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Document 32001R2065

Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 278, 23.10.2001, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
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Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
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Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 005 P. 247 - 250
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 006 P. 207 - 210
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 006 P. 207 - 210
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 006 P. 34 - 36

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2065/oj

32001R2065

Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/10/2001 S. 0006 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission

vom 22. Oktober 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 macht den Verkauf bestimmter Fischereierzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe von einer Reihe von Bedingungen abhängig, die zur angemessenen Information des Verbrauchers eingehalten werden müssen. Es empfiehlt sich, den Anwendungsbereich dieser Verpflichtung festzulegen.

(2) Das Verzeichnis der im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Handelsbezeichnungen sollte unter Berücksichtigung der Markterfordernisse angepasst werden können.

(3) Es ist notwendig, die Verbraucherinformation, insbesondere was die Handelsbezeichnung der Art, die Produktionsmethode und das Fanggebiet anlangt, im Einzelnen zu regeln.

(4) Kleine Erzeugnismengen können von der Kennzeichnungs- oder Etikettierungspflicht nur ausgenommen werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt ist, die es ebenfalls festzulegen gilt.

(5) Es empfiehlt sich festzulegen, welche Angaben über die gesamte Vermarktungskette weitergegeben werden müssen.

(6) Es ist erforderlich vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Kontrolle der Rückverfolgbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse einführen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

Unbeschadet der in Anwendung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geltenden Bestimmungen gilt diese Verordnung für alle Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf den Listen und unter den Aufmachungsformen der Codes von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden, unabhängig von ihrem Ursprung, auch wenn es sich um vorverpackte Erzeugnisse handelt.

KAPITEL II

Änderung des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen und Modalitäten der Verbraucherinformation

Artikel 2

(1) Arten, die nicht im Verzeichnis der vom jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen aufgeführt sind, können unter einer vorläufigen Handelsbezeichnung vermarktet werden, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegt wird. Binnen fünf Monaten nach Festlegung der vorläufigen Handelsbezeichnung der fraglichen Art legt der Mitgliedstaat eine endgültige Handelsbezeichnung fest, die in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen aufgenommen wird.

(2) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 3

Handelsbezeichnung einer Art im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist die im jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegte Handelsbezeichnung.

Wirtschaftbeteiligte können beim Verkauf an den Endverbraucher auch den Wissenschaftlichen Namen der Art angegeben.

Artikel 4

(1) Die Angabe der Produktionsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 erfolgt, je nachdem ob es sich um Meeresfischerei, Binnenfischerei, Aquakultur oder Zucht handelt, durch eine der nachstehenden Angaben:

- Auf spanisch:

"... pescado ..." oder "... pescado en aguas dulces ..." oder "... criado ...",

- auf dänisch:

"... fanget ..." oder "... fanget i ferskvand ..." oder "... opdrættet ...",

- auf deutsch:

"... gefangen ..." oder "... aus Binnenfischerei ..." oder "... aus Aquakultur ..." oder "gezüchtet ...",

- auf griechisch:

"... αλιευμένο ..." oder "... αλιευμένο σε γλυκά νερά ..." oder "... υδατοκαλλιέργειας ...",

- auf english:

"... caught ..." oder "... caught in freshwater ..." oder "... farmed ..." oder "... cultivated ...",

- auf französisch:

"... pêché ..." oder "... pêché en eaux douces ..." oder "... élevé ...",

- auf italienisch:

"... prodotto della pesca ..." oder "... prodotto della pesca in acque dolci ..." oder "... prodotto di acquacoltura ...",

- auf niederländisch:

"... gevangen" oder "... gevangen in zoet water ..." oder "... aquacultuurproduct ...",

- auf portugiesisch:

"... capturado ..." oder "... capturado em água doce ..." oder "... de aquicultura ...",

- auf finnisch:

"... pyydetty ..." oder "... pyydetty makeasta vedestä ..." oder "... viljelty ...",

- auf schwedisch:

"... fiskad ..." oder "... fiskad i sötvatten ..." oder "... odlad ...".

(2) Bei den im Meer gefangenen Arten kann der Mitgliedstaat erlauben, dass beim Verkauf an den Endverbraucher auf die Angabe der Produktionsmethode verzichtet wird, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Dies darf nicht erlaubt werden, wenn Zweifel an der Produktionsmethode bestehen.

(3) Für die Angabe der Produktionsmethode sind Erzeugnisse aus Aquakultur diejenigen, die in Aquakultur im Sinne von Anhang III Nummer 2.2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(4) gewonnen wurden.

Artikel 5

(1) Als Fanggebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird angegeben:

a) Bei den im Meer gefangenen Erzeugnissen eines der im Anhang genannten Gebiete,

b) bei den Erzeugnissen aus Binnenfischerei der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat,

c) bei den Erzeugnissen aus Aquakultur der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat. Findet die Aquakultur in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern statt, so kann der Mitgliedstaat, in dem der Verkauf an den Endverbraucher stattfindet, die Angabe der verschiedenen Aquakultur-Mitgliedstaaten oder -Drittländer bei diesem Verkauf erlauben.

(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können ein genaueres Fanggebiet angeben.

Artikel 6

(1) Wird eine Mischung verschiedener Arten zum Verkauf angeboten, so müssen die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Angaben für jede Art gemacht werden.

(2) Wird eine Mischung gleicher Arten angeboten, deren Produktionsmethode unterschiedlich ist, so muss die Methode für jede Partie angegeben werden. Wird eine Mischung gleicher Arten angeboten, deren Fang- oder Zuchtgebiet unterschiedlich ist, so muss zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben werden, dass das Erzeugnis, wenn es sich um ein Erzeugnis der Seefischerei handelt, aus verschiedenen Fanggebieten und, wenn es sich um ein Erzeugnis der Binnenfischerei oder Aquakultur handelt, aus verschiedenen Ländern stammt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Mengen als kleine Mengen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, anzusehen sind; ihr Wert darf in keinem Fall 20 EUR pro Kauf übersteigen. Diese kleinen Mengen müssen vom eigenen Betrieb des Verkäufers stammen.

KAPITEL III

Rückverfolgbarkeit und Kontrolle

Artikel 8

Die vorgeschriebenen Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet müssen auf jeder Stufe der Vermarktung der betreffenden Art vorliegen. Diese Angaben und der wissenschaftliche Name der betreffenden Art werden über eine entsprechende Etikettierung oder Verpackung des Erzeugnisses oder ein die Ware begleitendes Handelsdokument, Rechnungen eingeschlossen, gemacht.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eine Regelung zur Kontrolle der Anwendung von Artikel 8.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach ihrem Erlass und spätestens am 31. März 2002 die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 erlassen haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. März 2002 bestehende Maßnahmen mit, die den Anforderungen von Artikel 8 entsprechen.

Kapitel IV

Schlussbestimmung

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002. Vor diesem Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Erzeugnisse und Verpackungen, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

ANHANG

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