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Document 31997L0059

Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 282, 15.10.1997, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/59/oj

31997L0059

Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 282 vom 15/10/1997 S. 0033 - 0035


RICHTLINIE 97/59/EG DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates (3) und die Richtlinie 95/30/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 19,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen der Richtlinie 90/679/EWG sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtansatzes zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit anzusehen.

Die Richtlinie 93/88/EWG, mit der eine erste Liste biologischer Arbeitsstoffe auf der Grundlage der Definitionen von Artikel 2 Buchstabe d) Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 90/679/EWG aufgestellt wird, bezweckt die Harmonisierung der einschlägigen Bedingungen bei gleichzeitiger Bewahrung der erreichten Fortschritte.

Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren.

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1997

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(3) ABl. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71.

(4) ABl. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 41.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Arbeitsstoffe werden hinzugefügt und wie folgt eingestuft:

- in der Liste "Bakterien"

- Bartonella (Rochalimea) spp: Gruppe 2;

- Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z. B. O157:H7 oder O103), (EHEC): Gruppe 3 (**) mit der Bemerkung "T";

- Micoplasma hominis: Gruppe 2;

- Micoplasma caviae: Gruppe 2;

- Shigella dysenteriae, außer Typ 1: Gruppe 2.

- in der Liste "Viren":

- unter "Arenaviridae":

- Guanarito: Gruppe 4;

- Sabia: Gruppe 4;

- Flexal: Gruppe 3;

- sonstige LCM-LASV-Komplex-Viren: Gruppe 2.

- unter "Bunyaviridae":

- Germiston: Gruppe 2;

- Sin Nombre (vormals Muerto Canyon): Gruppe 3;

- Belgrade (auch bekannt als Dobrava): Gruppe 3;

- Bhanja: Gruppe 2.

- unter "Flaviviridae":

- Hepatitis G: Gruppe 3 (**) mit der Bemerkung "D".

- unter "Herpesviridae":

- Herpes-Virus hominis 7: Gruppe 2;

- Herpes-Virus hominis 8: Gruppe 2 mit der Bemerkung "D".

- unter "unklassifizierte Viren":

- Equine morbillivirus: Gruppe 4.

- in der Liste "Pilze":

- Candida tropicalis: Gruppe 2;

- Cladophialophora bantiana (vormals: Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum o trichoides),: Gruppe 3;

- Scedosporium apiospermum (Pseudallescheria boydii),: Gruppe 2;

- Scedosporium prolificans (inflatum): Gruppe 2.

2. Die Liste "Bakterien" wird wie folgt geändert:

- die Bezeichnung "Pseudomonas mallei" wird ersetzt durch "Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)";

- die Bezeichnung "Pseudomonas pseudomallei" wird ersetzt durch "Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)";

- die Bezeichnung "Rochalimaea quintana" wird ersetzt durch "Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)".

3. Die Liste "Viren" wird wie folgt geändert:

- die Gruppe "Arenaviradae" erhält folgende Fassung:

- die Gruppe LCM-LASV-Komplex (Altwelt-Arenaviren):

- Lassa-Virus: Gruppe 4;

- Virus der lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme): Gruppe 3;

- Virus der lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme): Gruppe 2;

- Mopeia-Virus: Gruppe 2;

- sonstige LCM-LASV-Komplex-Viren: Gruppe 2.

- Tacaribe -Virus-Komplex (Neuwelt-Arenaviren):

- Guanarito-Virus: Gruppe 4;

- Junin-Virus: Gruppe 4;

- Sabia-Virus: Gruppe 4;

- Machupo-Virus: Gruppe 4;

- Flexal-Virus: Gruppe 3;

- Der Eintrag "Mopeia-Virus und sonstige Tacaribe-Viren" wird ersetzt durch sonstige "Tacaribe-Komplex-Viren", eingestuft in Gruppe 2.

- Die Gruppe "unklassifizierte Viren" wird wie folgt geändert:

- Der Eintrag "noch nicht identifizierte durch Blut übertragbare Hepatitis-Viren" wird ersetzt durch "noch nicht identifizierte Hepatitis-Viren";

- Der Arbeitsstoff "Hepatitis-E-Virus" wird statt der Gruppe "unklassifizierte Viren" nunmehr der Gruppe "Caliciviridae" zugeordnet.

4. Die Fußnote "(i)" nach der Liste "Viren" erhält folgende Fassung:

"Es gibt keine schlüssigen Beweise für eine Infektion des Menschen mit dem Erreger der bovinen spongiformen Enzephalopathie. Gleichwohl werden für Arbeiten im Labor Schutzmaßnahmen wie für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 ** empfohlen".

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