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Document 31999R0574
Council Regulation (EC) No 574/1999 of 12 March 1999 determining the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders of the Member States
Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen
Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen
OJ L 72, 18.3.1999, p. 2–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 001 P. 121 - 124
No longer in force, Date of end of validity: 09/04/2001; Ersetzt durch 32001R0539
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Replaced by | 32001R0539 | 10/04/2001 |
Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen
Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1999 S. 0002 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 574/1999 DES RATES vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 100c des Vertrags bestimmt der Rat die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. (2) Die Erstellung der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Liste ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Visumpolitik. Artikel 7a Unterabsatz 2 des Vertrags regelt insbesondere, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt, in dem der freie Verkehr unter anderem von Personen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Die übrigen Einzelheiten der Harmonisierung der Visumpolitik, insbesondere die Bedingungen für die Visumerteilung, werden von den Mitgliedstaaten in einem geeigneten Rahmen festgelegt. (3) Bei der Erstellung der genannten gemeinsamen Liste sind vor allem die Risiken in bezug auf die Sicherheit und die illegale Einwanderung zu berücksichtigen. Daneben spielen auch die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten zu den Drittländern eine Rolle. (4) Der Grundsatz, wonach ein Mitgliedstaat von einer Person, die seine Außengrenzen überschreiten möchte, kein Visum verlangen darf, wenn diese Person über ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Visum verfügt, das den harmonisierten Voraussetzungen für die Visumerteilung entspricht und gemeinschaftsweit gültig ist, oder wenn diese Person über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte entsprechende Genehmigung verfügt, ist von den Mitgliedstaaten in einem geeigneten Rahmen festzulegen. (5) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bestimmungen festzulegen, nach denen Staatsangehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in dieses Hoheitsgebiet zurückkehren können, nachdem sie sich während der Gültigkeitsdauer ihrer Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet der Union entfernt haben. (6) In besonderen Fällen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Visumpflicht rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten bestimmte Personenkategorien im Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten von der Visumpflicht ausnehmen. (7) Angesichts der unterschiedlichen nationalen Regelungen für Staatenlose, Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtingsstatus und Personen, die einen Paß oder ein Reisedokument vorlegen, das von einer Gebietskörperschaft ausgestellt worden ist, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staat anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob dieser Personenkreis der Visumpflicht unterliegt, wenn die Gebietskörperschaft nicht in der genannten gemeinsamen Liste aufgeführt ist. (8) Bei der Aufnahme neuer Gebietskörperschaften in diese Liste ist den diplomatischen Auswirkungen sowie den hierfür von der Europäischen Union erlassenen Leitlinien Rechnung zu tragen. Auf jeden Fall präjudiziert die Aufnahme eines Drittlands in die gemeinsame Liste in keiner Weise dessen internationalen Status. (9) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, hat schrittweise zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich fortlaufend um eine Harmonisierung ihrer Visumpolitik gegenüber Drittländern, die nicht auf der genannten gemeinsamen Liste stehen. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs gemäß Artikel 7a des Vertrags darf von diesen Bestimmungen nicht berührt werden. Im Laufe des ersten Halbjahres 2001 erstellt die Kommission einen Bericht über den Stand der Harmonisierung. (10) Um die Transparenz dieses Verfahrens und die Unterrichtung der betroffenen Personen zu gewährleisten, teilen die Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Aus denselben Gründen sind diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Staatsangehörigen der in der gemeinsamen Liste im Anhang aufgeführten Drittländer müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (2) Staatsangehörige von Ländern, die aus den in der gemeinsamen Liste aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatsangehörige von Drittländern, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, der Visumpflicht unterliegen. (2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus der Visumpflicht unterliegen. (3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Personen, die einen Paß oder ein Reisedokument vorlegen, das von einer Gebietskörperschaft ausgestellt worden ist, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staat anerkannt wird, der Visumpflicht unterliegen, wenn diese Gebietskörperschaft nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt ist. (4) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 mit. Spätere Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden auf die gleiche Weise binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Maßnahmen und an ihnen vorgenommene Änderungen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 3 Die Kommission erstellt im Laufe des ersten Halbjahres 2001 einen Bericht über den Stand der Harmonisierung der Visumpolitik der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen, die zur Verwirklichung des im Vertrag vorgesehenen Ziels der Harmonisierung erforderlich sind. Artikel 4 (1) Ein Mitgliedstaat kann bei Staatsangehörigen von Drittländern, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Visumpflicht unterliegen, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen. Dies gilt insbesondere für ziviles Flug- und Schiffspersonal, Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen sowie für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen. (2) Artikel 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Artikel 5 Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf - einen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet; - die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Transits durch die internationale Zone von Flughäfen und des Transfers zwischen Flughäfen ein und desselben Mitgliedstaats. Artikel 6 Eine weitere, über die gemeinsame Liste hinausgehende Abstimmung zwischen einzelnen Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident O. SCHILY (1) ABl. C 11 vom 15. 1. 1994, S. 15. (2) ABl. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 350 und Mitteilung vom 10. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht). ANHANG GEMEINSAME LISTE GEMÄSS ARTIKEL 1 I. STAATEN Ägypten Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Albanien Algerien Angola Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Benin Belarus Bhutan Bulgarien Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) Burkina Faso Burma/Myanmar Burundi China (*) Côte d'Ivoire Demokratische Republik Kongo Dominikanische Republik Dschibuti Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Eritrea Fidschi Gabun Gambia Georgien Ghana Guyana Guinea Guinea-Bissau Haiti Indien Indonesien Irak Iran Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kap Verde Kasachstan Katar Kirgisistan Komoren Kongo Kuba Kuwait Laos Libanon Liberia Libyen Madagaskar Malediven Mali Marokko Mauretanien Mauritius Moldau Mongolei Mosambik Nepal Niger Nigeria Nordkorea Oman Pakistan Papua-Neuguinea Peru Philippinen Rumänien Rußland Ruanda São Tomé und Príncipe Sambia Saudi-Arabien Senegal Sierra Leone Somalia Sudan Sri Lanka Suriname Syrien Tadschikistan Tansania Tschad Thailand Togo Tunesien Turkmenistan Türkei Uganda Ukraine Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Zentralafrikanische Republik II. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE NICHT VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ALS STAATEN ANERKANNT WERDEN: Taiwan (*) In bezug auf China gilt die Visumpflicht nicht für Inhaber von Pässen der "Hong Kong Special Administrative Region". Artikel 2 findet Anwendung: die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Visumpflicht für die betreffenden Personen beibehalten oder einer Überprüfung unterziehen.