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Document 31997R0196

Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten

OJ L 31, 1.2.1997, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 020 P. 245 - 246
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 020 P. 209 - 210
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 020 P. 209 - 210

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2007; Aufgehoben durch 32007R1002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/196/oj

1.2.1997   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 196/97 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 1997

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 wird der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 berechnete Zoll im Rahmen einer Jahresmenge von 32 000 Tonnen Reis um einen Betrag in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls verringert. Diese Menge umfaßt alle Reisarten unabhängig von der Verarbeitungsstufe. Es ist daher erforderlich, dieses Kontingent zu eröffnen und Durchführungsbestimmungen für seine Verwaltung vorzusehen.

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 (4), oder weichen von ihr ab.

Infolge der Genehmigung der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 durch den Rat ist die Verordnung (EWG) Nr. 2942/73 der Kommission vom 30. Oktober 1973 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2412/73 des Rates über die Reiseinfuhren aus der Arabischen Republik Ägypten (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1373/96 (6), aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jedes Wirtschaftsjahr wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Zollkontingent für 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten eröffnet, für das der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 berechnete Zoll um einen Betrag in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls verringert wird.

Artikel 2

(1)   Der Antrag auf Einfuhrlizenz muß sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1 000 Tonnen Reis beziehen.

(2)   Dem Lizenzantrag sind beizufügen:

der Nachweis, daß es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Reissektor ausübt und die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen ist;

der Nachweis, daß bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für die redliche Absicht des Antragstellers eine Sicherheit von 5 ECU je Tonne hinterlegt wurde.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen müssen die nachstehenden Angaben enthalten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

In den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ägypten“ einzutragen und die Angabe „Ja“ anzukreuzen.

b)

Feld 24 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz enthält eine der folgenden Angaben:

Derecho de aduana reducido de 25 % [Reglamento (CE) no 196/97]

Told nedsat med 25 % (Forordning (EF) nr. 196/97)

Um 25 % ermäßigter Zollsatz (Verordnung (EG) Nr. 196/97)

Δασμός μειωμένος κατά 25 % [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 196/97]

Reduced duty by 25 % (Regulation (EC) No 196/97)

Droit réduit de 25 % [Règlement (CE) no 196/97]

Dazio ridotto del 25 % [Regolamento (CE) n. 196/97]

Douanerecht verminderd met 25 % (Verordening (EG) nr. 196/97)

Direito reduzido em 25 % [Regulamento (CE) n.o 196/97]

Tulli, jota on alennettu 25 % (Asetus (EY) N:o 196/97)

Tullsatsen nedsatt med 25 % (Förordning (EG) nr 196/97)

c)

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

d)

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die auf der Einfuhrlizenz beruhenden Rechte nicht übertragbar.

(2)   Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (7) beläuft sich der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 25 % des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zolls.

(3)   Die Zollsenkung gemäß Artikel 1 erfolgt nur dann, wenn bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Transportpapier und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne von Protokoll 2 zum Kooperationsabkommen vorgelegt werden, die in Ägypten für die betreffende Partie ausgestellt wurden.

Artikel 4

(1)   Am Tag der Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten den Kommissionsstellen per Telex oder Telefax die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen mit, für die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurden, sowie Name und Anschrift des Antragstellers.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am elften Arbeitstag nach Einreichung des Antrags erteilt, vorausgesetzt, daß die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des darauffolgenden Monats.

(3)   An dem Tag, an dem die beantragten Mengen die in Artikel 1 vorgesehene Menge überschreiten, setzen die Kommissionsstellen einen einheitlichen Kürzungssatz für die beantragten Mengen fest. Sie teilen den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mit.

(4)   Sollte die Menge, für welche die Einfuhrlizenz erteilt wird, unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Sicherheit entsprechend gesenkt.

(5)   Die als Garantie der redlichen Absicht hinterlegte Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird gleichzeitig mit der Erteilung der Lizenz freigegeben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission per Telex oder Telefax nachstehende Angaben:

a)

innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;

b)

am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.

Artikel 6

Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 2942/73 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABI. Nr. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 1.

(2)  ABI. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(3)  ABI. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4)  ABI. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 14.

(5)  ABI. Nr. L 302 vom 31. 10. 1973, S. 1.

(6)  ABI. Nr. L 178 vom 17. 7. 1996, S. 5.

(7)  ABI. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.


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