EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0482

Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission vom 19. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ L 70, 20.3.1996, p. 4–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 007 P. 131 - 150
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 008 P. 173 - 192
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 008 P. 173 - 192
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 013 P. 143 - 160

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/482/oj

31996R0482

Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission vom 19. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0004 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 482/96 DER KOMMISSION vom 19. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, die Fälle genau zu bestimmen, in denen bei der Zollanmeldung auf Vorlage bestimmter Unterlagen verzichtet werden kann.

Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die sonstige erforderliche Unterstützung, so muß die Zollstelle die Anmeldung für ungültig erklären können.

Mit den Artikeln 325 bis 340 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (3), wird eine besondere Methode der Zusammenarbeit der Verwaltungen für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters des Fanges von Schiffen der Mitgliedstaaten und der daraus an Bord hergestellten Erzeugnisse eingeführt.

Wegen der Besonderheiten des Fangs und der Verarbeitung dieser Erzeugnisse sowie ihrer Beförderung in die Gemeinschaft sollte in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Teil II Titel II Kapitel 3 über den Gemeinschaftscharakter der Waren ein Abschnitt eingefügt werden, in dem diese besonderen Bedingungen getrennt geregelt werden.

Der Gemeinschaftscharakter dieser Erzeugnisse und Waren sollte ungeachtet der für sie geltenden Zollbehandlung, ihrer Einreihung, der Staatszugehörigkeit und Art des Beförderungsmittels sowie des Verbringungsmitgliedstaats geprüft werden.

Es sollte eine genaue Begriffsbestimmung für Fangschiffe der Gemeinschaft und Fabrikschiffe der Gemeinschaft festgelegt werden.

Um einen übermäßigen Aufwand an Papieren zu vermeiden, können die Zollbehörden für die Anlandung der genannten Erzeugnisse und Waren durch die Fangschiffe Ausnahmen von dem Verfahren zulassen.

Um die Inanspruchnahme des Verfahrens wirksamer überwachen zu können, erscheint es notwendig, daß die Vordrucke T2M den Sichtvermerk der Behörde tragen, die zuständig ist für die Eintragung des Schiffs, für das diese Vordrucke bestimmt sind; ferner sollten zu den verlangten Papieren auch alle Bescheinigungen Dritter gehören, und die Zollbehörden, die die Vordrucke ausgestellt haben, sollten über deren Verwendung unterrichtet werden.

Angesichts anhaltender Betrügereien im gemeinschaftlichen Versandverfahren sollten insbesondere für Waren, für die die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft ausgesetzt ist, Bestimmungen eingeführt werden, die es ermöglichen, verbindliche Beförderungsrouten vorzuschreiben und die Änderung der Bestimmungsstelle zu untersagen. Außerdem ist es erforderlich, durch Änderung der einschlägigen Bestimmungen das Verfahren der Gesamtbürgschaft insgesamt zu verschärfen und die Möglichkeit der Aussetzung der Gesamtbürgschaft noch flexibler zu gestalten. Im Sinne der Klarheit müssen die Artikel 360, 361 und 362 geändert und die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 368 und 376 angepaßt werden.

Es ist angezeigt, bei der Vorlage alternativer Nachweise flexibler zu werden und die Erledigung der gemeinschaftlichen Versandverfahren bei Nichtrückgabe des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers zuzulassen.

Das Zollgebiet der Gemeinschaft stellt für die Anwendungsvorschriften des Carnet-TIR-Verfahrens ein einheitliches Gebiet dar.

Der Anstieg der Betrugsfälle beim Transport von Waren im TIR-Verfahren kann dazu führen, daß die zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 des TIR-Übereinkommens Maßnahmen ergreifen, um Personen vom vorgenannten Verfahren auszuschließen.

Es erscheint angebracht, die Anwendungsvorschriften des genannten Artikels 38 auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren.

