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Document 31997L0030

Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 171, 30.6.1997, p. 25–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 019 P. 27 - 50
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 021 P. 100 - 123
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 021 P. 100 - 123
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 010 P. 52 - 75

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/30/oj

31997L0030

Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 171 vom 30/06/1997 S. 0025 - 0048


RICHTLINIE 97/30/EG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 76/758/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann. Der in der Richtlinie 76/758/EWG vorgesehene Typgenehmigungsbogen ist entsprechend zu ändern.

Eine Vereinfachung der Verfahren ist erforderlich, um die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Gleichwertigkeit bestimmter Einzelrichtlinien mit den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu erhalten, wenn diese Regelungen geändert werden. Zunächst sollen die technischen Vorschriften der Richtlinie 76/758/EWG mittels Querverweisungen durch diejenigen der Regelungen Nrn. 7, 87 und 91 ersetzt werden.

Es ist notwendig, Leuchten für Tageslicht, dritte Bremsleuchten und Seitenmarkierungsleuchten in den Geltungsbereich der Richtlinie 76/758/EWG aufzunehmen.

Ferner wird auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission (5), und auf die Richtlinie 76/761/EWG des Rates (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, Bezug genommen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/758/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Richtlinie 76/758/EWG erhält folgende Fassung:

". . . zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger."

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ (einer) Umrißleuchte(n), Begrenzungsleuchte(n), Schlußleuchte(n), Bremsleuchte(n), Leuchte(n) für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte(n), die den Bau-und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt."

3. Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Umrißleuchte, einer Begrenzungsleuchte, einer Schlußleuchte, einer Bremsleuchte, einer Leuchte für Tagfahrlicht und einer Seitenmarkierungsleuchte, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I Anlage 3 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten eines Typs, für den eine Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten nicht wegen ihrer Bau- und Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander durch das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen."

4. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden."

5. Die Artikel 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 6

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EWG-Bauartgenehmigung für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenen Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen - alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger."

6. Die Anhänge werden durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 1998 oder - falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert - sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten beziehen,

- für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer der obigen Leuchten die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern,

- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten nicht verbieten,

wenn die Leuchten die Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfuellen und entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in die Fahrzeuge eingebaut sind.

(2) Ab dem 1. Oktober 1998 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten beziehen, oder für den Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht oder Seitenmarkierungsleuchte

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/758/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Ab dem 1. Oktober 1999 gelten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten als Bauteile die Vorschriften der Richtlinie 76/758/EWG in der Fassung dieser Richtlinie.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und deren Verkauf und Inbetriebnahme nach früheren Fassungen der Richtlinie 76/758/EWG zulassen, sofern diese Leuchten

- für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Absätze und Anhänge der ECE-UNO-Regelungen Nrn. 7, 87 und 91, auf die jeweils in Nummer 2.1 der Anhänge II, III und IV Bezug genommen wird, werden vor dem 1. Juli 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1998 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögern, müssen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung sechs Monate nach dem Datum der tatsächlichen Veröffentlichung dieser Texte nachkommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1998 oder, falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die im Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert, sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte an.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.

ANHANG

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I: Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

Anlage 1: Beschreibungsbogen

Anlage 2: Typgenehmigungsbogen

Anlage 3: Muster des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens

ANHANG II: Geltungsbereich und technische Vorschriften für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten

ANHANG III: Geltungsbereich und technische Vorschriften für Leuchten für Tagfahrlicht

ANHANG IV: Geltungsbereich und technische Vorschriften für Seitenmarkierungsleuchten

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1 DIESER ANHANG BETRIFFT DIE BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG VON

1.1 Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bestimmt sind und den im Anhang II aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.2 Leuchten für Tagfahrlicht, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt sind und den im Anhang III aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.3 Seitenmarkierungsleuchten, die zur Verwendung in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bestimmt sind und den im Anhang IV aufgeführten Anforderungen entsprechen.

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

2.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte ist vom Hersteller zu stellen.

2.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

2.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

2.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Proben; wird die Typgenehmigung für Einrichtungen beantragt, die nicht gleich, aber symmetrisch sind und jeweils rechts oder links bzw. alternativ eine nach vorn und eine nach hinten gerichtet am Fahrzeug angebracht werden können, dürfen die beiden eingereichten Proben gleich und nur für den Anbau an der rechten oder linken Fahrzeugseite bzw. alternativ nur nach vorn oder nur nach hinten gerichtet vorgesehen sein; bei einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln sind dem Antrag außerdem noch zwei Proben der Bauteile des Systems für die beiden Lichtstärkepegel beizufügen.

