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Document 31996R2449

Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

OJ L 333, 21.12.1996, p. 14–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 007 P. 302 - 309
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 009 P. 34 - 41
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 009 P. 34 - 41

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/02/2008; Aufgehoben durch 32008R0027

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2449/oj

31996R2449

Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0014 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 2449/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien, in anderen Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand, in der Volksrepublik China und in bestimmten Drittländern, die nicht Mitglieder der WTO sind, außer China, jährliche Einfuhrzollkontingente zu eröffnen. Im Rahmen dieser Kontingente ist der Zollsatz auf 6 % des Zollwerts beschränkt. Diese Kontingente müssen für mehrere Jahren von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

Es muß ein Verwaltungssystem beibehalten werden, das gewährleistet, daß nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Indonesien und der Volksrepublik China im Rahmen der diesen Ländern zugeteilten Kontingente eingeführt werden können. Deshalb muß die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den Behörden dieser beiden Länder erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Vietnam wird gemäß einer mehrjährigen Praxis unter anderem verlangt, daß dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine auf Veranlassung des Ausfuhrlands ausgestellte Bescheinigung beigefügt wird.

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten.

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (3), gemeinsame Durchführungsvorschriften festgelegt worden sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/96 (5), wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis festgelegt.

Er sollten die üblichen Zusatzvorschriften für die Verwaltung derartiger Kontingente, namentlich in bezug auf die Antragstellung und Erteilung von Lizenzen, sowie die Kontrolle der tatsächlichen Einfuhren beibehalten werden.

Um insbesondere den Ursprung der Erzeugnisse zu gewährleisten, dürfen Einfuhrlizenzen nur dann erteilt werden, wenn von den betreffenden Ländern ausgestellte Ursprungsbescheinigungen beigelegt werden. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China ist jedoch keine Ursprungsbescheinigung erforderlich.

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung sicherzustellen, darf der Lizenzantrag höchstens für die Menge gestellt werden, die in der Bescheinigung über die Verladung und erfolgte Verschiffung in die Gemeinschaft angegeben ist. Außerdem muß die Hoechstmenge je Antrag festgesetzt und vorgeschrieben werden, daß sich der Antrag in keinem Fall auf eine höhere als die Menge beziehen darf, für welche die vorgenannten Nachweise erbracht wurden.

Sollten die tatsächlich entladenen Mengen geringfügig größer sein als die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die überschüssigen Mengen zum freien Verkehr abgefertigt werden, sobald das Land, um dessen Erzeugnisse es sich handelt, die zu diesem Zweck vorgesehenen Formalitäten erledigen kann. Indonesien und China scheinen tatsächlich in der Lage zu sein, diese Toleranzen für sich in Anspruch zu nehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Kontingente

Artikel 1

Ab 1. Januar 1997 werden für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 folgende Jahreszollkontingente zum Zollsatz von 6 % des Zollwerts eröffnet:

1. ein Kontingent in Höhe von 825 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien,

2. ein Kontingent in Höhe von 145 590 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand,

3. ein Kontingent in Höhe von 350 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China,

4. ein Kontingent in Höhe von 32 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, außer China; davon sind 2 000 Tonnen für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 28 kg, entweder frisch und ganz oder gefroren ohne Haut, auch in Stücken, vorbehalten.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Abfertigung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr werden die Einfuhrlizenzanträge in jedem Mitgliedstaat gestellt und gelten die erteilten Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft.

Artikel 3

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Dem Antrag muß das Original einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes über den Ursprung der Ware nach dem Muster in Anhang I beiliegen. Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist diese Bescheinigung jedoch nicht erforderlich.

b) Durch eine Frachtbriefkopie muß nachgewiesen werden, daß die Ware in dem Ursprungsland verladen und mit dem im Antrag genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert wurde. Verfügt das betreffende Drittland über keinen direkten Zugang zum Meer, so ist außerdem ein internationaler Frachtbrief vorzulegen, der den Transport der Ware vom Ursprungsland zum Verladehafen bescheinigt.

c) Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien und China ist eine Ausfuhrbescheinigung gemäß Titel II beizufügen, die von den Behörden des jeweiligen Landes erteilt und nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang III ordnungsgemäß ausgefuellt sein muß. Das Original dieser Lizenz wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt dieses dem Antragsteller zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat. Bei der Erteilung der Einfuhrlizenz ist lediglich die in Feld 7 der indonesischen Ausfuhrbescheinigung und Feld 9 der chinesischen Ausfuhrbescheinigung angegebene Menge in Betracht zu ziehen.

d) Die beantragte Menge darf die in den Unterlagen nach den Buchstaben a), b) und c) angegebene Menge nicht übersteigen.

(2) Die Lizenzanträge, die im Hinblick auf die Abfertigung von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnisarten der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, dürfen je Antragsteller, der auf eigene Rechnung handelt, höchstens 150 Tonnen betreffen.

TITEL II

Ausfuhrbescheinigungen

Artikel 4

(1) Die von den Behörden der Republik Indonesien und der Volksrepublik China ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen werden in englischer Sprache gedruckt.

(2) Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufuellen.

(3) Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 5

(1) Die Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefuellt sind und wenn sie gemäß den darin enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Die Mengen sind in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2) Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Personen trägt.

