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Document 32001L0087

Richtlinie 2001/87/EG der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl

OJ L 276, 19.10.2001, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 15 - 18
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 039 P. 176 - 179
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 039 P. 176 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/87/oj

32001L0087

Richtlinie 2001/87/EG der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl

Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/2001 S. 0017 - 0020


Richtlinie 2001/87/EG der Kommission

vom 12. Oktober 2001

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Frankreichs haben am 15. Oktober 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) einen Antrag von Novartis - jetzt Syngenta - auf Aufnahme des Wirkstoffs Acibenzolar-s-methyl (CGA 245704) in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission(3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen erfuellen.

(2) Die Behörden Griechenlands haben am 27. März 1996 einen Antrag von Rhône Poulenc Agrochimie SA (jetzt Aventis CropScience) für Cyclanilide (RPA 090946) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/137/EG der Kommission(4) für vollständig erklärt.

(3) Deutschland hat am 27. August 1998 einen Antrag von der W. Neudorff GmbH KG für Eisen(III)-phosphat erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission(5) für vollständig erklärt.

(4) Deutschland hat darüber hinaus am 4. September 1996 einen Antrag von Novartis für Pymetrozin (CGA 215 944) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/865/EG für vollständig erklärt.

(5) Belgien hat am 16. Juni 1997 einen Antrag von Nihon Nohyaku Co. Ltd für Pyraflufen-ethyl erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 98/242/EG der Kommission(6) für vollständig erklärt.

(6) Die Auswirkungen dieser fünf Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem jeweiligen Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 17. Dezember 1998 (Acibenzolar-s-methyl), 11. Februar 1998 (Cyclanilide), 30. Juli 1999 (Eisen(III)-phosphat), 28. Mai 1998 (Pymetrozin) und 8. Juli 1999 (Pyraflufen-ethyl) einen Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.

(7) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 29. Juni 2001 in Form einzelner Beurteilungsberichte der Kommission für Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl abgeschlossen.

(8) Die Unterlagen und die aus den Prüfungen hervorgegangenen Informationen wurden dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" übermittelt. Was Acibenzolar-s-methyl und Eisen(III)-phosphat angeht, so wurden dem Ausschuss keine besonderen Fragen vorgelegt. Der Ausschuss war der Auffassung, dass im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie keine Anmerkungen zu machen sind(7). Er wies darauf hin, dass dies nur als ein Hinweis darauf verstanden werden sollte, dass keine offensichtlichen Gründe für Anmerkungen vorliegen.

(9) In seiner Stellungnahme(8) über Cyclanilide hat der Ausschuss seine Auffassung hinsichtlich bestimmter Auswirkungen auf Mäuse und Kaninchen dargelegt und eine Neubewertung betreffend den Abbau des Bodenmetaboliten 2,4-Dichloranilin empfohlen. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden berücksichtigt.

(10) In seiner Stellungnahme(9) über Pymetrozin hat der Ausschuss bestimmte Auswirkungen im Zusammenhang mit der Festlegung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge und einer akuten Referenzdosis für Verbraucher bewertet.

(11) In seiner Stellungnahme(10) über Pyraflufen-ethyl ist der Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass ein im Allgemeinen vernachlässigbares Risiko einer Grundwasserkontamination bei der Grundverbindung und ihren Abbauprodukten besteht. Unter extremen Bedingungen sollte jedoch der Verbleib bestimmter Abbauprodukte sorgfältig geprüft werden.

(12) Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollten die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugelassen werden können.

(13) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl enthalten, umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. spätestens vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die einen der betreffenden Wirkstoffe und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

(14) Der Beurteilungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die endgültigen Beurteilungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen. Muss ein Beurteilungsbericht aktualisiert werden, um technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, so sollten die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Richtlinie ebenfalls geändert werden.

(15) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Beurteilung und Entscheidungsfindung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum jedoch auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen, für vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl enthalten, bis zum 31. März 2003 verlängert.

(3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin oder Pyraflufen-ethyl zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird der Zeitraum gemäß Absatz 1 jedoch insoweit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie über die Änderung des genannten Anhangs I eine längere Umsetzungsfrist vorsehen, um den Wirkstoff in den Anhang aufzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Beurteilungsberichte für Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen sie gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2001 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist in alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.

(3) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.

(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 20.

(5) ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.

(6) ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 45.

(7) Bericht über die Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" vom 7. März 2001 (Acibenzolar-s-methyl).

Bericht über die Plenarsitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" vom 4. Juni 2001 (Eisen(III)-phosphat).

(8) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" hinsichtlich der Bewertung von Cyclanilide im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. SCP/CYCLAN/002-endg. vom 11. Dezember 2000.

(9) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" hinsichtlich der Bewertung von Pymetrozin im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. SCP/PYMETR/002-endg. vom 31. Januar 2001.

(10) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" hinsichtlich der Bewertung von Pyraflufen-ethyl im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. SCP/PYRA/-endg. vom 7 März 2001.

ANHANG

IN DIE TABELLE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 91/414/EWG AUFZUNEHMENDE EINTRAEGE

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