Es ist angezeigt, dafür zu sorgen, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren der aktiven Veredelung festgelegt sind, überall in der Gemeinschaft einheitlich angewandt werden.

Es hat sich gezeigt, daß die Zollstellen der Mitgliedstaaten bei der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Waren des Artikels 684 Schwierigkeiten haben; sie müssen, sofern ein hoher Abgabenbetrag auf dem Spiel steht, eine schriftliche Zollanmeldung verlangen. Mit der schriftlichen Zollanmeldung ist obligatorisch die Erhebung einer Sicherheit in voller Höhe der zu sichernden Zollschuld verbunden. Dies führt in vielen Fällen zu einer unerwünschten Zurückweisung von Reisenden an den Grenzen der Gemeinschaft oder zu einer Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ohne Sicherheit, obwohl ein hoher Abgabenbetrag auf dem Spiel steht. Die sachgerechte Lösung dieser Schwierigkeiten erfordert, daß in diesen Fällen die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung und die Überführung in das Verfahren für Waren des Artikels 684 durch eine mündliche Zollanmeldung erfolgen kann. Dies macht eine Anpassung der betreffenden Vorschriften erforderlich.

Auf Waren, die nach vorangegangener vorübergehender Verwendung bei vollständiger Abgabenbefreiung zum freien Verkehr abgefertigt werden, werden Ausgleichszinsen erhoben. Die Erhebung von Ausgleichszinsen sollte sich aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf solche Fälle erstrecken, in denen aus anderen Gründen als der Abfertigung zum freien Verkehr eine Zollschuld entsteht. Auszunehmen hiervon sind jedoch Zollschulden, die dadurch entstehen, daß eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird, da insoweit kein finanzieller Vorteil erlangt wird. Gleiche Erwägungen gelten in Fällen, in denen eine Barsicherheit in Höhe des einen oder des anderen Zollschuldbetrags gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 geleistet wurde. Um mehr Rechtssicherheit zu erreichen, ist es ferner notwendig, weitestgehende Kohärenz der Rechtsvorschriften für die Erhebung von Ausgleichszinsen anzustreben. Dies macht eine Änderung des Artikels 709 und ein Anpassen an die Vorschriften des Artikels 589 erforderlich. Im Zuge dieser Änderung und Anpassung ist es zweckmäßig, einige redaktionelle Korrekturen in Artikel 709 vorzunehmen.

Das Einheitspapier sollte angepaßt werden, um den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (4) sowie von Verordnungen zu deren Durchführung Rechnung zu tragen.

Es ist deshalb erforderlich, die Vorschriften zur Verwendung von Feld 33 des Kontrollexemplars T5, T5 BIS und die Spalte "Warennummer" der T5-Ladeliste an diese Vorschriften zum Einheitspapier anzupassen.

Die Liste der Veredelungserzeugnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren der aktiven Veredelung, die den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden, sollte ergänzt werden.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angebracht, die Liste in Anhang 87 zu vervollständigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 218 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Handelt es sich jedoch um Waren, für die der Pauschalzollsatz gemäß Titel II Buchstabe D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gilt oder die von den Einfuhrabgaben befreit sind, so kann auf Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält."

2. Artikel 243 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung, so gelten Artikel 241 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 241 Absätze 2, 3 und 4."

3. In Teil II Titel II Kapitel 3 wird nach der Überschrift "Gemeinschaftscharakter der Waren" folgender Wortlaut eingefügt:

"Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen".

4. Nach Artikel 324 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2

Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse".

5. Die Artikel 325 und 326 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 325

(1) In diesem Abschnitt gelten als

a) Fangschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls ihrer Behandlung an Bord dient;

b) Fabrikschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient.

(2) Ein nach den Artikeln 327 bis 337 ausgestellter Vordruck T2M ist vorzulegen als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

a) von Erzeugnissen der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind,

und

b) von Waren, die aus den genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fangschiffs oder eines Fabrikschiffs der Gemeinschaft - auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit Gemeinschaftscharakter - hergestellt worden sind,

gegebenenfalls in Umschließungen mit Gemeinschaftscharakter aufgemacht und dazu bestimmt, unter den Bedingungen des Artikels 326 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden.