3 AUFSCHRIFTEN

3.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

3.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

3.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);

3.1.3 bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

3.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

3.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

4 ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

4.3 Jedem genehmigten Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte zuteilen.

4.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht oder Seitenmarkierungsleuchte oder sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht oder Seitenmarkierungsleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

5 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

5.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1 muß jede Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

5.2 Dieses Zeichen besteht aus:

5.2.1 einem den Buchstaben 'e' umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.2.2 einer in der Nähe des Rechtecks der 'Grundgenehmigungsnummer' nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 70/758/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer

- 02 für den Anhang II,

- 00 für den Anhang III,

- 00 für den Anhang IV;

5.2.3 einem zusätzlichen Symbol, d. h.:

5.2.3.1 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die vorderen Umrißleuchten und Begrenzungsleuchten entsprechen, dem Buchstaben'A';

5.2.3.2 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die hinteren Umrißleuchten und Schlußleuchten entsprechen, dem Buchstaben 'R';

5.2.3.3 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, dem Buchstaben 'S', gefolgt von der Zahl '1' bei Einrichtungen mit einem Lichtstärkepegel, '2' bei Einrichtungen mit zwei Lichtstärkepegeln und '3', wenn die Einrichtung den besonderen Vorschriften für Bremsleuchten der Kategorie S3 entspricht;

5.2.3.4 auf Einrichtungen, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten, die den Vorschriften dieser Richtlinie in bezug auf diese Leuchten entsprechen, dem Buchstaben 'R', gefolgt von einem waagerechten Strich und entweder 'S1' oder 'S2';

5.2.3.5 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Leuchten für Tagfahrlicht entsprechen, den Buchstaben 'RL';

5.2.3.6 auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie für Seitenmarkierungsleuchten entsprechen, je nach Kategorie dem Symbol 'SM1' oder 'SM2';

5.2.3.7 auf Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten, bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung symmetrisch sind, einem Pfeil, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden;

5.2.3.8 auf Leuchten, die sowohl als Einzelleuchten als auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten verwendet werden können, dem zusätzlichen Buchstaben 'D' rechts neben dem unter 5.2.3.1 bis 5.2.3.4 genannten Symbol.

5.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Streuscheibe oder einer der Streuscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

5.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens

5.4.1 Unabhängige Leuchten:

Anlage 2 Abbildung 1 enthält Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens.

5.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:

5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Umrißleuchte, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, Bremsleuchte, Leuchte für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchte umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:

5.4.2.1.1 einem den Buchstaben 'e' umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);

5.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil);

5.4.2.1.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als ganzes handelt.

5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

5.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;

5.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2 zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben 'D' und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:

5.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

5.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.

5.4.3 Für mit anderen Leuchten ineinandergebaute Leuchten, deren Streuscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet werden kann,

5.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 5.4.2.

5.4.3.2 Wird die gleiche Streuscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Streuscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.3 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.

5.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.

5.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 3 Abbildung 3 enthalten.

6 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

6.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

7.2 Jede Einrichtung im Sinne von 1.1 muß den photometrischen und kolorimetrischen Bedingungen nach 6 und 8 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 7 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80 % der in 6.1 und 6.2 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte zu erreichen.

7.3 Jede Einrichtung im Sinne von 1.2 muß den Vorschriften nach 7, 8, 9 und 11 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, müssen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach 10 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird) mindestens 80 % der in 7.1 und 7.2 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte erreichen und dürfen 120 % der Hoechstwerte nach 7.3 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs III dieser Richtlinie Bezug genommen wird, nicht überschreiten.

7.4 Jede Einrichtung im Sinne von 1.3 muß den Vorschriften nach 7 und 8 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, entsprechen. Bei einer Einrichtung, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, müssen die Lichtstärkepegel in jeder der angegebenen Richtungen mindestens 80 % der in 7.1 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, vorgeschriebenen Mindestwerte erreichen und dürfen 120 % der Hoechstwerte nach 7.1 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs IV dieser Richtlinie Bezug genommen wird, nicht überschreiten.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. . . . betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Richtlinie 76/758/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0 ALLGEMEINES

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en) .

0.5 Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

1 BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNG

1.1 Typ der Einrichtung: .

1.1.1 Funktion(en) der Einrichtung: .

1.1.2 Kategorie oder Klasse der Einrichtung: .

1.1.3 Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts: .

1.2 Hinreichend detaillierte Zeichnung(en), die den Typ der Einrichtung erkennen läßt (lassen) und zeigt (zeigen),

1.2.1 unter welchen geometrischen Bedingungen die Einrichtung in das Fahrzeug einzubauen ist (gilt nicht für die Beleuchtungseinrichtung des hinteren Kennzeichens): .

1.2.2 die bei den Prüfungen als Bezugsachse anzunehmende Achse der Beobachtungsrichtung (horizontaler Winkel H = 0°, vertikaler Winkel H = 0°) und den bei den genannten Prüfungen als Bezugspunkt anzunehmenden Punkt (gilt nicht für Rückstrahler und die Beleuchtungseinrichtung des hinteren Kennzeichens): .

1.2.3 die für die Anbringung des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle: .

.

