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Document 32001R0132

Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen

OJ L 23, 25.1.2001, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 036 P. 81 - 88
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 022 P. 130 - 137
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 022 P. 130 - 137

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/03/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/132/oj

32001R0132

Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen

Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2001 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates

vom 22. Januar 2001

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2000(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 31023090 und 3102 40 90 mit Ursprung in Polen und der Ukraine ein.

(2) In der genannten Verordnung wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Litauen, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung waren, kein Antidumpingzoll eingeführt werden sollte, da die Einfuhren den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren.

B. WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine einzuführen, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(4) Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zur Ware und zur gleichartigen Ware vorbrachte, werden die Feststellungen unter den Randnummern 7 und 8 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. DUMPING

1. Litauen

a) Normalwert

(8) Der Antragsteller, European Fertiliser Manufacturers Association (EFMA), übermittelte folgende Bemerkungen zu den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen:

- Der kooperierende ausführende Hersteller dürfte so gut wie keine gewinnbringenden Inlandsverkäufe getätigt haben, da die Preise in Litauen durch die gedumpten Einfuhren aus Russland während eines großen Teils des Untersuchungszeitraums (nachstehend "UZ" genannt) gedrückt worden seien.

- Der niedrigste Normalwert, der sich auf der Grundlage von Informationen des Antragstellers rechnerisch ermitteln lasse, sei höher als die Ausfuhrpreise, so dass Dumping vorgelegen haben müsse.

- Die geringe Rentabilität des litauischen Herstellers lasse Zweifel daran aufkommen, ob er mittelfristig überleben könne. Seine Verkäufe hätten daher nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden dürfen.

(9) Diese Sachäußerungen wurden sorgfältig geprüft. Die Angaben über die Produktionskosten waren geprüft worden und den Untersuchungsergebnissen zufolge weder unzuverlässig noch zu niedrig angesetzt. Zur Ermittlung der gewinnbringenden Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) wurden die Verkaufspreise herangezogen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge über den Produktionsstückkosten lagen. Aus Gründen der Vertraulichkeit können keine genauen Zahlen genannt werden, aber die gewinnbringenden Verkäufe waren umfangreich und konnten gemäß der genannten Bestimmung zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden. Die Auswirkungen der Einfuhren aus Russland auf die Preise spiegelten sich tatsächlich in niedrigeren Verkaufspreisen wider. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die nichtgewinnbringenden Verkäufe waren bei der Ermittlung des Normalwertes nicht berücksichtigt wurden.

b) Ausfuhrpreis, Vergleich

(10) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 11 und 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c) Dumpingspanne

(11) Nach Auffassung des Antragstellers hätte die Dumpingspanne durch einen Vergleich auf Transaktionsgrundlage ermittelt werden müssen, da ein Vergleich der gewogenen Durchschnitte die Preisstrategie des litauischen Herstellers (die angeblich darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen zu vermeiden) und die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widergespiegelt habe.

(12) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wird bei der Dumpinguntersuchung normalerweise der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte verglichen. Von dem Vergleich auf Transaktionsgrundlage war Abstand genommen worden, da die Anzahl der einzelnen Geschäftsvorgänge sehr groß war (mehrere Tausend) und der Vergleich einzelner Normalwerte mit einzelnen Ausfuhrpreisen mit unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit einzelnen Ausfuhrpreisen, der sich auf eine im Zuge der Untersuchung festgestellte regionale Staffelung der Ausfuhrpreise stützte, eine Dumpingspanne ergab, die unter der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(13) Nach Auffassung des Antragstellers hätte ferner angesichts der sehr großen Anzahl der Geschäftsvorgänge mit einer Stichprobe von Ausfuhrverkäufen im Umfang von jeweils 5000 Tonnen gearbeitet werden müssen, die mit vergleichbaren Verkäufen an inländische Abnehmer hätten verglichen werden müssen.

(14) Bei der Ermittlung der Dumpingspanne kann die Auswahl einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen als angemessen angesehen werden, wenn die betroffene Ware eine Vielzahl an Typen/Modellen umfasst oder die Anzahl der Geschäftsvorgänge groß ist. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung muss eine solche Stichprobe nach normalen statistischen Verfahren gebildet oder auf das größtmögliche Verkaufsvolumen beschränkt werden. Im vorliegenden Fall war nur ein Warentyp betroffen, und es wurde nur ein Ausfuhrgeschäft (und kein Inlandsverkauf) im Umfang von 5000 Tonnen oder mehr getätigt, während insgesamt mehrere Hunderttausend Tonnen verkauft wurden. Daher wurde es nicht als angemessen angesehen, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

(15) Aus diesem Grund wird die unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung bestimmte Dumpingspanne (0 %) bestätigt.

