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Document 32001R0300

Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001

OJ L 44, 15.2.2001, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R492

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/300/oj

32001R0300

Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001

Amtsblatt Nr. L 044 vom 15/02/2001 S. 0012 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates

vom 14. Februar 2001

mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 1999 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2) Aus dem ICES-Gutachten geht außerdem hervor, dass die Anzahl geschlechtsreifer Kabeljaue in der Irischen See in den Jahren 2000 und 2001 gering bleiben wird.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(3) wurden Maßnahmen eingeleitet, um adulte Kabeljaue während der Laichsaison 2000 zu schützen.

(4) Während des Durchführungszeitraumes dieser Maßnahmen wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten durchgeführt und praktische Erfahrungen gesammelt, aus denen sich ergibt, dass die im Jahr 2000 angewandten Vorschriften für 2001 in gewissem Umfang geändert werden sollten.

(5) Insbesondere sollten zwei Fischereiarten, die bisher in einem Gebiet der Irischen See verboten waren, nunmehr erlaubt werden.

(6) Außerdem sollten diese Fischereiarten beobachtet werden und die Fangtätigkeiten sollten eingestellt werden, wenn der Kabeljau-Beifang eine bestimmte Grenze überschreitet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zum Schutz geschlechtsreifer Kabeljaue während der Laichsaison 2001 in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa gemäß der Abgrenzung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91(4)).

Artikel 2

(1) In der Zeit vom 15. Februar bis zum 30. April 2001 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zugnetze, Kiemennetze, Trammelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Netze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der wie folgt begrenzt ist:

- die Ostküste Irlands und Nordirlands sowie

- gerade Linien, die die folgenden geografischen Koordinaten miteinander verbinden:

den Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N

54° 30' N, 4° 50' W,

53° 15' N, 4° 50' W,

den Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a) Die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und

i) diese Netze weisen eine Maschenöffnung im Bereich von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 89 mm auf,

ii) nur Netze mit einem der zulässigen Maschenöffnungsbereiche nach Ziffer i) werden an Bord mitgeführt,

iii) die Netze verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und

iv) sie werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch gerade Linien begrenzt ist, die die folgenden geografischen Koordinaten miteinander verbinden:

53° 30' N, 5° 30' W,

53° 30' N, 5° 20' W,

54° 20' N, 4° 50' W,

54° 30' N, 5° 10' W,

54° 30' N, 5° 20' W,

54° 00' N, 5° 50' W,

54° 00' N, 6° 10' W,

53° 45' N, 6° 10' W,

53° 45' N, 5° 30' W,

53° 30' N, 5° 30' W.

Außerdem dürfen an Bord behaltene Fänge, die unter diesen Bedingungen mit Grundscherbrettnetzen gefangen wurden, nur angelandet werden, wenn der Anteil der einzelnen Arten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98(5) für Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

b) Die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i) genügen den Bedingungen in Buchstabe a) Ziffern i) bis iii),

ii) erfuellen die im Anhang dieser Verordnung dargelegten technischen Auflagen und

iii) werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch gerade Linien begrenzt ist, die die folgenden geografischen Koordinaten miteinander verbinden:

53° 45' N, 6° 00' W,

53° 45' N, 5° 30' W,

53° 30' N, 5° 30' W,

53° 30' N, 6° 00' W,

53° 45' N, 6° 00' W.

Außerdem muss ein Fischereifahrzeug, das unter diesen Bedingungen ein Trichternetz einsetzt, die Fischereitätigkeit in jenem Gebiet sofort einstellen, wenn der Kabeljauanteil am Gesamtgewicht der an Bord befindlichen Meerestiere 18 % übersteigt, und darf den Fischfang dort frühestens nach Ablauf von 24 Stunden wieder aufnehmen.

c) Die Verwendung von semipelagischen Schleppnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i) weisen eine Maschenöffnung von mindestens 100 mm auf,

ii) schließen mindestens 500 Einzelmaschen mit einer Öffnung von mindestens 300 mm ein,

iii) werden nur in der Zeit vom 15. Februar bis zum 24. März eingesetzt und

iv) werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch gerade Linien begrenzt ist, die die folgenden geografischen Koordinaten miteinander verbinden:

54° 30' N, 5° 30' W,

54° 30' N, 4° 50' W,

53° 15' N, 4° 50' W,

53° 15' N, 5° 30' W,

54° 30' N, 5° 30' W.

Außerdem muss ein Fischereifahrzeug, das unter diesen Bedingungen ein semipelagisches Schleppnetz einsetzt, die Fischereitätigkeit in jenem Gebiet sofort einstellen, wenn der Kabeljauanteil am Gesamtgewicht der an Bord befindlichen Meerestiere 15 % übersteigt, und darf den Fischfang dort frühestens nach Ablauf von 24 Stunden wieder aufnehmen.

Artikel 3

Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf mindestens 50 Fangreisen von Fischereifahrzeugen, die unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen semipelagische Schleppnetze oder Trichternetze einsetzen, Beobachter an Bord genommen werden.

Für Fangtätigkeiten, die unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen durchgeführt werden, erfassen die Beobachter folgende Daten:

a) Gesamtgewicht aller Meerestiere, die bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangen wurden,

b) Gesamtgewicht der Kabeljaue, die bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangen wurden,

c) absolute Länge jedes einzelnen gefangenen Kabeljaus, abgerundet auf den nächsten Zentimeter,

d) Gesamtmenge der angelandeten Meerestiere,

e) Gesamtmenge der angelandeten Kabeljaue,

f) absolute Länge jedes einzelnen angelandeten Kabeljaus, abgerundet auf den nächsten Zentimeter.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2001 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) Vorschlag vom 22. November 2000 (noch nicht in Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 13. Februar 2001 (noch nicht in Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2000 (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 14).

(4) Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).

(5) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).

ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN EINES TRICHTERNETZES

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