1.2.4 bei Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens die geometrischen Bedingungen, unter denen diese im Vergleich zu der Anbringungsstelle des Kennzeichenschilds und dem Umriß des entsprechend beleuchtenden Bereichs einzubauen ist: .

1.2.5 bei Scheinwerfern und Nebelscheinwerfern eine Vorderansicht der Leuchten mit Einzelheiten der Riffelung der Streuscheiben (falls vorhanden) und Querschnitt: .

1.3 Eine kurze technische Beschreibung, in der insbesondere (mit Ausnahme der Leuchten ohne austauschbare Lichtquellen) die Kategorie oder Kategorien der vorgeschriebenen Lichtquellen, angegeben ist (sind), die in der Richtlinie 76/761/EWG aufgeführt sind (gilt nicht für rückstrahlende Einrichtungen): .

1.4 Spezifische Angaben

1.4.1 Bei Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens eine Angabe darüber, ob die Einrichtung ein langes/hohes/langes und hohes Kennzeichenschild beleuchten soll: .

1.4.2 Bei Scheinwerfern:

1.4.2.1 Angaben darüber, ob die Scheinwerfer sowohl für Abblendlicht als auch für Fernlicht oder nur für eine dieser Funktionen bestimmt sind: .

1.4.2.2 Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist anzugeben, ob diese sowohl für Linksverkehr als auch für Rechtsverkehr oder entweder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr ausgelegt sind: .

1.4.2.3 Ist der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor ausgerüstet, Angabe der Einbaustellung(en) des Scheinwerfers in bezug auf den Boden und der Längsmittelachse des Fahrzeugs, wenn der Scheinwerfer nur in dieser (diesen) Stellung(en) verwendet werden soll: .

1.4.3 Bei Begrenzungs- und Schlußleuchten und Fahrtrichtungsanzeigern ist anzugeben,

1.4.3.1 ob die Einrichtung auch in einer Baugruppe von zwei zusammengebauten Leuchten der gleichen Kategorie verwendet werden kann: .

1.4.3.2 bei Einrichtungen mit zwei Lichtstärkepegeln (Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2b) Anordnungsschema und Merkmale des Systems, das die zwei verschiedenen Lichtstärkepegel gewährleistet: .

1.4.4 Bei rückstrahlenden Einrichtungen kurze Beschreibung mit technischen Spezifikationen der Werkstoffe der Rückstrahloptik: .

1.4.5 Bei Rückfahrscheinwerfern eine Angabe darüber, ob die Einrichtung ausschließlich zum paarweisen Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist: .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

MUSTER Größtformat: A4 (210 × 297 mm) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

- den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG

Typgenehmigungsnummer: .

Grund für die Erweiterung: .

ABSCHNITT I

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .

0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): .

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): .

0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: .

0.4 Fahrzeugklasse (1) (3): .

0.5 Name und Anschrift des Herstellers: .

0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: .

0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .

ABSCHNITT II

1 (Erforderlichenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag.

2 Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: .

3 Datum des Prüfprotokolls: .

4 Nummer des Prüfprotokolls: .

5 Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Nachtrag.

6 Ort: .

7 Datum: .

8 Unterschrift: .

9 Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ,?' dargestellt (z. B. ABC??123???).(3) Gemäß der Definition in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

Nachtrag zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die Bauteil-Typgenehmigung einer Beleuchtungs- und/oder Lichtsignaleinrichtung in bezug auf die Richtlinie(n) 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG, 77/539/EWG und 77/540/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie(n) . . .

1 Zusätzliche Angaben

1.1 Falls zutreffend, sind für jede Leuchte anzugeben

1.1.1 die Kategorie(n) der Einrichtung(en): .

1.1.2 Anzahl und Kategorie der Lichtquellen (gilt nicht für Rückstrahler) (2): .

1.1.3 Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts: .

1.1.4 Wurde die Typgenehmigung lediglich für die Verwendung als Ersatzteil in bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen erteilt: Ja/Nein (1)

1.2 Spezielle Angaben für bestimmte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

1.2.1 bei rückstrahlenden Einrichtungen: getrennt von/Teil einer zusammengebauten Einrichtung (1)

1.2.2 bei Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens: Einrichtung zur Beleuchtung eines hohen/langen (1) Kennzeichenschilds

1.2.3 bei Scheinwerfern: Sind diese mit einem verstellbaren Reflektor ausgerüstet, Einbaustellung(en) des Scheinwerfers in bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs, wenn der Scheinwerfer für die ausschließliche Verwendung in dieser (diesen) Stellung(en) bestimmt ist: .

