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Document 32001R0671

Verordnung (EG) Nr. 671/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

OJ L 93, 3.4.2001, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/671/oj

32001R0671

Verordnung (EG) Nr. 671/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0027 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 671/2001 der Kommission

vom 30. März 2001

zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3) sind für das Jahr 2001 Quoten für Hering vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die der Gemeinschaft für 2001 zur Verfügung stehende Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässser) durch Schiffe, die die Flagge eines Migliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 2001 zur Verfügung stehende Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umlagen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch die genannten Schiffe nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

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