2. Polen

a) Normalwert, Ausfuhrpreis

(16) Da keine diesbezüglichen Bemerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b) Vergleich

(17) Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung war der Berichtigungsantrag für Unterschiede bei der Handelsstufe, betreffend den Preisunterschied zwischen Verkäufen an Großhändler und Einzelhändler, abgelehnt worden. Danach konnte der fragliche ausführende Hersteller die Situation klären. Die Ausfuhrverkäufe gingen an Großhändler, die Inlandsverkäufe (mit einer nicht repräsentativen Ausnahme) hingegen an Einzelhändler. Daher wurde eine Kürzung des den Einzelhändlern in Rechnung gestellten Preises zugestanden. Auf dieser Grundlage wurde eine Pauschale in Höhe von 10 % der Bruttospanne (VVG-Kosten zuzüglich Gewinne bei den Einzelhandelsverkäufen) vom Normalwert abgezogen. Diese Pauschale ersetzt die Einzelhandelsspanne. Die Untersuchung ergab, dass diese Berichtigung auch bei dem anderen ausführenden Hersteller vorgenommen werden sollte.

(18) Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung war der Antrag auf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der jahreszeitlichen Schwankungen abgelehnt worden. Der Hersteller behauptete anschließend, dies sei nicht gerechtfertigt, da die Preise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft je nach Saison deutlich schwankten, während dies bei den Preisen von Ammoniumnitrat auf dem Inlandsmarkt in Polen nicht der Fall war. Wegen dieses Unterschieds sei ein fairer Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert nicht mehr gewährleistet und eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung erforderlich. Diese Behauptung wurde ebenfalls erneut geprüft, musste aber zurückgewiesen werden, denn die Untersuchung ergab, dass die Ammoniumnitratpreise auf dem polnischen Markt ebenfalls je nach Saison schwankten, da die Abnehmer entgegen der Behauptung nicht saisonunabhängig dieselben Preise zahlten. Somit wurde die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung nicht berührt.

c) Dumpingspanne

(19) Ein Verwenderverband machte geltend, die Kommission hätte den Wertverlust des Zloty gegenüber dem Euro von rund 15 % im UZ nicht berücksichtigt. Darauf ist zu erwidern, dass bei den Berechnungen durchschnittliche monatliche Wechselkurse zugrunde gelegt und auf diese Weise etwaige bedeutende Auswirkungen der Wechselkursentwicklung beseitigt wurden.

(20)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Ukraine

a) Vergleichsland, Normalwert, Ausfuhrpreis

(21) Da keine Bemerkungen zur Wahl Polens als Drittland mit Marktwirtschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 22 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b) Vergleich

(22) In der endgültigen Untersuchung erfolgte der Vergleich angesichts der großen Entfernung zwischen den Werken und der Grenze nicht mehr auf der Stufe fob, sondern auf der Stufe ab Werk. Da auf die entsprechenden Transportkosten ein sehr hoher Anteil der Vertriebskosten von Schüttgut wie der betroffenen Ware entfällt, ergebe sich für die ukrainischen Unternehmen bei einem Vergleich auf der Stufe fob ein ungebührlicher Vorteil. In diesem Zusammenhang wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kosten für den Transport ab Werk zum Hafen und für Hafendienstleistungen gebührend berichtigt. Parallel dazu wurde der Normalwert auch auf der Stufe ab Werk ermittelt. Die kooperierenden ausführenden Hersteller äußerten sich nicht zu dieser Änderung.

c) Dumpingspanne

(23) Ein Verwenderverband behauptete, die Kommission habe den erheblichen Wertverlust der ukrainischen Währung im UZ nicht berücksichtigt und dies habe sich auf die Dumpingspanne ausgewirkt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt wurde. Die Eurostat-Statistiken über Ausfuhrpreise sind in Euro ausgedrückt und werden auf der Grundlage monatlicher Wechselkurse erstellt. Auf diese Weise werden alle etwaigen Auswirkungen eines Wertverlusts auf die Methode der Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne aufgefangen.