1.2.4 bei Rückfahrscheinwerfern: Diese Einrichtung ist nur als Teil eines Paars in ein Fahrzeug einzubauen: Ja/Nein (1)

5 Bemerkungen

5.1 Zeichnungen

5.1.1 bei Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen: Die beiliegende Zeichnung Nr. . . . gibt die geometrischen Bedingungen für den Einbau der Einrichtung in bezug auf die für das Kennzeichenschild vorgesehene Stelle und den Umriß des entsprechend beleuchteten Bereichs an;

5.1.2 bei rückstrahlenden Einrichtungen: Die beiliegende Zeichnung Nr. . . . gibt die geometrischen Bedingungen für den Einbau der Einrichtung in das Fahrzeug an;

5.1.3 bei allen anderen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: Die beiliegende Zeichnung Nr. . . . gibt die geometrischen Bedingungen für den Einbau der Einrichtung in das Fahrzeug sowie die Lage der Bezugsachse und des Bezugspunkts der Einrichtung an.

5.2 Bei Scheinwerfern: Betriebsweise während der Prüfung (5.2.3.9 des Anhangs I der Richtlinie 76/761/EWG): .

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen Angabe der Zahl und Gesamtleistung (Watt) der Lichtquellen.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS Abbildung 1a

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Begrenzungsleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Pfeil zeigt nach der Seite, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden.

Abbildung 1b

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Schlußleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde und die auch in einer Baugruppe von zwei Schlußleuchten verwendet werden kann.

Abbildung 1c

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte mit einem Lichtstärkepegel umfaßt, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Abbildung 1d

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Abbildung 1e

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Leuchte für Tagfahrlicht, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang III dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Abbildung 1f

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Seitenmarkierungsleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang IV dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Abbildung 2a

Vereinfachte Anordnung des Typgenehmigungszeichens einer Beleuchtungseinrichtung, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER B

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER C

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Anmerkung: Die drei Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

einen hinteren und einen seitlichen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/757/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32) genehmigt wurde;

einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71) genehmigt wurde;

eine rote Schlußleuchte (R), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

eine Nebelschlußleuchte (F), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/538/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60) genehmigt wurde;

einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/539/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72) genehmigt wurde;

eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

eine Seitenmarkierungsleuchte der Kategorie 1 (SM1), die nach der Änderungsserie 00 zu Anhang IV der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde.

Abbildung 2b

Vereinfachte Anordnung des Typgenehmigungszeichens einer Beleuchtungseinrichtung, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER B

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER C

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

MUSTER D

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Anmerkung: Die vier Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B, C und D, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde;

eine Leuchte für Tagfahrlicht (RL), die nach der Änderungsserie 00 zu Anhang III der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;

eine vordere Fahrtrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.

Abbildung 3

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die für verschiedene Scheinwerfertypen verwendet werden soll, und zwar:

entweder für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der in Deutschland (e 1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Leuchte für Tagfahrlicht, die nach Anhang III der Richtlinie 76/758/EWG, Änderungsserie 00, genehmigt wurde,

oder für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 7122 nach den Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 01, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit derselben Leuchte für Tagfahrlicht wie oben,

oder für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden, als Einzelleuchte.

Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

oder

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

oder

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

oder

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nrn. 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 7, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 01 und 02, die die Ergänzungen 1 bis 02 und verschiedene Berichtigungen umfassen (1),

- das Erratum (2),

- die Ergänzung 2 bis zu der Änderungsserie 02 (3),

- die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 und die Ergänzung 3 bis zu der Änderungsserie 02 (4),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 48' sind als Bezugnahmen auf die 'Richtlinie 76/756/EWG' zu verstehen.

2.1.2 Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 37' sind als Bezugnahmen auf 'Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG' zu verstehen.

2.1.3 Die Fußnote 1 in der Tabelle 6.1 ist wie folgt zu verstehen:

'Der Einbau der obengenannten Einrichtungen in Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist in der Richtlinie 76/756/EWG festgelegt.'

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Die technischen Vorschriften entsprechen denjenigen der Nrn. 2 und 6 bis 11 sowie der Anhänge 3 und 4 der ECE-UNO-Regelung Nr. 87, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) (1),

- die Berichtigung 1 der Regelung Nr. 87 (2),

- die Ergänzung 1 der Regelung Nr. 87 (3),

mit folgender Ausnahme:

2.1.1 Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 48' sind als Bezugnahmen auf die 'Richtlinie 76/756/EWG' zu verstehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Die technischen Vorschriften entsprechen denjenigen der Nrn. 2 und 6 bis 9 sowie der Anhänge 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 91, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) (1),

- die Ergänzung 1 der Regelung Nr. 91 (2),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 48' sind als Bezugnahmen auf die 'Richtlinie 76/756/EWG' zu verstehen.

2.1.2 Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 37' sind als Bezugnahmen auf 'Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG' zu verstehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Technische Vorschriften der Regelung Nr. 7 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und in Anhang II Punkt 2.1 der Richtlinie 97/30/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt Bezug genommen wird (1)

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

1.1. "Begrenzungsleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach vorn anzuzeigen;

1.2. "Schlußleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach hinten anzuzeigen;

1.3. "Bremsleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Führer die Betriebsbremse betätigt;

Die Bremsleuchten können auch durch eine Dauerbremsanlage oder eine ähnliche Einrichtung betätigt werden.

