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Document 31997R1394

Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission vom 18. Juli 1997 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98

OJ L 190, 19.7.1997, p. 31–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1394/oj

31997R1394

Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission vom 18. Juli 1997 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 190 vom 19/07/1997 S. 0031 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 1394/97 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1997 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 922/97 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 setzt die Kommission für jede Erzeugungsregion, die im Regionalisierungsplan eines Mitgliedstaats ausgewiesen ist, einen voraussichtlichen regionalen Referenzbetrag fest, der durch einen Vergleich zwischen dem Getreide- und Ölsaatenertrag in dieser Region und dem durchschnittlichen Getreide- oder Ölsaatenertrag der Gemeinschaft bestimmt wird.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind Erzeuger, die eine Ölsaatenausgleichszahlung beantragen, zu einer Vorschußzahlung berechtigt, die 50 % des voraussichtlichen Referenzbetrags nicht übersteigt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I enthält eine kurze Erläuterung der Berechnung der voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sind die voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge in Anhang II aufgeführt.

Artikel 2

Die Vorschußzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98, die den Ölsaatenerzeugern gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zu gewähren sind, entsprechen 50 % des jeweiligen voraussichtlichen regionalen Referenzbetrags gemäß Anhang II.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1997, S. 1.

ANHANG I

Kurze Erläuterung der Berechnung der voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge für Ölsaaten im Wirtschaftsjahr 1997/98

Die voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge wurden nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ermittelt.

Bei der Berechnung hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelten Angaben und deren gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) derselben Verordnung getroffene Entscheidung, für den Vergleich entweder die Getreideerträge oder die Ölsaatenerträge zugrunde zu legen, berücksichtigt.

Die voraussichtlichen regionalen Referenzbeträge für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sind in Anhang II aufgeführt.

ANHANG II

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