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Document 31997D1007(01)

Beschluß des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich

OJ C 305, 7.10.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31997D1007(01)

Beschluß des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich

Amtsblatt Nr. C 305 vom 07/10/1997 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich (97/C 305/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

eingedenk der Bedeutung der Tätigkeit im Kulturbereich für die weitere Entwicklung der Gemeinschaft,

in Anbetracht dessen, daß mit Artikel 128 des Vertrags der Gemeinschaft ausdrücklich eine kulturelle Dimension zuerkannt wird,

unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Vertrags, wie sie etwa in Artikel 3b niedergelegt sind,

unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 20. Januar 1997 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft (1), insbesondere

I.

die Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 12. November 1992 zu Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft, wonach

- der Zusammenhang zwischen dem Kulturbereich und anderen Bereichen deutlicher hervorzuheben ist,

- die Möglichkeiten, die Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags in diesem Zusammenhang bietet, besser genutzt werden sollten,

- ein besseres Gleichgewicht zwischen den kulturellen, wirtschaftlichen und anderen Dimensionen der Politik der Gemeinschaft gefunden werden muß, so daß diese Dimensionen einander ergänzen und verstärken;

II.

in Anbetracht dessen, daß einige kulturelle Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft unter verschiedene kulturelle (Teil-)Programme fallen,

mit der Feststellung, daß die Gemeinschaft auch außerhalb dieser Programme kulturelle Aktivitäten in vielfältiger Weise unterstützt,

unter Hinweis darauf, daß im Hinblick auf die Koordinierung der Unterstützung des kulturellen Bereichs die Erstellung aktueller Übersichten über die kulturellen Aktivitäten in der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die die Gemeinschaft mit der Unterstützung des kulturellen Bereichs gesammelt hat,

in Anbetracht dessen, daß die bestehenden kulturellen Programme in den nächsten Jahren auslaufen werden,

in Anbetracht dessen, daß es wesentlich ist, daß die Auffassungen der Mitgliedstaaten in den Vorschlägen der Kommission berücksichtigt werden und daß es daher für die Kommission zweckmäßig sein könnte, sie zu ihren Überlegungen zur Zukunft der europäischen kulturellen Zusammenarbeit in angemessener Weise zu konsultieren -

FORDERT die Kommission auf, die Möglichkeiten eines richtungweisenden, umfassenden und transparenten Konzepts für die kulturelle Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zwecks Umsetzung von Artikel 128 des Vertrags zu untersuchen und spätestens am 1. Mai 1998 unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen und der weiteren Evaluierung der einschlägigen (Teil-)Programme Vorschläge über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich zu unterbreiten, zu denen unter anderem die Schaffung eines einheitlichen Planungs- und Finanzierungsinstruments zur Umsetzung des Artikels 128 gehört, wobei der audiovisuelle Bereich jedoch bereits über eigene Instrumente verfügt.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 36 vom 5. 2. 1997, S. 4.

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