1.4. "Umrißleuchte" eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten der Breite über alles des Fahrzeugs und so hoch wie möglich angebracht ist und dazu dient, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugumriß lenken.

1.5. Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.6. "Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten unterschiedlicher Typen" sind Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden

- die Fabrik- oder Handelsmarke,

- die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Glühlampe usw.),

- das System zur Verringerung der Lichtstärke bei Nacht (bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln).

5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1. Jede eingereichte Einrichtung muß den Vorschriften in 6 und 8 entsprechen.

5.2. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Funktionieren sichergestellt bleibt.

5.3. Leuchten, die als Begrenzungsleuchten oder als Schlußleuchten genehmigt worden sind, werden auch als Umrißleuchten anerkannt.

5.4. Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten, die zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sind, können auch als Umrißleuchten verwendet werden.

6. LICHTSTÄRKE

6.1. Die Lichtstärke muß bei jeder der beiden eingereichten Einrichtungen in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Hoechstwerte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Die Lichtstärke des von jeder der beiden eingereichten Einrichtungen außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes

6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten des Schemas der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 6.1 und dem in diesem Schema für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein;

6.2.2. darf in keiner Richtung innerhalb des Bereichs, in dem die Lichtsignaleinrichtung sichtbar ist, den Hoechstwert nach 6.1 überschreiten.

6.2.3. Bei ineinandergebauten Schlußleuchten und Bremsleuchten (s. 6.1.3) ist für Schlußleuchten jedoch eine Lichtstärke von 60 cd unterhalb einer Ebene zulässig, die unter der waagerechten Ebene liegt, und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.

6.2.4. Außerdem

6.2.4.1. muß in den gesamten in den Abbildungen in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd bei den Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Umrißleuchten, sowie mindestens 0,3 cd bei Bremsleuchten mit einem Lichtstärkepegel und 0,3 cd am Tage und 0,07 cd bei Nacht bei Bremsleuchten mit zwei Pegeln betragen;

6.2.4.2. muß bei ineinandergebauten Schlußleuchten und Bremsleuchten das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zur Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5:1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch V = ± 5° und von den senkrechten Geraden, die durch H = ± 10° des Schemas der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird. Bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln muß diese Vorschrift bei Nachtschaltung erfuellt werden;

6.2.4.3. müssen die Vorschriften in 2.2 des Anhangs 4 dieser Regelung über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.

6.3. Bei den Messungen der Lichtstärke muß die Glühlampe (müssen die Glühlampen) ständig leuchten; Einrichtungen für hellgelbes oder rotes Licht sind mit farbigem Licht zu messen.

6.4. Bei einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln ist sowohl bei Tag- als auch bei Nachtschaltung die Zeitdauer zu messen, die nach dem Einschalten des Stromes und dem Zeitpunkt vergeht, in dem die in der Bezugsachse gemessene Lichtstärke 90 % des nach 6.3 gemessenen Wertes beträgt. Die bei Nachtschaltung gemessene Zeitspanne darf nicht länger als die bei Tagschaltung gemessene sein.

6.5. Anhang 4, auf den in 6.2.1 verwiesen wird, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.

7. PRÜFVERFAHREN

7.1. Alle Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe der für die Lichtsignaleinrichtung vorgeschriebenen Kategorie durchzuführen, wobei die Spannung so einzustellen ist, daß der für diese Glühlampen-Kategorie vorgeschriebene Nennlichtstrom erzeugt wird.

7.1.1. Alle Messungen an Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen.

Handelt es sich um Lichtquellen, für die ein besonderes Stromversorgungsgerät erforderlich ist, dann werden die obengenannten Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieses Stromversorgungsgerätes angelegt. Der Technische Dienst kann das besondere Stromversorgungsgerät für diese Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

7.2. Bei einer Bremsleuchte, bei der ein zusätzliches System zur Erreichung der Lichtstärke bei Nachtschaltung verwendet wird, muß jedoch die an das System zur Messung der Lichtstärke bei Nachtschaltung angelegte Spannung derjenigen entsprechen, die an die Glühlampe zur Messung der Lichtstärke bei Tagschaltung angelegt wurde (2).

7.3. Ist eine Schlußleuchte mit einer Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln ineinandergebaut und soll sie ständig mit einem zusätzlichen System zur Änderung der Lichtstärke betrieben werden, ist bei der Messung der Lichtstärke dieselbe Spannung an das System anzulegen, die bei der Glühlampe zur Erzeugung des vorgeschriebenen Nennlichtstroms erforderlich wäre.

7.4. Die vertikalen und horizontalen Ränder der leuchtenden Fläche einer Lichtsignaleinrichtung (1.6.2) sind zu bestimmen und hinsichtlich des Bezugspunktes (1.6.5) zu vermessen.

Anmerkung:

8. FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muß innerhalb der in Anhang 5 dieser Regelung für die betreffende Farbe vorgeschriebenen Grenzen liegen.

