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Document 32000Y0112(05)

Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Jugendschutz im Licht der Entwicklung digitaler audiovisueller Medienangebote

OJ C 8, 12.1.2000, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32000Y0112(05)

Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Jugendschutz im Licht der Entwicklung digitaler audiovisueller Medienangebote

Amtsblatt Nr. C 008 vom 12/01/2000 S. 0008 - 0009


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über den Jugendschutz im Licht der Entwicklung digitaler audiovisueller Medienangebote

(2000/C 8/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. UNTER HINWEIS auf die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde(1) und die Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen(2);

2. UNTER HINWEIS auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien- und audiovisuelle Aspekte(3);

3. EINGEDENK der Schlußfolgerungen des Rates vom 27. September 1999 zur Rolle der Selbstkontrolle im Lichte der Entwicklung neuer Medienangebote(4);

4. IN KENNTNIS der Ergebnisse der vom deutschen Vorsitz ausgerichteten Expertenrunde zur Selbstkontrolle in den Medien, mit der die Debatte über den möglichen Beitrag der Selbstkontrollsysteme zur Erreichung von Zielen des öffentlichen Interesses eingeleitet wurde;

5. IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß sich die digitalen Übertragungssysteme in den Mitgliedstaaten rasch fortentwickeln und es daher notwendig ist, zum jetzigen Zeitpunkt die Einführung entsprechender Jugendschutzmaßnahmen anzugehen;

6. EINGEDENK der Ergebnisse der Studie zur elterlichen Kontrolle im Bereich des Fernsehens, die im Auftrag der Kommission nach Artikel 22b Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(5) (Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen") durchgeführt wurde; die Ergebnisse sind in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über diese Studie dargelegt;

7. ERKENNT die Notwendigkeit AN, die derzeitigen Systeme zum Schutz Jugendlicher vor schädlichen audiovisuellen Inhalten im Lichte der kontinuierlichen technischen, sozialen und marktbezogenen Entwicklungen anzupassen und zu ergänzen;

8. ERKENNT AN, daß die Entwicklung neuer technischer Instrumente für die elterliche Kontrolle nicht die jeweilige Verantwortung der unterschiedlichen Betreiber wie Sendeanstalten, Anbieter von Netzen, Zugängen, Diensten und Inhalten usw. für den Schutz Jugendlicher vor schädlichen Inhalten mindern darf;

9. FORDERT die Mitgliedstaaten daher AUF,

- die Wirksamkeit der derzeitigen Jugendschutzsysteme fortlaufend zu kontrollieren und ihre Bemühungen im Hinblick auf pädagogische und Aufklärungsmaßnahmen zu verstärken;

- die betroffenen Branchen und Stellen, wie Sendeanstalten und Betreiber, Aufsichtsbehörden und Selbstkontrollstellen im audiovisuellen Sektor, Software- und Internet-Klassifizierungsorganisationen und Verbraucherverbände, zusammenzuführen, damit geprüft wird, wie bei der Bewertung und Einstufung audiovisueller Inhalte, sowohl in den einzelnen Sektoren als auch zwischen ihnen, größere Klarheit erzielt werden kann;

- ihre Arbeiten zur weiteren Umsetzung der unter Nummer 1 genannten Empfehlung fortzuführen;

10. ERSUCHT die Kommission, unbeschadet bestehender Systeme in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls durch bestehende Finanzinstrumente der Gemeinschaft

- die betroffenen Branchen und Stellen, wie Sendeanstalten und Betreiber, Aufsichtsbehörden und Selbstkontrollstellen im audiovisuellen Sektor, Software- und Internet-klassifizierungsorganisationen und Verbraucherverbände auf europäischer Ebene, zusammenzuführen, damit geprüft wird, wie in Europa bei der Bewertung und Einstufung audiovisueller Inhalte, sowohl in den einzelnen Sektoren als auch zwischen ihnen, größere Klarheit erzielt werden kann, und damit der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet des Jugendschutzes gefördert wird;

- die Industrie anzuhalten, benutzerfreundliche Produkte für Eltern und Erzieher zu entwickeln, so daß diese sich die technischen Möglichkeiten für den Jugendschutz nutzbar machen können;

- etwaige Maßnahmen der Gemeinschaft zu prüfen, mit denen die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz Jugendlicher vor schädlichen audiovisuellen Inhalten durch ein erhöhtes Maß an Medienkompetenz und durch Aufklärungsmaßnahmen unterstützt und ergänzt werden können;

hierbei ist den im Rahmen des Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durchgeführten Arbeiten und den in der übrigen Welt zu verzeichnenden Entwicklungen und Erfahrungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(1) ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(2) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1.

(3) ABl. C 283 vom 6.10.1999, S. 1.

(4) ABl. C 283 vom 6.10.1999, S. 2.

(5) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

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