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Document 32001Y0115(01)

Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

OJ C 12, 15.1.2001, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32001Y0115(01)

Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Amtsblatt Nr. C 012 vom 15/01/2001 S. 0001 - 0009


Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2001/C 12/01)

EINLEITUNG

Durch den Vertrag von Amsterdam wurde in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein neuer Titel IV mit präzisen Bestimmungen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen aufgenommen.

Um dieser Zusammenarbeit die notwendigen Impulse zu verleihen und genaue Vorgaben dafür festzulegen, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere erklärt, dass "eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden". Er unterstützte daher den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der "zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte".

Im Bereich des Zivilrechts hat der Europäische Rat in Tampere dafür plädiert, "die Zwischenmaßnahmen, die nach wie vor notwendig sind, um die Anerkennung und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Urteils im ersuchten Staat zu ermöglichen, weiter abzubauen. Als erster Schritt sollten diese Zwischenverfahren bei Titeln aufgrund von verbraucher- oder handelsrechtlichen Ansprüchen mit geringem Streitwert und bei bestimmten familienrechtlichen Urteilen (z. B. über Unterhaltsansprüche und Besuchsrechte) abgeschafft werden. Derartige Entscheidungen würden automatisch unionsweit anerkannt, ohne dass es irgendwelche Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung geben würde. Damit einhergehend könnten Mindeststandards für spezifische Aspekte des Zivilprozessrechts aufgestellt werden."

Er hat den Rat und die Kommission ersucht, bis Ende des Jahres 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung anzunehmen, und hinzugefügt, dass im Rahmen dieses Programms auch Arbeiten in Bezug auf einen europäischen Vollstreckungstitel und über diejenigen verfahrensrechtlichen Aspekte initiiert werden sollten, bei denen zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemeinsame Mindeststandards für notwendig erachtet werden, wobei die Grundprinzipien des Rechts der Mitgliedstaaten zu achten sind.

Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 regelt die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses Übereinkommen, das anlässlich des Beitritts neuer Staaten zur Gemeinschaft mehrmals geändert wurde(1), wird derzeit in eine Verordnung(2) umgewandelt.

Die Gemeinschaft kann in diesem Bereich weitere wichtige gesetzgeberische Leistungen vorweisen, nämlich die so genannte Brüssel-II-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(3) und die Verordnung über Insolvenzverfahren.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten ist also nicht neu, er wird bisher jedoch nur in beschränktem Umfang verwirklicht, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens sind viele privatrechtliche Bereiche aus den geltenden Vorschriften ausgeklammert. Dies gilt beispielsweise für außerehelich entstandene Familienstände, die ehelichen Güterstände und das Erbrecht.

Zweitens werden durch die bestehenden Texte nicht alle Hindernisse für den freien Verkehr von Gerichtsentscheidungen beseitigt. Die Zwischenverfahren, die es ermöglichen, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, werden als noch zu schwerfällig angesehen. So beseitigt die künftige Brüssel-I-Verordnung trotz der von ihr bewirkten Änderungen und Vereinfachungen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nicht alle Hindernisse für einen freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen.

Die Minister für Justiz und Inneres haben sich auf ihrer informellen Tagung am 28. und 29. Juli 2000 in Marseille mit diesem Thema befasst.

Im vorliegenden Programm werden die Ziele und Etappen für die Beratungen festgelegt, die in der Europäischen Union in den nächsten Jahren zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung geführt werden. Angestrebt wird der Erlass von Maßnahmen, die sowohl die Aktivitäten der Wirtschaftsteilnehmer als auch das tägliche Leben der Bürger erleichtern können.

Dieses Programm umfasst Maßnahmen, die die Anerkennung und die Vollstreckung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffen, was bedeutet, dass harmonisierte Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Beispiel des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-II-Verordnung angenommen werden müssen. Es präjudiziert nicht die Beratungen, die in anderen Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und insbesondere im Bereich von Rechtskollisionen geführt werden. Die Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen, die manchmal in die Rechtsinstrumente, die die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung betreffen, eingefügt werden können, können nämlich dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu vereinfachen.