(3) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Erzeugnisse der Seefischerei und anderer Meereserzeugnisse, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebietes von Schiffen gefangen oder gewonnen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet sind, sowie derartiger Erzeugnisse, die von Drittlandsflagge führenden Schiffen in den Hoheitsgewässern des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder gefangen worden sind, wird durch Vorlage des Schiffstagebuchs oder auf andere Weise erbracht, sofern dadurch der genannte Status belegt wird.

Artikel 326

(1) Der Vordruck T2M ist für Erzeugnisse und Waren nach Artikel 325 Absatz 2 vorzulegen, wenn sie in folgender Weise unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden:

a) durch das Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen und gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen hat;

b) durch ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, das sie einer Behandlung unterzogen hat und auf das sie von dem unter Buchstabe a) genannten Schiff umgeladen worden sind;

c) durch jedes andere Schiff, auf das sie in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a) und b) umgeladen worden sind;

d) durch ein anderes Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem sie von Schiffen nach den Buchstaben a), b) und c) angelandet worden sind.

Nach der Vorlage der Bescheinigung T2M kann diese nicht mehr zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Erzeugnisse und Waren verwendet werden.

(2) Die Zollbehörden, die für den Hafen zuständig sind, in dem die Erzeugnisse und/oder Waren aus in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Schiffen entladen werden, können von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn keine Zweifel am Ursprung der Erzeugnisse oder Waren bestehen oder wenn die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (*) genannte Erklärung Anwendung findet.

(*) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1."

6. Die Artikel 328 bis 337 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 328

Das Heft mit Vordrucken T2M wird auf Antrag des Beteiligten von der Zollstelle in der Gemeinschaft ausgestellt, die für die Überwachung des Heimathafens des Fangschiffs, für das das Heft ausgestellt wird, zuständig ist.

Vor Ausstellung des Hefts fuellt der Beteiligte die Felder 1 und 2 in der Sprache des Vordrucks aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 3 aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke. Bei der Ausstellung fuellt die Zollstelle Feld B aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke aus.

Das Heft hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren ab dem auf der zweiten Umschlagseite eingetragenen Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Vordrucke ist zusätzlich durch einen Stempel in Feld A aller Originale und Durchschriften zu gewährleisten, den die Behörde anbringt, die für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft zuständig ist, für das das Heft ausgestellt wird.

Artikel 329

Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft fuellt auf dem Original und der Durchschrift eines der in dem Heft enthaltenen Vordrucke Feld 4 sowie - im Fall einer Behandlung der Erzeugnisse an Bord - Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

a) bei jeder Umladung der Erzeugnisse auf ein ihre Behandlung durchführendes Schiff nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b);

b) bei jeder Umladung der Erzeugnisse oder Waren auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar zu einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft oder einem anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen;

c) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft, unbeschadet des Artikels 326 Absatz 2;

d) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem anderen Hafen, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden.

Die Behandlung der genannten Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 330

Bei jeder Anlandung der Erzeugnisse in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, und bei jeder Umladung auf ein anderes Schiff, das dieselbe Bestimmung hat, fuellt der Kapitän des Schiffs nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b) auf dem Original des Vordrucks T2M Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11.

Die Behandlung der umgeladenen Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 331

Bei der ersten Umladung der Erzeugnisse oder Waren nach Artikel 329 Buchstaben a) und b) wird Feld 10 des Originals und der Durchschrift des Vordrucks T2M ausgefuellt; bei einer zweiten Umladung nach Artikel 330 wird außerdem Feld 12 des Originals des Vordrucks T2M ausgefuellt. Die diesbezügliche Umladeerklärung wird von den Kapitänen beider Schiffe unterzeichnet. Das Original des Vordrucks T2M wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, auf das die Erzeugnisse umgeladen werden. Alle Umladungen sind im Schiffstagebuch beider Schiffe zu vermerken.

