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Document 31996R2514

Verordnung (EG) Nr. 2514/96 Der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern

OJ L 345, 31.12.1996, p. 39–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2514/oj

31996R2514

Verordnung (EG) Nr. 2514/96 Der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0039 - 0045


VERORDNUNG (EG) Nr. 2514/96 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen für Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 und (EG) Nr. 1926/96 wurde für das Jahr 1997 ein Zollkontingent von 5 000 Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen zu einem Wertzollsatz von 6 % eröffnet. Es sind die Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr dieser Tiere festzulegen.

Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Einfuhren aus spekulativen Gründen beantragt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung der geplanten Maßnahmen sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern lebender Kühe und Färsen vorbehalten bleiben. Um jedoch in diesem Sektor einen allzu starren Rahmen für die Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollte eine zweite Menge solchen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels nachweisen können. Ferner muß in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung die Bedingung erfuellt sein, daß die betreffenden Marktteilnehmern 1996 mindestens 15 Tiere eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 15 Tieren als normale Sendung, und erfahrungsgemäß ist der Verkauf einer einzigen Partie das Minimum, bei dem ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich angesehen werden kann. Zur Nachprüfbarkeit dieser Kriterien muß der Marktteilnehmer alle Anträge im selben Mitgliedstaat stellen.

Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist Marktteilnehmern, die am 1. Januar 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind, der Zugang zum Kontingent zu verwehren.

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 (5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/96 (7). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.

Die Erfahrung zeigt, daß die Einführer die zuständigen Behörden, welche die Einfuhrlizenzen ausgestellt haben, nicht immer über Anzahl und Ursprung der im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Tiere unterrichten. Diese Angaben sind für die Beurteilung der Marktlage wichtig. Es empfiehlt sich daher, eine Sicherheitsleistung vorzusehen, um die Übermittlung dieser Angaben zu gewährleisten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabensatz in den freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Zeit kontrolliert werden. Um die Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren, empfiehlt es sich, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für 1997 wird folgendes Zollkontingent für Tiere mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern eröffnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden.

Artikel 2

(1) Das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird in zwei Teile zu jeweils 80 %, d. h. 4 000 Tiere, und 20 %, d. h. 1 000 Tiere, unterteilt.

a) Der erste Teil von 80 % wird aufgeteilt auf:

- Einführer aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 Tiere eingeführt haben, die unter die Einfuhrkontingente gemäß den in Anhang III genannten Verordnungen fallen,

und

- Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen können, daß sie in den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 Tiere der in Anhang II aufgeführten KN-Codes und des KN-Codes 0102 90 79 aus Ländern, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer galten, oder in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 Tiere, die unter die Einfuhrkontingente gemäß den in Anhang III Buchstabe b) genannten Verordnungen fallen, eingeführt haben.

b) Der zweite Teil von 20 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie 1996 mindestens 15 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

Die Einführer müssen in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(2) Auf Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des ersten Teils auf die Einführer anteilig nach den in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 vorgenommenen Einfuhren von Tieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a).

(3) Auf Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des zweiten Teils anteilig nach den Mengen, die von den Einführern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beantragt werden. Der Antrag auf Einfuhrrechte

- muß für mindestens 15 Tieren und

- darf für nicht mehr als 50 Tiere

gestellt werden.

Anträge auf Einfuhrrechte für mehr als 50 Tiere werden automatisch auf diese Zahl vermindert.

(4) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der genannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen kann, daß er das Originaldokument nicht erhalten konnte.

Artikel 3

(1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Januar 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren.

(2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 2 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Von ein und demselben Antragsteller ist nur ein einziger Antrag zulässig, der sich nur auf einen der beiden Teile des Kontingents beziehen darf.

Reicht ein Antragsteller mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) stellen die Händler den Antrag auf Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 4 bis spätestens 27. Januar 1997.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 9. Februar 1997 das Verzeichnis der Händler mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums eingeführten Anzahl Tiere.

(4) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Händler, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 4, bis zum 27. Januar 1997 eingereicht werden.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 9. Februar 1997 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit.

(5) Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß den Anhängen IV und V zu verwenden.

Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 4 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest.

Hat eine solche Reduzierung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 15 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 15 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 15 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 6

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Die Einfuhrlizenz kann nur bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung werden die Einfuhrlizenzen so rasch wie möglich auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf ihren Namen ausgestellt.

(4) Die Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. Sie gelten jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 1997.

(5) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind jedoch nicht anwendbar.

Artikel 7

(1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hat der Einführer bei der zuständigen Zollbehörde eine Sicherheit von 1 280 ECU/Tonne zu leisten, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere

a) vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

b) vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

Artikel 8

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten die folgenden Eintragungen:

a) in Feld 8 die Angabe der in Anhang I aufgeführten Länder; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder;

b) in Feld 16 die in Anhang II aufgeführten KN-Codes;

c) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- Razas de montaña [Reglamento (CE) n° 2514/96]

- Bjergracer (forordning (EF) nr. 2514/96)

- Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 2514/96)

- Ïñåóßâéåò öõëÝò [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2514/96]

- Mountain breeds (Regulation (EC) No 2514/96)

- Races de montagne [règlement (CE) n° 2514/96]

- Razze di montagna [regolamento (CE) n. 2514/96]

- Bergrassen (Verordening (EG) nr. 2514/96)

- Raças de montanha [Regulamento (CE) nº 2514/96]

- Vuoristorotuja [Asetus (EY) N:o 2514/96]

- Bergraser (förordning (EG) nr 2514/96).

Artikel 9

Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

Artikel 10

(1) Der Einführer stellt bei Antrag auf eine Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 25 ECU/Stück in Abweichung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sowie eine Sicherheit in Höhe von 2 ECU/Stück für die in Artikel 9 vorgesehene Mitteilung.

(2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 9 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführten Tiere freigegeben. Anderenfalls wird die Sicherheit einbehalten.

Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

Artikel 11

Gemäß dem Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und dem Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen findet der Zollsatz von Artikel 1 auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anwendung auf die Tiere.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(7) ABl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG I

Verzeichnis der Drittländer

- Ungarn

- Polen

- Tschechische Republik

- Slowakische Republik

- Rumänien

- Bulgarien

- Litauen

- Lettland

- Estland

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Verordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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