Bei der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen werden die im Rahmen anderer internationaler Gremien angenommenen Rechtsinstrumente und laufenden Beratungen berücksichtigt.

Die für die Erstellung des Programms gewählte Vorgehensweise besteht aus den folgenden Komponenten:

- Ermittlung der Bereiche, in denen Fortschritte erzielt werden müssen,

- Bestimmung der Art, der Modalitäten und der Tragweite der möglichen Fortschritte,

- Festlegung der Stufen für die angestrebten Fortschritte.

I. DIE BEREICHE DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG

BESTANDSAUFNAHME

Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 stellt das Basisinstrument dar. Es deckt alle Bereiche des Zivil- und Handelsrechts ab, soweit sie nicht ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sind; die ausgeschlossenen Bereiche sind in dem Übereinkommen vollständig aufgeführt: der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit. Mit der künftigen Brüssel-I-Verordnung, die an die Stelle des Übereinkommens von 1968 treten wird, wird sich der Anwendungsbereich nicht ändern.

Die ergänzenden Rechtsinstrumente: Die vom Geltungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossenen Bereiche werden noch nicht vollständig durch die Instrumente erfasst, die ergänzend zu den 1968 festgelegten Vorschriften hinzugekommen sind.

Die Brüssel-II-Verordnung vom 29. Mai 2000 gilt für Zivilverfahren betreffend die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sowie für Zivilverfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Zusammenhang mit den vorgenannten Ehesachen.

Nicht erfasst und von allen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten ausgeschlossen sind somit

- bestimmte Aspekte von Scheidungssachen oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die nicht unter die Brüssel-II-Verordnung fallen (insbesondere Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, mit denen die bei der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangenen Entscheidungen geändert werden),

- außerehelich entstandene Familienstände,

- eheliche Güterstände,

- das Erb- und Testamentsrecht.

Die Verordnung vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben(4).

VORSCHLAEGE

A. BEREICHE, DIE NOCH NICHT DURCH DIE BESTEHENDEN RECHTSINSTRUMENTE ERFASST SIND

Fortschritte sind hauptsächlich im Bereich des Familienrechts erforderlich. In den beiden folgenden Bereichen werden Rechtsinstrumente ausgearbeitet:

1. Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Fragen der Auflösung der Güterstände, der Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren für das Vermögen sowie des Erbrechts

Güterstands- und Erbrechtssachen gehörten bereits zu den Prioritäten im Rahmen des Aktionsplans von Wien (Dezember 1998). Es liegt auf der Hand, dass die wirtschaftlichen Folgen, die die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lockerung oder der Auflösung des Ehebandes zu Lebzeiten der Ehegatten oder beim Tod eines der Ehegatten zeitigen, für die Verwirklichung des europäischen Rechtsraums von großer Bedeutung sind. In diesem Rahmen wäre eventuell bei der Ausarbeitung der Rechtsinstrumente zwischen den Güterständen und dem Erbrecht zu unterscheiden. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, in welcher Beziehung die Güterstände und das Erbrecht in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zueinander stehen.

Ebenfalls zu behandeln wäre die Frage der Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren für das Vermögen, damit alle vermögensrechtlichen Aspekte des Familienrechts untersucht werden können.

2. Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen über die elterliche Verantwortung und die anderen nicht vermögensrechtlichen Aspekte der Trennung von Paaren

a) Außerehelich entstandene Familienstände

Hier geht es darum, die Materie der Brüssel-II-Verordnung unter Berücksichtigung einer gesellschaftlichen Tatsache zu ergänzen: Es gibt immer häufiger Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, und die Zahl der unehelichen Kinder nimmt beträchtlich zu.

