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Document 32000R1636

Verordnung (EG) Nr. 1636/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der im Zeitraum 2000/2001 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

OJ L 187, 26.7.2000, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1636/oj

32000R1636

Verordnung (EG) Nr. 1636/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festsetzung der im Zeitraum 2000/2001 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0034 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 1636/2000 der Kommission

vom 25. Juli 2000

zur Festsetzung der im Zeitraum 2000/2001 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 1999 auf fünf Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 festzulegen.

(2) Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(3) darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung des für den Zeitraum 2000/2001 geltenden Koeffizienten zu berücksichtigen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2001 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 genannten Koeffizienten für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6.

(2) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.

ANHANG

In Irland anwendbare Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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