Artikel 332

(1) Sind die Erzeugnisse und Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden, so ist dieser Vordruck nur gültig, sofern die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefuellt und abgezeichnet worden ist.

(2) Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld 'Bemerkungen' des Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 333

(1) Sind die Erzeugnisse oder Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so werden für jede Teilsendung vom Beteiligten oder von seinem Vertreter

a) im Feld 'Bemerkungen' des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, die Bestimmung der Sendung sowie die Nummer des in Buchstabe b) genannten Auszugs eingetragen;

b) ein 'Auszug' T2M unter Verwendung eines Originalvordrucks aus dem nach Artikel 328 ausgestellten Vordruckheft T2M ausgestellt.

Alle 'Auszüge' und ihre im Vordruckheft T2M verbleibenden Durchschriften enthalten einen Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M gemäß Buchstabe a) sowie deutlich sichtbar einen der folgenden Vermerke:

- Extracto

- Udskrift

- Auszug

- Áðüóðáóìá

- Extract

- Extrait

- Estratto

- Uittreksel

- Extracto

- Ote

- Utdrag.

Auf dem die Teilsendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft begleitenden 'Auszug' T2M müssen in den Feldern 4, 5, 6, 7 und 8 Bezeichnung, Art, KN-Code und Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse oder Waren angegeben sein. Ferner ist die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in das die Erzeugnisse während des Transits verbracht worden sind, zu ergänzen und abzuzeichnen.

(2) Sobald alle Erzeugnisse und Waren, die im ursprünglichen Vordruck T2M nach Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, ins Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird die Bescheinigung in Feld 13 dieses Vordrucks von der in Absatz 1 genannten Behörde ergänzt und abgezeichnet. Anschließend wird der Vordruck an die in Artikel 328 genannte Zollstelle gesandt.

(3) Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnungen, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld 'Bemerkungen' des ursprünglichen Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 334

Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch die 'Auszüge' sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungsstelle des Verfahrens vorzulegen.

Die Bestimmungsstelle kann eine Übersetzung verlangen. Sie kann ferner zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Vordruck T2M die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Bordpapiere des Schiffs verlangen. Sie fuellt Feld C des Vordrucks T2M sowie einer Durchschrift aus, die an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt wird.

Artikel 335

Abweichend von den Artikeln 332, 333 und 334 ist das Feld 'Bemerkungen' des Vordrucks T2M in Fällen, in denen die Erzeugnisse, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren gehörendes Drittland befördert worden sind und im T2-Verfahren in Form einer einzigen Sendung oder in Form von Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen, mit der Angabe oder den Angaben zum betreffenden Verfahren zu versehen.

Sobald sämtliche im Vordruck T2M aufgeführte Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft versandt sind, wird die Bescheinigung des Felds Nr. 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes ausgefuellt und abgezeichnet. Eine ausgefuellte Durchschrift dieses Vordrucks wird an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt.

Gegebenenfalls findet Artikel 332 Absatz 2 Anwendung.

Artikel 336

Das Vordruckheft T2M ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

Erfuellt das Schiff, für das das in Artikel 327 genannte Heft ausgestellt wurde, die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder sind alle Vordrucke des Hefts aufgebraucht oder durch Ablauf der Geltungsdauer unbrauchbar geworden, so ist das Heft unverzüglich an die Ausstellungszollstelle zurückzugeben.

Artikel 337

Artikel 324 gilt sinngemäß."

7. Die Artikel 338, 339 und 340 werden gestrichen.

8. In Artikel 348 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) In Fällen des Artikels 362 oder falls die Zollbehörden es für notwendig erachten kann die Abgangsstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben. Diese Route kann auf Antrag des Hauptverpflichteten geändert werden, jedoch nur von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung auf ihrer vorgeschriebenen Route befindet. Die Zollbehörden vermerken die entsprechenden Angaben auf dem Versandschein T1 und teilen sie der Abgangsstelle unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur wirksamen Ahndung von Zuwiderhandlungen.