Um dieser neuen gesellschaftlichen Realität Rechnung zu tragen, muss der Geltungsbereich der Brüssel-II-Verordnung - ggf. durch ein gesondertes Rechtsinstrument - insbesondere auf die Entscheidungen ausgedehnt werden, die die elterliche Verantwortung für die Kinder von nicht verheirateten Paaren betreffen.

b) Andere Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, als diejenigen, die bei der Scheidung oder Trennung ergangen sind

Die Bestimmungen der Brüssel-II-Verordnung beziehen sich lediglich auf Entscheidungen, die im Rahmen eines Verfahrens in Ehesachen ergangen sind. Da in der Folge oft wichtige Entscheidungen ergehen, die die Modalitäten der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ändern können, die in der bei der Scheidung oder der Trennung ergangenen Entscheidung festgelegt wurden, ist es erforderlich, diese Entscheidungen in den Anwendungsbereich der in der Brüssel-II-Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung mit einzubeziehen. Diese Entwicklung muss sowohl die in Bezug auf verheiratete Paare als auch die in im Rahmen der Trennung von unverheirateten Paaren ergangenen Entscheidungen umfassen.

In den neuen Bereichen, die derzeit noch durch keinen Rechtsakt abgedeckt sind, wäre eine Bestandsaufnahme der in den Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie der vorhandenen internationalen Rechtsinstrumente sinnvoll, um zu ermitteln, welchen Geltungsbereich die geplanten Rechtsinstrumente haben sollen.

B. BEREICHE, DIE BEREITS DURCH DIE GELTENDEN RECHTSINSTRUMENTE ERFASST SIND

Hier handelt es sich darum, die Hindernisse für den freien Verkehr der gerichtlichen Entscheidungen abzubauen bzw. zu beseitigen und so die Funktionsweise der bestehenden Mechanismen zu verbessern. In den Schlussfolgerungen von Tampere wird allgemein auf "Zivilsachen" Bezug genommen, doch es wird darin auch hervorgehoben, dass als erster Schritt die Zwischenverfahren bei verbraucher- oder handelsrechtlichen Ansprüchen mit geringem Streitwert und bei bestimmten familienrechtlichen Urteilen (zum Beispiel über Unterhaltsansprüche und Besuchsrechte) abgeschafft werden sollten.

Es geht also um zwei Bereiche: zum einen um das Familienrecht, im Besonderen das Besuchsrecht und die Unterhaltsansprüche, und zum anderen um das Handels- und Verbraucherrecht. Diese Bereiche sind somit als vorrangig eingestuft.

1. Besuchsrecht

Hierzu hat Frankreich bereits eine Initiative ergriffen. Mit ihr soll das Exequaturverfahren für die grenzüberschreitende Wahrnehmung eines Besuchsrechts aufgrund einer in den Geltungsbereich der Brüssel-II-Verordnung fallenden Entscheidung abgeschafft werden.

2. Unterhaltsansprüche

Diese Frage, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) ausdrücklich erwähnt wird, ist - wie die vorhergehende - von unmittelbarem Belang für das tägliche Leben der Bürger. Das Wohlergehen zahlreicher Personen in Europa hängt entscheidend davon ab, dass eine wirkungsvolle und rasche Beitreibung von Unterhaltsforderungen gewährleistet ist, ohne dass dies unbedingt die Ausarbeitung eines gesonderten Rechtsinstruments voraussetzt. Unterhaltsansprüche werden bereits vom Brüsseler Übereinkommen und von der künftigen Brüssel-I-Verordnung erfasst, doch sollte auch auf eine Abschaffung des Exequaturverfahrens für diese Anspruchsberechtigten hingearbeitet werden, damit ihnen wirkungsvollere Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an die Hand gegeben werden.

3. Unbestrittene Forderungen

Die Abschaffung des Exequaturverfahrens für unbestrittene Forderungen muss zu den Prioritäten der Gemeinschaft gehören.

Der Inhalt des Begriffs "unbestrittene Forderungen", wird bei der Absteckung der Grenzen der in Anwendung des Programms ausgearbeiteten Instrumente präzisiert. Zurzeit erfasst dieser Begriff generell Situationen, in denen ein Gläubiger wegen erwiesener Nichtanfechtung von Art und Umfang seiner Forderung durch den Schuldner einen Vollstreckungstitel gegen diesen Schuldner erlangt hat.