(1) Die Funktions- und Einbaubedingungen dieser zusätzlichen Systeme werden in besonderen Vorschriften festgelegt.

(2) ABl. Nr. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 25.

ANHANG 1

Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Umrißleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten (1)

Die vertikalen Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung betragen, ausgehend von der Waagerechten, 15° nach oben und 15° nach unten, bei allen in dieser Regelung aufgeführten Leuchtenkategorien, mit Ausnahme von Bremsleuchten der Kategorie S3, für die sie 10° nach oben und 5° nach unten betragen.

Horizontale Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Begrenzungsleuchten vordere Umrißleuchten

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Schlußleuchten hintere Umrißleuchten

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bremsleuchten (S1 und S2)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bremsleuchten (S3)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anmerkung:

(1) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel gelten für Einrichtungen, die auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile in diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.

ANHANG 4

Photometrische Messungen

1. MESSVERFAHREN

1.1. Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2. Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:

1.2.1. Die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das Gesetz der Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt.

1.2.2. Die Meßeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der Öffnungswinkel des Empfängers, vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen, zwischen 10 Winkelminuten und 1° beträgt.

1.2.3. Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärke-Mindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼ ° von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2. VEREINHEITLICHTE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene, in der für die Sichtbarkeit vorgeschriebenen Richtung). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in dem Schema angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte (in Prozent) des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an.

2.2. Innerhalb des in 2 durch ein Raster schematisch dargestellten Bereichs der Lichtverteilung sollte die Lichtverteilung im wesentlichen gleichmäßig sein, d. h., die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muß mindestens den niedrigsten vorgeschriebenen Mindestwert (in Prozent) erreichen, der auf den Linien angegeben ist, die die betreffende Richtung begrenzen.

3. PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN BEI LEUCHTEN MIT MEHREREN LICHTQUELLEN

Die photometrische Ausführung wird überprüft

3.1. bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.1.1 dieser Regelung;

3.2. bei austauschbaren Glühlampen, wenn es sich um Glühlampen aus der Serienproduktion für 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V handelt, muß die Lichtstärke zwischen dem Hoechstwert und dem Mindestwert nach dieser Regelung liegen. Der Mindestwert ist entsprechend der zulässigen Abweichung des Lichtstroms für den gewählten Glühlampentyp nach den Vorschriften der Regelung Nr. 37 für Serienglühlampen zu erhöhen. Es kann auch eine Prüflampe, die den vorgeschriebenen Bezugslichtstrom erzeugt, an jeder der unterschiedlichen Stellen nacheinander eingesetzt werden; in diesem Fall sind die an jeder Stelle gemessenen einzelnen Werte zu addieren.

ANHANG 5

Lichtfarbe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2 856 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.

Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.1.1 dieser Regelung festzustellen.

Technische Vorschriften der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und Anhang III Nr. 2.1 der Richtlinie 97/30/EG der Kommission (1) zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt Bezug genommen wird

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "Leuchte für Tagfahrlicht" ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu benutzt wird, das Fahrzeug leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt;

2.2. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

2.3. Leuchten für Tagfahrlicht verschiedener "Typen" sind Leuchten für Tagfahrlicht, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:

2.3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke,

2.3.2. die Merkmale des optischen Systems,

2.3.3. die Glühlampenkategorie.

6. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1. Jede Leuchte muß den Vorschriften der nachstehenden Absätze entsprechen.

6.2. Leuchten für Tagfahrlicht müssen so beschaffen sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Funktionieren sichergestellt bleibt.

7. LICHTSTÄRKE

7.1. Die Lichtstärke muß bei jeder Leuchte in der Bezugsachse mindestens 400 cd betragen.

7.2. Die Lichtstärke der Leuchten außerhalb der Bezugsachse muß in jeder Richtung, die den Punkten des Schemas der Lichtverteilung nach Anhang 3 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 7.1 und dem Prozentsatz nach diesem Schema für die betreffende Richtung sein.

7.3. Die Lichtstärke darf in keiner Richtung 800 cd überschreiten.

7.4. Bei einer Leuchte mit mehr als einer Lichtquelle muß die geforderte Mindestlichtstärke noch erreichen, wenn eine der Lichtquellen ausgefallen ist; sind alle Lichtquellen eingeschaltet, darf die maximale Lichtstärke nicht überschritten werden.

8. LEUCHTENDE FLÄCHE

Die Größe der leuchtenden Fläche muß mindestens 40 cm² betragen.

9. FARBE DES LICHTS

Die Farbe des Lichts muß weiß sein. Sie wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856° K (entspricht der Normlichtart A der internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) bestimmt. Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 10.2 dieser Regelung festzustellen. Die Farbe muß innerhalb des Bereichs liegen, der durch die in Anhang 4 dieser Regelung angegebenen Farbwertanteile begrenzt wird.