TITEL III

Einfuhrlizenzen

Artikel 6

Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz müssen enthalten:

a) in Feld 8 die Angabe des Drittlands des Erzeugnisursprungs.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

b) in Feld 24 einen der nachstehenden Vermerke:

- Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) n° 2449/96]

- Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (Forordning (EF) nr. 2449/96)

- Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2449/96)

- Ôåëùíåéáêüò äáóìüò êáô' áíþôáôï üñéï 6 % êáô' áîßá [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2449/96]

- Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2449/96)

- Droits de douane limités à 6 % ad valorem [Règlement (CE) n° 2449/96]

- Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [Regolamento (CE) n. 2449/96]

- Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2449/96)

- Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) nº 2449/96]

- Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2449/96)

- Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (Förordning (EG) nr 2449/96);

c) in Feld 20 den Namen des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft befördert wird oder wurde, sowie die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung und im Fall von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China jeweils die Nummer und das Datum der indonesischen bzw. chinesischen Ausfuhrbescheinigung.

Artikel 7

(1) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 ECU je Tonne.

Bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt die Sicherheit jedoch 5 ECU je Tonne.

(2) Liegt die Menge, für welche die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 unter der beantragten Menge, so wird die der Differenz entsprechende Sicherheit freigegeben.

(3) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind nicht anwendbar.

Artikel 8

(1) Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten jede Woche von Montag bis Mittwoch 13 Uhr gestellt werden.

Zu Jahresbeginn ist eine Antragstellung frühestens am ersten Arbeitstag im Januar möglich.

(2) Im Fall von Waren mit Ursprung in Indonesien oder China können die Lizenzanträge auch im folgenden Jahr zu tätigende Einfuhren betreffen, sofern die Anträge im Dezember auf der Grundlage einer von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden für das folgende Jahr erteilten Ausfuhrlizenz gestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Tag nach der Antragstellung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, spätestens jedoch bis 13 Uhr des folgenden Donnerstags, mit Fernschreiben oder Fernkopie für jeden Lizenzantrag folgende Angaben:

- Ursprungsland des Erzeugnisses,

- Menge, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird,

- Name des Antragstellers,

- Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge,

- Name des Schiffes laut Angabe in Feld 20,

- bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China Nummer der indonesischen bzw. chinesischen Ursprungsbescheinigung laut Angabe im oberen Feld dieser Bescheinigung.

(4) Spätestens am vierten Arbeitstag nach Antragstellung entscheidet die Kommission über die Lizenzanträge und teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis mit Fernschreiben oder Fernkopie mit.

(5) Sobald die Mitteilung der Kommission vorliegt, können die Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen erteilen.

Lizenzen für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China, die im Dezember für das folgende Jahr beantragt wurden, werden jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag im Januar dieses Jahres erteilt.

Artikel 9

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Artikel 10

(1) Wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich fernschriftlich für jeden Einzelfall die Nummer(n) der indonesischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschußmenge und den Namen des Schiffes.

Die Kommission setzt sich mit den indonesischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschußmengen nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden können. Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 8 erteilt.

(2) Wird jedoch abweichend von Absatz 1 festgestellt, daß die entladenen Überschußmengen um höchstens 2 % größer sind als die Mengen, auf die sich die Einfuhrlizenzen beziehen, die den für das betreffende Schiff erteilten Ausfuhrbescheinigungen entsprechen, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine von Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem vollen und dem gezahlten Zollsatz entspricht.

Sobald die Kommission die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten hat, setzt sie sich mit den indonesischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung neuer Ausfuhrbescheinigungen in Verbindung.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Überschußmengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Der Antrag auf diese Lizenz ist nicht mit der Verpflichtung verbunden, für die Lizenz eine Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu leisten. Diese Lizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 8 und auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den indonesischen Behörden für die fraglichen Überschußmengen ausgestellt wurden. Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der folgenden Hinweise:

- Certificado complementario, apartado 2 del artículo 10 del Reglamento (CE) n° 2449/96

- Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2449/96, artikel 10, stk. 2

- Zusätzliche Lizenz - Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2449/96

- Óõìðëçñùìáôéêü ðéóôïðïéçôéêü - ¶ñèñï 10 ðáñÜãñáöïò 2 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 2449/96

- Licence for additional quantity, Article 10 (2) of Regulation (EC) No 2449/96

- Certificat complémentaire, règlement (CE) n° 2449/96, article 10 paragraphe 2

- Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2449/96, articolo 10, paragrafo 2

- Aanvullend certificaat - artikel 10, lid 2, van Verordening (EG) nr. 2449/96

- Certificado complementar, nº 2 do artigo 10º do Regulamento (CE) nº 2449/96

- Lisätodistus, asetus (EY) N:o 2449/96, 10 artiklan 2 kohta

- Kompletterande licens, artikel 10.2 i förordning (EG) nr 2449/96.

Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde mit der Abschreibung und dem Sichtvermerk versehen worden ist, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist darauf zu achten, daß keine Mengen eingeführt werden, durch die das genehmigte Jahreskontingent überschritten würde. Zeigt sich bei der Erteilung einer zusätzlichen Einfuhrlizenz, daß dieses Kontingent überschritten wird, so wird die Menge, für welche die zusätzliche Lizenz erteilt wird, von dem für das folgende Jahr genehmigten Kontingent abgezogen.

Artikel 11

Die Erzeugnismengen, auf die sich die erteilten Einfuhrlizenzen beziehen, werden von dem genehmigten Kontingent für das Jahr der Erteilung der vorgenannten Lizenzen abgezogen.

Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft 60 Tage gültig, vom Tag der tatsächlichen Erteilung an gerechnet.

Die für Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien oder China erteilten Lizenzen gelten jedoch bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 23.

ANHANG I

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉÉ - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III - LIITE III - BILAGA III

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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