(24) Die landesweite Dumpingspanne, die sich aus dem nicht mehr auf der Stufe fob, sondern auf der Stufe ab Werk vorgenommenen Vergleich ergibt, beträgt 67,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

E. SCHÄDIGUNG

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(25) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Einfuhren aus Polen und der Ukraine

a) Kumulative Beurteilung

(26) Ein polnischer ausführender Hersteller behauptete, die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen dürften nicht mit den Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine kumuliert werden, da Unterschiede zwischen den Wettbewerbsbedingungen bestuenden. Die Behauptung wurde damit begründet, dass die Preise der ukrainischen Ausfuhren im Durchschnitt 12,5 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, die Preise der polnischen Ausfuhren hingegen nur 2,1 %.

(27) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Untersuchung sowohl im Falle Polens als auch im Falle der Ukraine das Vorliegen einer Preisunterbietung ergab. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung müssen die Preisunterbietungsspannen sich nicht unbedingt in derselben Größenordnung bewegen. Die endgültige Untersuchung bestätigte, dass eine kumulative Beurteilung angemessen ist, da die Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle liegt und die Ausfuhrmengen und Marktanteile der beiden Länder sich in derselben Größenordnung bewegen, bedeutend und im Vergleich zu 1995 gestiegen waren, und in Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus Polen und der Ukraine sei darauf hingewiesen, dass die rückläufige Preisentwicklung vergleichbar ist, die Ausfuhrpreise beider Länder deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und beide Länder die gleichen oder ähnliche Handelskanäle benutzten. Da keine weiteren neuen Argumente vorgebracht wurden, werden daher die Feststellungen unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung zu den Bedingungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigt.

b) Einfuhrmenge

(28) Zwei ukrainische Hersteller, die in der vorläufigen Untersuchung erklärt hatten, im UZ keine direkten Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt zu haben, behaupteten, dass die bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegten Eurostat-Daten von denjenigen des ukrainischen Statistikministeriums abwichen, die für denselben Zeitraum eine wesentlich geringere Menge auswiesen. Diese Behauptung wurde jedoch nicht mit Beweisen belegt. Außerdem handelt es sich bei diesen Statistiken um Ausfuhrstatistiken, die nicht immer Aufschluss über den tatsächlichen Bestimmungsort geben, so dass der Schluss gezogen wurde, dass die Eurostat-Einfuhrstatistiken ein genaueres Bild der Lage vermittelten. Zudem ergab eine Nachprüfung der neuesten Eurostat-Zahlen keine Diskrepanz zu den in der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegten Daten.

c) Preisunterbietung

(29) Im Zusammenhang mit den Preisunterbietungsspannen behauptete ein polnischer ausführender Hersteller, dass die durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer, anhand derer die Ausfuhrpreise ab Werk, verzollt, (DEQ) der ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft ermittelt wurden, höher sein müsse als diejenige, die in der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegt wurde.

(30) Die diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen der Kommission stützten sich auf nachgeprüfte Angaben der kooperierenden Einführer in der Gemeinschaft. Da der ausführende Hersteller keine neuen bzw. stichhaltigen Beweise übermittelte, wird die bei der vorläufigen Ermittlung der Preisunterbietung zugrunde gelegte Gewinnspanne der Einführer bestätigt.

(31) Derselbe ausführende Hersteller behauptete ferner, dass die bei der Ermittlung der DEQ-Ausfuhrpreise berücksichtigten Entladekosten mit mindestens 8,5 EUR pro Tonne und nicht wie in der vorläufigen Untersuchung mit 5,9 EUR veranschlagt werden müssten.

(32) Die von dem ausführenden Hersteller als Beweis für seine Behauptung übermittelten Informationen betrafen zum Teil andere Kosten Entladekosten. Eine korrigierte Fassung der übermittelten Beweise untermauerte die vorläufigen Feststellungen der Kommission, die daher bestätigt werden.

(33) In Bezug auf den Preisunterschied zwischen granuliertem und geprilltem Ammoniumnitrat machte der Antragsteller geltend, dass nach dem UZ und insbesondere bis zur Saison 2000/2001 der sichtbare Preisunterschied zwischen granuliertem und geprilltem Ammoniumnitrat auf bestimmten Märkten beseitigt worden sei und daher keine Berichtigung vorgenommen werden dürfe. Ein polnischer ausführender Hersteller behauptete jedoch, dass für den Preisunterschied zwischen granuliertem und geprilltem Ammoniumnitrat wie in vorausgegangenen Antidumpingverfahren betreffend Ammoniumnitrat eine Berichtigung von 10 EUR pro Tonne und nicht wie in der vorläufigen Untersuchung von 5,8 EUR pro Tonne vorgenommen werden müsse.