(1b) In Fällen höherer Gewalt kann der Beförderer von der vorgeschriebenen Route abweichen. Die Waren sind der nächsten Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, unverzüglich und unter Vorlage des Versandscheins T1 vorzuführen. Die Zollbehörden unterrichten die Abgangstelle unverzüglich über die Abweichung und vermerken die entsprechenden Einzelheiten auf dem Versandschein T1."

9. In Artikel 356 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Falls die Zollbehörden es für notwendig erachten oder in Fällen des Artikels 362 kann die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, mit Zustimmung der Abgangsstelle geändert werden. Die Zollbehörde unterrichtet die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle und vermerkt die entsprechenden Einzelheiten auf dem Versandschein T1."

10. Die Artikel 360, 361 und 362 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 360

(1) Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft wird nur Personen bewilligt, die

a) in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Bürgschaft geleistet wird;

b) das gemeinschaftliche Versandverfahren während der letzten sechs Monate als Hauptverpflichtete oder als Versender regelmäßig in Anspruch genommen haben oder den Zollbehörden als zuverlässige Abgabenschuldner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können, bekannt sind und

c) keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft, Versandverfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

(4) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber nach Maßgabe der Artikel 363 bis 366 eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigung(en), die auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 51 ausgestellt wird/werden.

(5) In jedem Versandschein T1 ist auf die Bürgschaftsbescheinigung hinzuweisen.

(6) Die Stelle der Bürgschaftsleistung widerruft die Bewilligung, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 361

(1) Der Betrag der Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben festgesetzt, mindestens jedoch auf 7 000 ECU.

(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung veranschlagt für einen Zeitraum von einer Woche:

a) die durchgeführten Beförderungen;

b) die zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben unter Zugrundelegung des höchsten in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.

Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.

Im Fall von Beteiligten, die die Gesamtbürgschaft erstmals beantragen, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraums von einer Woche befördert werden.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen der Abgangstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

Artikel 362

(1) Für Waren, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission nach dem Ausschußverfahren sind, der zufolge bei diesen Waren ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht, wird auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für externe gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig untersagt.

(2) Die Kommission veröffentlicht bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, die Liste der Waren, auf die Absatz 1 Anwendung findet.

(3) Die Kommission entscheidet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, gemäß dem Ausschußverfahren, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 fortgesetzt werden sollen oder nicht.

Artikel 362a

Für im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche Waren des Artikels 362 gelten folgende Maßnahmen:

a) Ihr KN-Code ist im Versandschein T1 anzugeben;

b) auf allen Exemplaren des Versandscheins T1 ist quer in roter Schrift in einem Format von mindestens 100 × 10 mm einer der folgenden Vermerke anzubringen:

- Artículo 362 del Reglamento (CEE) n° 2454/93

- Forordning (EØF) nr. 2454/93, artikel 362

- Artikel 362 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

- ¶ñèñï 362 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÏÊ) áñéè. 2454/93

- Article 362 of Regulation (EEC) No 2454/93

- Article 362 du règlement (CEE) n° 2454/93

- Articolo 362 del regolamento (CEE) n. 2454/93

- Artikel 362 van Verordening (EEG) nr. 2454/93

- Artigo 362º do Regulamento (CEE) nº 2454/ /93

- Asetuksen (ETY) N:o 2454/93 362 artikla

- Förordning (EEG) nr 2454/93 artikel 362.

c) Rückscheine des Versandscheins T1, die diesen Vermerk tragen, sind von der Bestimmungsstelle spätestens am nächsten Arbeitstag, der dem Tag folgt, an dem die Sendung und der Versandschein T1 bei der Bestimmungsstelle vorgelegt werden, unmittelbar an die Abgangsstelle zurückzusenden."

