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Document 31998D0493

98/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/2) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 223, 11.8.1998, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/493/oj

31998D0493

98/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/2) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 223 vom 11/08/1998 S. 0008 - 0008


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/2) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/493/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 8. Januar 1998 hat die Bundesrepublik Deutschland der Kommission einen Plan über die im Jahr 1998 durchzuführenden nationalen Maßnahmen zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen übermittelt. Dieser Plan ist auf Aufforderung der Kommission durch eine Unterlage vom 23. April 1998 so geändert worden, daß er mit den Vorschriften der Richtlinie 96/23/EG übereinstimmt.

Die Prüfung des Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Überwachungsplan für die Ermittlung der Rückstände und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland erläßt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

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