der weltweiten Entwicklung der wichtigsten Tierseuchen, die durch von den betreffenden Tieren gewonnene Erzeugnisse übertragen werden können und zu denen auch die Maul- und Klauenseuche gehört, stellt die nichtgewerbliche Einfuhr derartiger Erzeugnisse aus nicht seuchenfreien Ländern nach den geltenden Rechtsvorschriften ein Risiko für die Tiergesundheit dar, das jetzt mit geeigneten Vorschlägen für Rechtsvorschriften der Kommission(13) in Angriff genommen wird. Bis die beabsichtigten Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften in Kraft treten, ist es erforderlich, unverzüglich vorläufige Schutzmaßnahmen zu erlassen, um nichtgewerbliche Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs massiv einzuschränken, da dies die einzige wirksame Maßnahme ist, mit der verhindert werden kann, dass auf diesem Wege schwere Tierseuchen in die Gemeinschaft eingeschleppt werden.

(16) Mehrere Mitgliedstaaten haben daraufhin besondere Kontrollmaßnahmen an ihren Grenzen eingeführt und die Kommission aufgefordert, eine Mindestharmonisierung für solche Maßnahmen einzuführen.

(17) Daher sollten Art und Menge von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bei nichtgewerblicher Einfuhr in die Gemeinschaft von den Veterinärkontrollen befreit sein können, ohne dass damit eine bedeutende Gefahr für die Tiergesundheit verbunden wäre, präzisiert und weiter eingeschränkt werden. Bis zum Erlass eingehenderer Vorschriften ist auch vorzusehen, dass diese Kontrollen von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der mit der Richtlinie 97/78/EG festgelegten Grundsätze an den Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, wobei sie der nichtgewerblichen Art dieser Einfuhren angepasst werden müssen, und dass ihre Bekanntgabe an Reisende gewährleistet wird.

(18) Außerdem ist eine regelmäßige Überprüfung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen vorzusehen, so dass sie aktualisiert werden können, wenn die vorgeschlagenen neuen Einfuhrvorschriften erlassen werden.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Anwendung folgender Bestimmungen wird ausgesetzt:

a) Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) der Richtlinie 72/462/EWG betreffend eine Ausnahme vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie bei der Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen durch Reisende oder bei Sendungen an Privatpersonen,

b) Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/494/EWG betreffend eine Ausnahme vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie bei der Einfuhr von Gefluegelfleisch und Gefluegelfleischerzeugnissen durch Reisende oder bei Sendungen an Privatpersonen,

c) Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/45/EWG betreffend eine Ausnahme vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie bei der Einfuhr von erlegtem Wild durch Reisende,

d) Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 93/13/EWG betreffend Fleisch, Milch, Fleisch- und Milcherzeugnisse.

(2) Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 2002/349/EG führen die Mitgliedstaaten bei Fleisch, Milch, Fleisch- und Milcherzeugnissen, die in derselben Entscheidung aufgeführt sind und unter den Bedingungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) der Richtlinie 97/78/EG eingeführt werden, Kontrollen an den von ihren zuständigen Behörden bezeichneten Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4, Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG durch.

Unbeschadet der Artikel 20 und 22 der Richtlinie 97/78/EG und abweichend von den Anforderungen für die tierärztliche Beurkundung finden diese Kontrollen jedoch keine Anwendung auf:

a) in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse,

b) Erzeugnisse, die aus Norwegen, Grönland, den Färöern, Island, Andorra, San Marino, Liechtenstein, der Schweiz, Estland, Litauen, Lettland, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien, Malta und Zypern stammen,

die von Reisenden im Hand- oder Hauptgepäck zum persönlichen Verbrauch mitgeführt werden, wobei die Art des Erzeugnisses und die Menge davon, die normalerweise von einer Person verzehrt werden könnte, zu berücksichtigen sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den aus Drittländern eintreffenden Reisenden die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs an allen Orten des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht werden. Diese Informationen umfassen zumindest die in Anhang II aufgeführten Informationen, die durch auffällige Hinweistafeln an unübersehbaren Stellen bekannt gemacht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die internationalen Personenbeförderungsunternehmen alle Passagiere, die sie in die Europäische Gemeinschaft befördern, zumindest anhand der in Anhang III aufgeführten Informationen auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft und auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung hinweisen.

Artikel 3

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens alle drei Monate von der Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit insbesondere in Anbetracht des Erlasses neuer für die Einfuhr geltender Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2003.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 2 vorgesehenen Informationen den Reisenden spätestens ab 1. Januar 2003 zur Verfügung stehen.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens am 15. Dezember 2002 Exemplare des nach dem Muster in Anhang II erstellten Hinweises. Die operationellen Kosten werden bis zu einem Hoechstbetrag von 25000 EUR aus dem Haushalt der Gemeinschaft gedeckt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(5) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(6) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(7) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17.

(8) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(9) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(10) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

(11) ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 6.

(12) http://www.fao.org/ag/AGA/Agah/ EUFMD/reports/sess33/default.htm.

(13) Einschließlich KOM(2000) 438 endg., Dok. 2000/0180, 2000/0181 (CNS) und 2000/0182 (COD).

ANHANG I

Fleisch und Milcherzeugnisse, die von systematischen Veterinärkontrollen ausgenommen werden können, wenn sie von in die Gemeinschaft einreisenden Personen mitgeführt werden:

- Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, unter der Bedingung, dass diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen, dass es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt und die Packung nicht geöffnet ist.

ANHANG II

Dieser Hinweis ist in mindestens einer der Amtssprachen des Einfuhrmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als zweckmäßig erachteten zweiten Sprache abzufassen, wobei es sich um die Sprache eines Nachbarlandes oder - im Falle von Flughäfen oder Häfen - um eine Sprache handeln kann, die von den dort eintreffenden Passagieren mit hoher Wahrscheinlichkeit verstanden wird.

Die Mitgliedstaaten sollten diesen Hinweis je nach den örtlichen Gegebenheiten und Umständen durch zusätzliche Informationen ergänzen, einschließlich der nationalen Vorschriften, die sie auf der Grundlage der Richtlinie 97/78/EG des Rates erlassen haben.

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(Folgender Vermerk ist auf der Website: http://europa.eu.int/comm/food/ fs/ah_pcad/ah_pcad_ importposters_en.html zu finden.)

ANHANG III

Internationale Personenbeförderungsunternehmen geben den folgenden Hinweis mit den üblichen Kommunikationsmitteln bekannt (Merkblätter, Lautsprecherdurchsagen, Bildschirmanzeigen, Hinweistafeln usw.):

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