10. PRÜFVERFAHREN

10.1. Alle Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe der für die Leuchte für Tagfahrlicht vorgeschriebenen Kategorie durchzuführen, wobei die Spannung so einzustellen ist, daß der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird.

10.2. Alle Messungen an Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen.

Handelt es sich um Lichtquellen, für die ein besonderes Stromversorgungsgerät erforderlich ist, dann werden die oben genannten Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieses Stromversorgungsgerätes angelegt. Der Technische Dienst kann das besondere Stromversorgungsgerät für diese Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

11. PRÜFUNG DER WÄRMEBESTÄNDIGKEIT

11.1. Die Leuchte ist im Anschluß an eine 20-minütige Erwärmungsphase einer einstuendigen Prüfung bei Dauerbetrieb zu unterziehen. Die Umgebungstemperatur muß 23 °C ± 5 °C betragen. Die benutzte Glühlampe muß eine Glühlampe der für diese Leuchte vorgeschriebenen Kategorie sein und muß mit Strom einer solchen Spannung gespeist werden, daß bei der entsprechenden Prüfspannung die vorgeschriebene mittlere Leistung erzielt wird. Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ist die Prüfung jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 10.2 dieser Regelung durchzuführen.

11.2. Ist nur die Hoechstleistung vorgeschrieben, ist die Spannung bei der Prüfung so zu regeln, daß eine Leistung von 90 % der vorgeschriebenen Leistung erzielt wird. Die vorgenannte mittlere Leistung oder Hoechstleistung ist in jedem Fall aus dem Spannungsbereich von 6 V, 12 V oder 24 V auszuwählen, bei dem sie den höchsten Wert erreicht; bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) gelten die Prüfbedingungen nach Absatz 10.2 dieser Regelung.

11.3. Nachdem sich die Leuchte wieder auf Umgebungstemperatur stabilisiert hat, dürfen keine Anzeichen von Verzerrung, Verformung, Rißbildung oder Änderung der Farbe sichtbar sein. Im Zweifelsfall ist die Lichtstärke nach Absatz 7 zu messen. Bei dieser Messung müssen die Werte mindestens 90 % der vor der Prüfung der Wärmebeständigkeit an derselben Einrichtung erreichten Werte aufweisen.

(1) ABl. Nr. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 25.

ANHANG 3

Photometrische Messungen

1. Bei photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

2. Geben die Ergebnisse der Messungen zu Bedenken Anlaß, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:

2.1. Die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das Gesetz Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt.

2.2. Die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß der Öffnungswinkel des Empfängers vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen, zwischen 10 Winkelminuten und einem Grad beträgt.

2.3. Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ein Viertel Grad von der Beobachtungsrichtung abweicht.

3. VEREINHEITLICHTE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an.

3.2. Innerhalb des in Absatz 3 schematisch als Raster dargestellten Bereichs der Lichtverteilung sollte die Lichtverteilung im wesentlichen gleichmäßig sein, das heißt die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muß mindestens dem niedrigsten Mindestwert in Prozenten entsprechen, der auf den Linien des Rasters, die die betreffende Richtung begrenzen, angegeben ist.

ANHANG 4

Farbe des Lichts FARBWERTANTEILE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Technische Vorschriften der Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auf die in Artikel 3 und in Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 97/30/EG (1) der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt Bezug genommen

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Typgenehmigung in Kraft befindlichen Änderungsserie enthalten sind, gelten für diese Regelung.

2.2. "Seitenmarkierungsleuchte" eine Leuchte, die das Fahrzeug in der Seitenansicht kenntlich macht.

2.3. "Seitenmarkierungsleuchten verschiedener Typen" sind Seitenmarkierungsleuchten, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

2.3.1. Fabrik- oder Handelsmarke,

2.3.2. Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Glühlampe usw.).

6. ALLGEMEINES

6.1. Jede zur Genehmigung vorgelegte Seitenmarkierungsleuchte muß den Vorschriften der Absätze 7 und 8 dieser Regelung entsprechen.

6.2. Seitenmarkierungsleuchten müssen so gebaut und beschaffen sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen weiterhin einwandfrei funktionieren und die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale beibehalten.

7. LICHTSTÄRKE

7.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden vorgelegten Muster den nachstehenden Werten entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.1.4. Enthält die Leuchte mehr als eine Lichtquelle, dann:

muß die vorgeschriebene Mindestlichtstärke auch dann erreicht sein, wenn eine der Lichtquellen ausgefallen ist;

darf der angegebene Hoechstwert der Lichtstärke nicht überschritten werden, wenn alle Lichtquellen Licht ausstrahlen.

7.2. Die Lichtstärke des ausgestrahlten Lichts muß bei jeder der beiden vorgelegten Seitenmarkierungsleuchten außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der in den Abbildungen des Anhangs 1 dieser Regelung dargestellten Winkelbereiche:

7.2.1. In jeder Richtung, die den Punkten des Schemas der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach 7.1 und dem in dem Schema für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein;

7.2.2. darf in keiner Richtung innerhalb des Bereichs, in dem die Seitenmarkierungsleuchte sichtbar ist, den Hoechstwert nach 7.1 überschreiten;

7.2.3. die Vorschriften in 2.2 des Anhangs 4 dieser Regelung über örtliche Lichtstärkeschwankungen müssen eingehalten werden.

