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Document 31996R2176

Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 291, 14.11.1996, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399R1069

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2176/oj

31996R2176

Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 14/11/1996 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 2176/96 DER KOMMISSION vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (1) des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist festgelegt, daß die Kommission an den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen vornimmt. Derartige Änderungen erscheinen nunmehr insbesondere zur Verbesserung der Sicherheitsanforderungen angemessen.

Band I der gemeinsamen Lufttüchtigkeitsvorschriften (JAR 1) "Definitions" (Begriffsbestimmungen) ist geändert worden, um den Verweis auf die Vereinbarungen der "Joint Aviation Authorities" (JAA) und deren Unterzeichnerstaaten zu aktualisieren und einige Begriffsbestimmungen zu verdeutlichen.

JAR 22 "Sailplanes and Powered Sailplanes" (Segelflugzeuge und Motorsegler) ist geändert worden, um deutlich zu machen, daß dieser Band nicht für Hängegleiter und Ultraleicht- bzw. Mikroleicht-Flugzeuge gilt.

JAR 25 "Large Aeroplanes" (Großflugzeuge) ist geändert worden, um die vereinbarten Änderungen an den entsprechenden US-amerikanischen Vorschriften (FAR 25) zu berücksichtigen und die Anforderungen im Hinblick auf Kabinensicherheit, Zellenauslegung, betriebliche Beschränkungen und Systemauslegung zu erhöhen.

JAR APU "Auxiliary Power Units" (Hilfsenergieaggregate) ist geändert worden, um einen Verweis auf erläuterndes Material (AMJ) aufzunehmen, mit dessen Hilfe die Vorschriften besser verstanden und eingehalten werden können.

JAR E "Engines" (Flugmotoren) ist geändert worden, um die Anforderungen im Hinblick auf das Aufschlagen/Ansaugen von Fremdkörpern und die Auswirkungen von Verdichter-, Gebläse- und/oder Wellenversagen zu erhöhen.

JAR VLA "Very Light Aircraft" (Superleichte Flugzeuge) ist geändert worden, um deutlich zu machen, daß dieser Band nicht für Ultraleicht- bzw. Mikroleicht-Flugzeuge gilt.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt (2) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4.

(2) Sitzung des Ausschusses für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt vom 2. Juli 1996 in Brüssel.

ANHANG

"ANHANG II

Listen der geltenden Vereinbarungen mit den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 3

1. Allgemeines und Verfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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