Der Umstand, dass ein Exequaturverfahren die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf unbestrittene Forderungen verzögern kann, stellt einen Widerspruch an sich dar. Schon allein deswegen ist es gerechtfertigt, dass dieser Bereich einer der ersten ist, in denen das Exequatur abgeschafft wird. Die rasche Beitreibung ausstehender Forderungen ist eine absolute Notwendigkeit für den Handel und ist den an einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts interessierten Wirtschaftskreisen seit jeher ein Anliegen.

4. Ansprüche mit geringem Streitwert

Der Begriff "Ansprüche mit geringem Streitwert", dessen sich der Europäische Rat (Tampere) bediente, erfasst unterschiedliche Situationen von unterschiedlicher Bedeutung, die je nach Mitgliedstaat zu unterschiedlichen Verfahren führen. Die gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere zu führenden Beratungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit geringem Streitwert werden ebenfalls - durch die Einführung von spezifischen gemeinsamen Verfahrensregeln oder Mindeststandards - eine leichtere Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bewirken(5).

II. DIE EBENEN DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG

BESTANDSAUFNAHME

Die derzeitigen Ebenen der gegenseitigen Anerkennung

In den Bereichen, die durch die bestehenden Rechtsinstrumente nicht erfasst sind, unterliegen die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen dem Recht des ersuchten Staates sowie internationalen, bilateralen bzw. multilateralen Abkommen in diesem Bereich.

In den bereits erfassten Bereichen können zwei Ebenen unterschieden werden:

Die erste Ebene ist noch heute in dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 sowie in der Brüssel-II-Verordnung gegeben: automatische Anerkennung, sofern nicht Einspruch erhoben wird; Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) auf Antrag, wobei der Antrag aus einem der in dem einschlägigen Rechtsinstrument erschöpfend aufgeführten Gründe abgelehnt werden kann. Es handelt sich hier also um ein Exequaturverfahren, das weniger kompliziert ist als das Verfahren, das sich gewöhnlich in Anwendung des einzelstaatlichen Rechts ergibt.

Die zweite Ebene ergibt sich aus der Überarbeitung der Übereinkommen von Brüssel und Lugano. Diese Ebene wird es nach Verabschiedung der Brüssel-I-Verordnung, die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968 tritt, geben: Das Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeitserklärung wird erheblich erleichtert; diese Erklärung wird nach Erfuellung bestimmter Formalitäten erteilt und kann erst danach von der anderen Partei angefochten werden (so genanntes System der Umkehrung des Streitverfahrens). Dieses erleichterte Exequaturverfahren gilt für alle Bereiche, die unter das derzeit geltende Brüsseler Übereinkommen von 1968 fallen, sowie für die unter die Verordnung vom 29. Mai 2000 fallenden Insolvenzverfahren.

VORSCHLAEGE

zur Erreichung neuer Ebenen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung

A. MASSNAHMEN, DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UNMITTELBAR BETREFFEN

1. Bereiche, die von den bestehenden Rechtsinstrumenten nicht erfasst werden

Es müsste stufenweise zunächst die derzeit in der Brüssel-II-Verordnung erreichte Ebene, und im Anschluss daran die Ebene der künftigen Brüssel-I-Verordnung erreicht werden, bevor darüber hinausgegangen wird. In bestimmten Fällen wird es allerdings möglich sein, ohne Zwischenphase direkt neue Ebenen der gegenseitigen Anerkennung zu erreichen.

2. Bereiche, die von den bestehenden Rechtsinstrumenten bereits erfasst sind

In diesen Bereichen sind weiter gehende Fortschritte anzustreben, was durch zweierlei Maßnahmenpakete erzielt werden kann.

a) Erstes Maßnahmenpaket: weiterer Abbau der derzeit anwendbaren Zwischenmaßnahmen und Stärkung der Rechtsfolgen, die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidungen im ersuchten Staat haben

i) Beschränkung der Gründe, die gegen die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht werden können (z. B. Abschaffung des Ordre-public-Einwands unter Berücksichtigung der Fälle, in denen dieser Grund derzeit von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeführt wird).

ii) Einführung einer vorläufigen Vollstreckung: Danach soll die Entscheidung, mit der die Vollstreckbarkeit im ersuchten Staat erklärt wird, als solche vorläufig vollstreckbar sein, und zwar trotz der etwaigen Einlegung von Rechtsmitteln.