(34) Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen über die Zeit nach dem UZ normalerweise nicht berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die angebliche Preisentwicklung nach dem UZ geprüft werden solle, wurde der Schluss gezogen, dass diese Informationen nicht berücksichtigt werden sollten, da keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die jüngsten Preisentwicklungen anhalten, so dass die Einführung von Maßnahmen auf dem vorgeschlagenen Niveau offensichtlich unangemessen wäre. Bei der Berichtigung für den Preisunterschied zwischen granuliertem und geprilltem Ammoniumnitrat stützte sich die Kommission in der vorläufigen Untersuchung auf die verfügbaren Informationen und legte die durchschnittliche Differenz zu den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ in Rechnung gestellten Preise zugrunde.

(35) Da keine neuen Beweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne bestätigt.

d) Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(36) Zusätzlich zu den bereits in der vorläufigen Untersuchung analysierten Wirtschaftsfaktoren wurden für den Zeitraum zwischen 1995 und dem UZ Informationen über die Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne, die Kapitalrendite, den Cashflow, die Löhne und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten untersucht. Bei Kapitalrendite und Cashflow entsprach die Entwicklung weitgehend der unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklung der Rentabilität. Die Tendenz bei den Löhnen folgte im Wesentlichen der unter Randnummer 40 der vorläufigen Verordnung beschriebenen rückläufigen Entwicklung der Beschäftigtenzahl. Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten betrifft, so gehören Düngemittelhersteller größeren Unternehmensgruppen an, und hatten diesbezüglich ihren eigenen Angaben zufolge keine Schwierigkeiten. Angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig angesehen werden.

(37) Auf dieser Grundlage werden die Feststellungen zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bestätigt.

3. Schadensursache

(38) Ein ukrainischer Hersteller behauptete, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine ausgehend von Eurostat-Daten nur 4 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft entsprachen und dies eine unbedeutende Menge sei, die nicht zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könne.

(39) Die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine wurden gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ mit denjenigen mit Ursprung in Polen beurteilt. Bei der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für eine Kumulierung in diesem Fall erfuellt waren (Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung), wurde festgestellt, dass der Anteil der Einfuhren aus der Ukraine am Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft nicht geringfügig war. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(40) Ein polnischer Hersteller behauptete, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Preise für Getreide seit 1996 zurückgingen und folglich die Landwirte einen gewissen Druck auf die Verkaufspreise der Ammoniumnitrathersteller ausübten.

(41) Die Getreidepreise gingen zwar seit 1996 zurück, aber Ammoniumnitrat ist ein Rohstoff, der einem intensiven Preiswettbewerb ausgesetzt ist, und im Vergleich zu Faktoren wie der preisdrückenden Auswirkung des festgestellten schädigenden Dumpings konnte ein etwaiger Preisdruck seitens der Landwirte die Marktpreise nicht nennenswert beeinflussen und für sich genommen nicht die Ursache der Schädigung sein. Es wurde der Schluss gezogen, dass dieses Argument den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung nicht widerlegte.

(42) Ein Verwenderverband machte geltend, dass die Kommission bestimmte Faktoren unterschätzt habe, die angeblich Ursache für den Rückgang der Ammoniumnitratpreise und folglich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen seien, wie der Rückgang des Verbrauchs und die angeblich unzureichenden Rationalisierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was sich unter anderem in der geringen Kapazitätsauslastung niedergeschlagen habe.

(43) Darüber hinaus behauptete ein Einführerverband, dass die weltweiten Überkapazitäten in diesem Wirtschaftszweig die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien.

(44) Der Aspekt des rückläufigen Verbrauchs wurde in der vorläufigen Verordnung behandelt, und in Ermangelung neuer Informationen werden die Feststellungen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(45) Was die Rationalisierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bedeutende Investitionen getätigt wurden, die nicht in Zusammenhang mit der Ausweitung der Produktionskapazität für die betroffene Ware standen, und eine Reihe von Betrieben kürzlich geschlossen wurden, was zu einer Reduzierung von Produktionskapazität und Beschäftigtenzahl führte. Dies zeigt, dass ausreichende Rationalisierungsbemühungen unternommen wurden.