7.3. Anhang 4, auf den in 7.2.1 verwiesen wird, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.

8. FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

8.1. Die Seitenmarkierungsleuchte muß gelbes Licht ausstrahlen; sie kann jedoch rotes Licht ausstrahlen, wenn die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, der hinteren Umrißleuchte, der Nebelschlußleuchte oder der Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder wenn sie mit dem hinteren Rückstrahler zusammengebaut ist oder mit diesem eine teilweise gemeinsame Lichtaustrittsfläche hat.

8.2. Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muß innerhalb der Grenzen der trichromatischen Koordinaten liegen, die in Anhang 5 dieser Regelung für die betreffende Farbe vorgeschrieben sind.

9. PRÜFVERFAHREN

9.1. Die Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe des für die Seitenmarkierungsleuchte vorgesehenen Typs durchzuführen, wobei die Spannung so einzustellen ist, daß der für diesen Lampentyp vorgeschriebene Nennlichtstrom fließt; bei diesen Messungen sind die Vorschriften nach 9.2 einzuhalten.

9.2. Alle Messungen an Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind bei 6,75 V, 13,5 V beziehungsweise 28,0 V vorzunehmen.

Handelt es sich um Lichtquellen, für die ein besonderes Stromversorgungsgerät erforderlich ist, so werden die obengenannten Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieses Stromversorgungsgeräts angelegt. Der Technische Dienst kann das besondere Stromversorgungsgerät für diese Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

(1) ABl. Nr. L 171 vom 30. 6. 1997, S. 25.

ANHANG 1

Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

Vertikale Mindestwinkel SM1 und SM2:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Horizontale Mindestwinkel, SM1:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Horizontale Mindestwinkel, SM2:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG 4

Photometrische Messungen

1. MESSVERFAHREN

1.1. Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2. Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:

1.2.1. Die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das Gesetz der Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt.

1.2.2. Die Meßeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der Öffnungswinkel des Empfängers, vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen, zwischen 10 Minuten und 1° beträgt.

1.2.3. Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärke-Mindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼ ° von der Beobachtungsrichtung abweicht.

1.3. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug horizontal und senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene, in der für die Sichtbarkeit vorgeschriebenen Richtung). Sie geht durch den Bezugspunkt in der Mitte.

2. TABELLEN DER LICHTVERTEILUNG

2.1. Seitenmarkierungsleuchten der Kategorie SM1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2.1.1. Mindestwerte:

0,6 cd in jedem Meßpunkt, außer in der Bezugsachse, wo dieser 4,0 cd betragen muß.

2.1.2. Maximalwerte:

25,0 cd in allen Meßpunkten.

2.2. Seitenmarkierungsleuchten der Kategorie SM2

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2.2.1. Mindestwerte:

0,6 cd in allen Meßpunkten.

2.2.2. Maximalwerte:

25,0 cd in allen Meßpunkten.

2.3. Für Seitenmarkierungsleuchten der Kategorien SM1 und SM2 kann es ausreichend sein, nur fünf vom Technischen Dienst ausgewählte Meßpunkte zu prüfen.

2.4. Innerhalb des oben durch ein Raster dargestellten Bereichs der Lichtverteilung muß die Lichtabbildung im wesentlichen gleichmäßig sein. Das heißt, die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muß mindestens den niedrigsten vorgeschriebenen Mindestwert, gültig für die betreffenden Gitterlinien, erreichen.

3. PHOTOMETRISCHE MESSUNG BEI LEUCHTEN MIT MEHREREN LICHTQUELLEN

Die photometrischen Eigenschaften sind wie folgt zu prüfen:

3.1. Für nicht auswechselbare Lichtquellen (Glühlampen und andere):

mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 9.2 dieser Regelung.

3.2. Für auswechselbare Glühlampen:

Bei Bestückung mit Glühlampen aus der Serienfertigung müssen die bei 13,5 V oder 28 V erreichten Lichtstärkewerte zwischen dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Maximalwert und den Mindestwerten dieser Regelung liegen, angehoben entsprechend der für die gewählte Glühlampenkategorie zulässigen Abweichung des Lichtstroms für Serienlampen nach Regelung Nr. 37. Als Alternative kann auch eine Prüflampe verwendet werden, die nacheinander in jeder der verschiedenen Positionen mit ihrem Bezugslichtstrom betrieben wird. Die einzelnen Meßwerte in jeder der Positionen sind dann zu addieren.

ANHANG 5

Farbe des ausgestrahlten Lichtes: Grenzen der trichromatischen Koordinaten

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur Überprüfung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden. Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 9.2 dieser Regelung festzustellen.

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