Diese Entwicklung erfordert eine Änderung des Artikels 47 Absatz 3 des Entwurfs der Brüssel-I-Verordnung (Artikel 39 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens).

iii) Einführung von Sicherungsmaßnahmen auf europäischer Ebene, d. h., im Fall einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung dürfen Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vermögens des Schuldners im gesamten Gebiet der Union ergriffen werden.

Diese Möglichkeit, die der Entwurf der Brüssel-I-Verordnung noch nicht bietet, würde es z. B. einer Person, die in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung gegen ihren Schuldner erwirkt hat, für den Fall, dass der Schuldner die Beitreibung der Forderung in Frage stellen würde, gestatten, die Sachen dieses Schuldners vorsorglich in einem anderen Mitgliedstaat sofort einfrieren zu lassen, ohne ein zusätzliches Verfahren anstrengen zu müssen. Durch diese Maßnahmen würde der Umstand, dass bestimmte Gegenstände nach innerstaatlichem Recht nicht gepfändet werden dürfen, nicht berührt.

iv) Verbesserung der Beschlagnahme von Bankguthaben, z. B. durch Einführung einer europaweiten Beschlagnahme von Bankguthaben: Liegt eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung in einem Herkunftsmitgliedstaat vor, so könnten in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Exequatur automatisch die Bankguthaben des Schuldners zum Zwecke der Sicherung beschlagnahmt werden. Die Entscheidung würde im Beschlagnahmestaat, zumindest für die Zwecke der Beschlagnahme, vollstreckbar, sofern der Schuldner keinen Einspruch erhebt.

b) Zweites Maßnahmenpaket: Abschaffung der Zwischenmaßnahmen

Die ersatzlose Abschaffung jeglicher Überprüfung einer ausländischen Entscheidung seitens der Gerichte des ersuchten Staats verleiht einer nationalen Urkunde gemeinschaftsweite Geltung. Die nationale Urkunde wird im ersuchten Staat jeweils so betrachtet, als handele es sich um eine in diesem Staat ergangene Entscheidung.

In bestimmten Bereichen könnte die Abschaffung des Exequaturverfahrens durch die Schaffung eines echten europäischen Vollstreckungstitels zum Ausdruck kommen, der im Wege eines in der Gemeinschaft eingeführten spezifischen einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens(6) erlangt würde.

B. FLANKIERENDE MASSNAHMEN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG

1. Mindeststandards für bestimmte Aspekte des Zivilverfahrens

Bisweilen wird es erforderlich, sogar unerlässlich sein, auf europäischer Ebene eine Reihe von Verfahrensvorschriften festzulegen, die gemeinsame Mindestgarantien darstellen, mit denen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten verstärkt werden soll. Diese Garantien bieten insbesondere die Möglichkeit, die strikte Einhaltung der Voraussetzungen für ein faires Verfahren sicherzustellen, die sich unmittelbar aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben.

Für jede geplante Maßnahme wird die Frage, ob einige dieser Mindestgarantien festgelegt werden sollen, geprüft, um zu ermitteln, ob sie sinnvoll sind und welche Rolle sie spielen können. In bestimmten Bereichen und insbesondere, wenn die Abschaffung des Exequaturverfahrens geplant ist, kann die Ausarbeitung dieser Mindestgarantien eine Vorbedingung für die gewünschten Fortschritte darstellen.

Erscheint die Festlegung von Mindestgarantien unzureichend, müssen die Arbeiten auf eine gewisse Harmonisierung der Verfahren ausgerichtet werden.