(46) Im Zusammenhang mit der Kapazitätsauslastung und der weltweiten Überkapazität in diesem Wirtschaftszweig sei daran erinnert, dass dieser Indikator in der vorläufigen Untersuchung nicht als aussagekräftig für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen wurde (vgl. Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung). Der betroffene Wirtschaftszweig mag zwar weiterhin eine gewisse Überkapazität aufweisen, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge ändert dies nichts an dem festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(47) Aus diesen Gründen und in Ermangelung neuer Informationen werden die Feststellungen unter den Randnummern 46 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4. Gemeinschaftsinteresse

(48) Ein Verwenderverband behauptete, etwaige Antidumpingmaßnahmen würden zu Einkommenseinbußen bei den britischen Landwirten führen und sie somit in eine sehr viel schwierigere wirtschaftliche Lage bringen.

(49) Den von dem Verwenderverband übermittelten Informationen zufolge entfielen im UZ auf Düngemittel durchschnittlich 6 % der gesamten Produktionskosten der Landwirte.

(50) Angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern lediglich 9 % des Ammoniumnitratverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (11 % im UK) ausmachten, sowie der Höhe des Antidumpingzolls und der Tatsache, dass wahrscheinlich nur ein Teil der etwaigen Preiserhöhung an die Verwender weitergegeben wird, dürfte der Anstieg der Produktionskosten in der Landwirtschaft gering ausfallen. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nur seine Verkaufsmenge, sondern auch seine Preise erhöhte, würde eine solche Erhöhung einen bestimmten Rahmen nicht übersteigen, da noch andere Bezugsquellen existieren wie die Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten.

(51) Aus diesen Gründen wurde die begrenzte Auswirkung auf die Landwirte nicht als zwingender Grund angesehen, der gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprach.

(52) Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Einstellung des Verfahrens betreffend Litauen

(53) In Anbetracht der Feststellungen über die Einfuhren mit Ursprung in Litauen sollte das Verfahren gegenüber diesem Land eingestellt werden.

2. Schadensbeseitigungsschwelle

(54) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ist der Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne festzusetzen, außer wenn die Schadensspanne niedriger ist. Zur Festsetzung der Höhe der endgültig einzuführenden Zölle wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

(55) Es sei darauf hingewiesen, dass die Argumente zu den Berichtigungen für Preisunterschiede zwischen granuliertem und geprilltem Ammoniumnitrat im Rahmen der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne und die diesbezüglichen Feststellungen auch für die Ermittlung der Schadensspannen gelten.

(56) Insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Schadensspannen bekräftigte der Antragsteller seine Behauptung, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könne, mit mindestens 10 % veranschlagt werden müsse. Hierfür wurden jedoch keine neuen Beweise vorgelegt. Gleichzeitig brachte ein polnischer ausführender Hersteller vor, dass eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt werden müsse, wie dies in vorausgegangenen Antidumpingverfahren betreffend Düngemittel der Fall war. Wie unter Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde angesichts der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 1995 und 1996 für das in diesem Verfahren untersuchte Produkt erzielten hohen Gewinne eine Gewinnspanne von 8 % als die Spanne angesehen, von der ohne schädigendes Dumping vernünftigerweise ausgegangen werden könnte.

(57) Daher wird die unter Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

3. Form und Höhe der endgültigen Zölle

(58) Der Antragsteller behauptete, es gebe Hinweise darauf, dass neue Formen von Ammoniumnitrat, d. h. Mischungen von Ammoniumnitrat mit anderen Stoffen, nur zu dem Zweck entwickelt würden, mögliche Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat zu umgehen. Die Zollbehörden wurden darauf aufmerksam gemacht.

(59) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspannen eingeführt werden sollte; nur im Falle eines polnischen ausführenden Herstellers sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden.

(60) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und der in einigen vorausgegangenen Verfahren betreffend Düngemittel festgestellten Preismanipulation vorzubeugen, wird bestätigt, dass die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne festgesetzt werden sollten. Diese Zölle betragen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(61) Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(62) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird diese Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren.

4. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(63) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2000 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, nicht in wässriger Lösung, und von Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT der KN-Codes 31023090 und 3102 40 90 mit Ursprung in Polen und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die von den folgenden Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zölle in EUR pro Tonne:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(4) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge bestimmte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5) Das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen wird eingestellt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1629/2000 auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine werden in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 12.

(3) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

TERV 0/10

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.

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