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Document 31998R2866

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

OJ L 359, 31.12.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 003 P. 3 - 4
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 003 P. 3 - 4
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 001 P. 54 - 55

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2866/oj

31998R2866

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

Amtsblatt Nr. L 359 vom 31/12/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2866/98 DES RATES vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags beginnt die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999. Der Rat hat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs am 3. Mai 1998 bestätigt, daß Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfuellen (2).

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 zur Einführung des Euro (3) ist der Euro die Währung der Mitgliedstaaten, die ab 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einführen. Die Einführung des Euro erfordert, daß die Umrechnungskurse beschlossen werden, zu denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungen tritt und zu denen der Euro in die nationalen Währungseinheiten unterteilt wird. Die in Artikel 1 genannten Umrechnungskurse sind die Umrechnungskurse im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (4) werden alle Bezugnahmen auf den Ecu in einem Rechtsinstrument durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt. Gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 2 des Vertrags ändert die Annahme der Umrechnungskurse als solche nicht den Außenwert des Ecu. Dies wird dadurch gewährleistet, daß die am 31. Dezember 1998 nach dem bisherigen Verfahren für die Berechnung der täglichen offiziellen Ecu-Kurse von der Kommission berechneten Ecu-Kurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, als Umrechnungskurse angenommen werden.

(4) Die Minister der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung einführen, die Zentralbankpräsidenten dieser Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Währungsinstitut/die Europäische Zentralbank haben am 3. Mai 1998 (5) bzw. 26. September 1998 zwei Kommuniqués zur Festlegung und Annahme der unwiderruflichen Umrechnungskurse für den Euro veröffentlicht.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 werden die Umrechnungskurse als 1 Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, festgelegt. Um ein hohes Maß an Genauigkeit zu gewährleisten, werden diese Umrechnungskurse mit sechs signifikanten Stellen festgelegt; inverse oder bilaterale Kurse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, werden nicht festgelegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. C 412 vom 31. 12. 1998, S. 1.

(2) Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 30).

(3) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

(5) ABl. C 160 vom 27. 5. 1998, S. 1.

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