Um den von den Mitgliedstaaten anerkannten Grundprinzipien des Rechts Rechnung zu tragen, werden Maßnahmen zur Einführung von Mindestgarantien oder zur Bewirkung eines gewissen Grads an Harmonisierung der Verfahren speziell für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (einschließlich von Entscheidungen über das Besuchsrecht) angestrebt. In diesem Rahmen werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes und der Stellung des Kindes im Verfahren behandelt.

Zur Verbesserung der Sicherheit, der Wirksamkeit und der Zügigkeit der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die ganz eindeutig eine der Grundlagen für das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen Rechtssystemen darstellt, wäre eine Harmonisierung der in diesem Bereich anwendbaren Regeln oder die Ausarbeitung von Mindeststandards anzustreben.

Indem den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Argumente unter von allen Mitgliedstaaten als akzeptabel anerkannten Voraussetzungen vorzutragen, wird das Vertrauen in eine gute Rechtspflege von vornherein verstärkt, so dass die Abschaffung jeglicher Kontrolle in der Folge erleichtert wird.

Eine solche Entwicklung trägt den dank des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen bereits erzielten Fortschritten gebührend Rechnung.

2. Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verbesserung der Vollstreckung von Entscheidungen

Ein weiteres Bündel flankierender Maßnahmen stellt auf eine verbesserte Wirksamkeit der Vollstreckung der im Ausland ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im ersuchten Mitgliedstaat ab.

Einige Maßnahmen könnten speziell auf das Vermögen des Schuldners abstellen. Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union könnte nämlich erleichtert werden, wenn die Möglichkeit bestuende, die finanzielle Situation eines Schuldners exakt zu ermitteln. Daher könnten Maßnahmen ergriffen werden, die die genaue Feststellung der Vermögenswerte eines Schuldners im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten.

Bei der Ausarbeitung derartiger Maßnahmen sind ihre möglichen Folgen für den Datenschutz und die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu berücksichtigen, wie dies im internen Recht der Mitgliedstaaten oder im internationalen Recht vorgesehen ist.

3. Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen insgesamt

Zu den flankierenden Maßnahmen gehören auch jene, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem günstigen Umfeld, d. h. im Rahmen einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, durchgesetzt werden kann.

So muss in dem Maßnahmenprogramm die Einführung des Europäischen justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen als flankierende Maßnahme vorgesehen werden(7).

Zu erwähnen wäre auch die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments, das eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen ermöglicht(8).

Ebenso ist die Entwicklung von Maßnahmen, die den Bürgern den Zugang zu den Gerichten erleichtern, Teil des Maßnahmenprogramms. In diesem Rahmen wird dem Follow-up zu dem von der Kommission im Februar 2000 vorgelegten Grünbuch über die Prozesskostenhilfe Rechnung getragen, damit Initiativen auf dem Gebiet der Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Rechtssachen ergriffen werden.

Besonders nützlich wäre ferner eine bessere Aufklärung der Öffentlichkeit über die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung geltenden Vorschriften(9).

Im Übrigen könnte die Umsetzung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen erleichtert werden.

III. STUFEN

VORGEHEN

Für die innerhalb der Gemeinschaft durchzuführenden Arbeiten ist eine Fristsetzung immer problematisch: Allzu knappe Fristen sind illusorisch und allzu lange Fristen demotivieren die Mitgliedstaaten. Daraus ergibt sich das Erfordernis, stufenweise und ohne Festlegung genauer Daten vorzugehen, dabei jedoch einige wichtige Leitlinien vorzugeben:

1. Das Programm wird ab der Annahme der Brüssel-I-Verordnung, dem grundlegenden Rechtsinstrument für die gegenseitige Anerkennung, umgesetzt.

2. In dem Programm werden die folgenden vier Aktionsbereiche unterschieden:

- von der Brüssel-I-Verordnung erfasste Bereiche des Zivil- und Handelsrechts,

- von der Brüssel-II-Verordnung erfasste Bereiche des Familienrechts sowie außerehelich entstandene Familienstände,

- eheliche Güterstände und Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren für das Vermögen,

- Testamente und Erbrechtssachen.

