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Document 32001D0606

2001/606/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in bestimmten Gebieten Südosteuropas (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2470)

OJ L 212, 7.8.2001, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/606/oj

32001D0606

2001/606/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in bestimmten Gebieten Südosteuropas (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2470)

Amtsblatt Nr. L 212 vom 07/08/2001 S. 0042 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 6. August 2001

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in bestimmten Gebieten Südosteuropas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2470)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/606/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) der Typen A, O und ASIA 1 ist in Anatolien in der Türkei endemisch. Die Präsenz verschiedener Typen und Subtypen von MKS-Viren bildet für die Gemeinschaft, insbesondere Griechenland, sowie für Bulgarien eine unmittelbare Bedrohung.

(2) Im Zusammenhang mit Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche des Typs ASIA 1 in den westlichen Teilen Anatoliens hat die Kommission für die Türkei im Juli 2000 gemäß der Entscheidung 2000/494/EG(3) Impfstoff zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der Impfkampagne führten tierärztliche Sachverständige des Lebensmittel- und Veterinäramtes (FVO) im Oktober 2000 gemeinsam mit der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) einen Kontrollbesuch durch. Im Zuge dieses Besuchs wurden eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der von der Gemeinschaft unterstützten Impfkampagnen in Türkisch-Thrakien abgegeben.

(3) Am 29. Juni 2001 hat die zuständige türkische Behörde, das Ministerium für Landwirtschaft und ländlichen Raum, offiziell einen Ausbruch von Maul- und Klauenseuche des Typs O1 in der Provinz Tekirdag in Türkisch-Thrakien nahe der griechischen Grenze gemeldet.

(4) Außerdem hat das World Reference Laboratory (WRL) for Foot-and-Mouth Disease in Pirbright, Vereinigtes Königreich, durch In-vitro-Tests festgestellt, dass der in der Türkei bislang verwendete Impfstamm O1-Manisa gegen einige in der Türkei auftretende und durch das WRL charakterisierte O1-Isolate nur eine begrenzte Kreuzimmunität bietet. Zugleich ergaben diese Tests, dass der im Rahmen der gemeinschaftlichen Antigenreserven verfügbare Impfstamm O 1BFS eine bessere Kreuzimmunität bietet.

(5) In Anbetracht der Seuchenlage ist eine sofortige Gemeinschaftsunterstützung für die Türkei erforderlich, damit in Thrakien alle Tiere der empfänglichen Arten notgeimpft werden können. Die zuständige türkische Behörde hat bei der Kommission eine solche Unterstützung beantragt. Außerdem sind für den Fall, dass die Seuchenlage dies erfordert, Notimpfungen in den Nachbarstaaten vorzubereiten.

(6) Gemäß der Entscheidung 2001/300/EG der Kommission vom 30. März 2001 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(4) ist die Koordinierung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Türkisch-Thrakien, einschließlich der Organisation und Überwachung der Impfkampagnen, Teil des Durchführungsabkommens.

(7) Die zuständigen türkischen Behörden haben sich bereiterklärt, die empfänglichen Tierbestände in Türkisch-Thrakien im Rahmen des türkischen Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unverzüglich gegen das MKS-Virus der Serotypen O1, A und ASIA 1 impfen zu lassen.

(8) Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz sollte ermächtigt werden, im Wege eines Schriftwechsels zwischen der Europäischen Kommission und der FAO geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die erforderlichen Mengen von trivalentem Impfstoff, der gegen die in Thrakien derzeit auftretenden Serotypen des MKS-Virus hinreichend wirksam ist, zu kaufen und an die Türkei zu liefern. Außerdem wird die EUFMD eine Vor-Ort-Kontrolle durch europäische MKS-Experten organisieren, um sicherzustellen, dass der gelieferte Impfstoff unter Berücksichtigung der im Rahmen des vorangegangenen Kontrollbesuchs abgegebenen Empfehlungen wirksam eingesetzt wird, und in Konsultation mit den Experten der Forschungsgruppe der EUFMD die Organisation einer serologischen Überwachung durch die türkischen Behörden zur Begleitung der Impfkampagne beaufsichtigen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß der Entscheidung 2001/300/EG der Kommission wird der Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC für folgende Maßnahmen eingesetzt:

a) Kauf von 1500000 Dosen AlOH3-gebundenem trivalentem Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche der Typen O1, A-Iran 96 und ASIA 1 mit einer Potenz von 6 PD50,

b) Lieferung von 1300000 Dosen des unter Buchstabe a) genannten Impfstoffs an das Pendik-Institut in der Türkei für Notimpfungen in Türkisch-Thrakien, insbesondere in den Provinzen Edirne, Kirklareli, Tekirdag und den europäischen Teilen der Provinzen Çanakkale und Istanbul gemäß dem der Kommission von den zuständigen türkischen Behörden vorgelegten Impfprogramm,

c) Lagerung in den Räumlichkeiten des Herstellers von 200000 Dosen des unter Buchstabe a) genannten Impfstoffs für etwaige aufgrund der Seuchenlage erforderliche Notimpfungen,

d) Vor-Ort-Kontrolle der Impfkampagne durch europäische Experten,

e) Organisation einer serologischen Überwachung durch die türkischen Behörden zur Begleitung der Impfkampagne und zur Ermittlung der Seuchenlage.

(2) Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 85.

(4) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 71.

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