3. In jedem Bereich werden Stufen im Hinblick auf die schrittweise Erzielung von Fortschritten festgelegt. Eine Stufe läuft an, wenn die vorhergehende Stufe, zumindest was deren wesentlichen Inhalt betrifft, abgeschlossen wurde (z. B. Zustimmung des Rates zu einem Rechtsinstrument, auch wenn die förmliche Genehmigung aus praktischen Gründen noch nicht erfolgen konnte); die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen schnellere Fortschritte zu erzielen, darf jedoch durch diese Forderung nicht berührt werden.

4. Mehrere Maßnahmen können gleichzeitig in verschiedenen Bereichen ergriffen werden.

5. Die flankierenden Maßnahmen, die in dem Programm genannt werden, werden in allen Bereichen und in allen Stufen der Programmdurchführung immer dann ergriffen, wenn sie erforderlich zu sein scheinen.

VORSCHLAEGE

A. VON DER BRÜSSEL-I-VERORDNUNG ERFASSTE BEREICHE

Erste Stufe

- Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

- Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit geringem Streitwert

- Abschaffung des Exequaturverfahrens für Unterhaltsansprüche

Zweite Stufe

Überarbeitung der Brüssel-I-Verordnung:

- Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen

- Weiterer Abbau des Exequaturverfahrens

- Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsfolgen, die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidungen im ersuchten Staat haben (vorläufige Vollstreckung, Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Bankguthaben)

Dritte Stufe

Abschaffung des Exequaturverfahrens in den von der Brüssel-I-Verordnung erfassten Bereichen

B. BEREICH DES FAMILIENRECHTS (BRÜSSEL II UND AUSSEREHELICH ENTSTANDENE FAMILIENSTÄNDE)(10)

Erste Stufe

- Abschaffung des Exequaturverfahrens für gerichtliche Entscheidungen betreffend das Besuchsrecht(11)

- Rechtsinstrument betreffend außerehelich entstandene Familienstände: Übernahme der in der Brüssel-II-Verordnung vorgesehenen Mechanismen. Denkbar wäre entweder ein neues Rechtsinstrument oder eine Überarbeitung der Brüssel-II-Verordnung, d. h. eine Ausdehnung ihres Geltungsbereichs

- Ausdehnung des Geltungsbereichs des oder der zuvor angenommenen Rechtsinstrumente auf Entscheidungen, in denen die Modalitäten für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung geändert werden, die in den bei der Scheidung oder Trennung ergangenen Entscheidungen festgelegt wurden

Zweite Stufe

Für jedes der zuvor angenommenen Rechtsinstrumente:

- Anwendung der vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der Brüssel-I-Verordnung

- Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsfolgen, die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidungen im ersuchten Staat haben (vorläufige Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen)

Dritte Stufe

Abschaffung des Exequaturverfahrens für von der Brüssel-II-Verordnung erfasste Bereiche und für außerehelich entstandene Familienstände

C. AUFLÖSUNG DER EHELICHEN GÜTERSTÄNDE UND FOLGEN DER TRENNUNG VON NICHT VERHEIRATETEN PAAREN FÜR DAS VERMÖGEN

Erste Stufe

Ausarbeitung eines oder mehrerer Rechtsinstrumente über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die Auflösung der ehelichen Güterstände und die Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren für das Vermögen: Übernahme der in der Brüssel-II-Verordnung vorgesehenen Mechanismen

Zweite Stufe

Überarbeitung des bzw. der im Rahmen der ersten Stufe ausgearbeiteten Rechtsinstrumente:

- Anwendung der vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der Brüssel-I-Verordnung

- Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsfolgen, die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidungen im ersuchten Staat haben (vorläufige Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen)

Dritte Stufe

Abschaffung des Exequaturverfahrens für die von dem bzw. den ausgearbeiteten Rechtsinstrumenten erfassten Bereichen

D. TESTAMENTE UND ERBRECHTSSACHEN

Erste Stufe

Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen bei Testamenten und Erbrechtssachen: Übernahme der in der Brüssel-II-Verordnung vorgesehenen Mechanismen

Zweite Stufe

Überarbeitung des im Rahmen der ersten Stufe ausgearbeiteten Rechtsinstruments:

- Anwendung der vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der Brüssel-I-Verordnung

- Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsfolgen, die im Herkunftsstaat ergangene Entscheidungen im ersuchten Staat haben (vorläufige Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen)

Dritte Stufe

Abschaffung des Exequaturverfahrens für die von dem ausgearbeiteten Rechtsinstrument erfassten Bereiche

E. FLANKIERENDE MASSNAHMEN

Zwei Maßnahmen sind bereits vorgeschlagen worden; ihre Annahme dürfte mit dem Start des Programms erforderlich werden:

- Rechtsinstrument betreffend die Beweisaufnahme

- Schaffung des Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Ferner können für jeden Programmbereich und in jeder Stufe die folgenden flankierenden Maßnahmen vorgesehen werden:

- Zivilprozessrechtliche Mindeststandards

- Harmonisierung der Vorschriften oder Mindeststandards für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

- Maßnahmen zur Erleichterung der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, einschließlich von Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögenswerte eines Schuldners

- Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Justiz

- Maßnahmen zur Erleichterung der Unterrichtung der Öffentlichkeit

- Maßnahmen zur Harmonisierung von Kollisionsnormen

BEGINN, FORTSETZUNG UND ABSCHLUSS DES PROGRAMMS

Das Programm wird durch den Beginn der Beratungen über die erste Stufe in einem oder mehreren Bereichen eingeleitet. Es wird in jedem Bereich gemäß der Reihenfolge der Stufen fortgesetzt, wobei die Beratungen in einem Bereich schneller als in einem anderen vorankommen können.

Fünf Jahre nach der Verabschiedung des Programms legt die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Bericht über seine Umsetzung vor. Sie unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Empfehlungen, die sie im Hinblick auf die reibungslose Ausführung des Programms für sinnvoll hält, wobei sie insbesondere die Bereiche angibt, in denen nach ihrem Dafürhalten besondere Anstrengungen unternommen werden müssen.

Der von der Kommission erstellte Follow-up-Bericht kann auch Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die ursprünglich in dem Programm nicht vorgesehen waren, deren Annahme sich jedoch später als erforderlich erweist.

Das Maßnahmenprogramm wird durch die generelle Abschaffung des Exequaturverfahrens abgeschlossen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Eine konsolidierte Fassung des Brüsseler Übereinkommens wurde im ABl. C 27 vom 26.1.1998 veröffentlicht.

(2) Für die sich der Ausdruck "Brüssel-I-Verordnung" eingebürgert hat.

(3) Verordnungen (EG) Nr. 1347/2000 und (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (ABl. L 160 vom 30.6.2000).

(4) Ausgeschlossen sind Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.

(5) Die Kommission arbeitet an einer rechtsvergleichenden Studie in diesem Bereich auf der Grundlage eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Fragebogens.

(6) Dabei könnte es sich entweder um ein in einer Verordnung festgelegtes einheitliches Verfahren oder um ein harmonisiertes Verfahren handeln, das von jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe einer Richtlinie eingeführt würde.

(7) Die Kommission hat am 25. September 2000 einen Vorschlag für eine Entscheidung über die Errichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vorgelegt.

(8) Die deutsche Delegation hat einen einschlägigen Verordnungsentwurf vorgelegt.

(9) Bestimmungen über die Aufklärung der Öffentlichkeit finden sich in dem Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.

(10) Was die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (einschließlich der Entscheidungen über das Besuchsrecht) anbelangt, so ist den in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 1 genannten flankierenden Maßnahmen, die die Berücksichtigung des Wohles des Kindes und die Stellung des Kindes im Verfahren betreffen, Rechnung zu tragen.

(11) Eine diesbezügliche Initiative wurde von Frankreich bereits vorgelegt.

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