11. Artikel 368 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Eine Beförderung gilt insbesondere als mit einem erhöhten Risiko verbunden, wenn sie Waren betrifft, für die im Rahmen der Gesamtbürgschaft die Bestimmungen des Artikels 362 anzuwenden sind."

12. Artikel 376 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, wenn die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft gemäß Artikel 362 untersagt wurde."

13. Artikel 380 erhält folgende Fassung:

"Artikel 380

Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 wird den zuständigen Behörden erbracht:

a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten."

14. Artikel 453 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der in Absatz 1 genannten Waren ist nach den Artikeln 314 bis 324 oder gegebenenfalls nach den Artikeln 325 bis 334 im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 326 zu erbringen."

15. Folgender Artikel 457a wird eingefügt:

"Artikel 457a

Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person in Anwendung von Artikel 38 des TIR-Übereinkommens vom TIR-Verfahren auszuschließen, so gilt diese Entscheidung im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

Der Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung und den Anwendungszeitpunkt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Die Entscheidung ist auf alle Carnets TIR, die einer Zollstelle zur Annahme vorgelegt werden, anzuwenden."

16. Artikel 503 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) landwirtschaftliche Erzeugnisse: Erzeugnisse im Sinne der Verordnungen, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (*) aufgeführt sind. Landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt sind die Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (**) und der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (***);

(*) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(**) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(***) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5."

17. Artikel 536 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Verlangen die Zollbehörden, daß andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 des Zollkodex aufgeführten Gemeinschaftswaren, die in einem Zollager gelagert sind, nach Maßgabe des Artikels 106 Absatz 3 des Zollkodex in den Bestandsaufzeichnungen gemäß Artikel 105 des Zollkodex angeschrieben werden, so muß die entsprechende Eintragung den zollrechtlichen Status der Waren eindeutig erkennen lassen."

18. Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Veredelungsvorgänge an Waren des achtstelligen KN-Codes, die eingeführt werden sollen und deren Wert je Antragsteller und Kalenderjahr 300 000 ECU nicht überschreitet, unabhängig davon, wie viele Veredeler an dem Veredelungsvorgang beteiligt sind."

19. Artikel 696 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die mündliche Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren gilt als Bewilligungsantrag, und der Sichtvermerk der Zollstelle auf der Aufstellung gilt als Bewilligung."

20. Artikel 698 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die zu Sportzwecken eingeführten Waren nach Artikel 684 werden ohne schriftlichen oder mündlichen Antrag oder Bewilligung zu dem Verfahren zugelassen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

"In diesem Fall gilt das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 696 entsprechend."

21. Artikel 705 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In den Fällen der Artikel 695 und 696 ist die Anmeldung nach Absatz 1 oder gegebenenfalls die Aufstellung bei der Zollstelle abzugeben, die die Bewilligung erteilt hat."

22. Artikel 709 erhält folgende Fassung:

"Artikel 709

(1) Entsteht für zuvor in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Einfuhrwaren eine Zollschuld, so sind auf den Betrag der geschuldeten Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a) im Fall der Entstehung einer Zollschuld gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex;

b) im Fall der Entstehung einer Zollschuld, wenn Barsicherheit in Höhe des einen oder des anderen Zollschuldbetrags gemäß Artikel 192 Absatz 1 des Zollkodex geleistet wurde;

c) im Fall der Entstehung einer Zollschuld durch die Abfertigung in den freien Verkehr von Waren, die sich vorher gemäß den Artikeln 673, 678, 682, 684 und 684a in der vorübergehenden Verwendung befanden;

d) wenn die nach Absatz 3 berechneten Ausgleichszinsen je Fall einer Zollschuldentstehung 20 ECU nicht übersteigen;

e) wenn der Bewilligungsinhaber im konkreten Fall die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und den Nachweis erbringt, daß besondere Umstände, die weder auf Fahrlässigkeit noch auf betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Wiederausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichen des Antrags auf Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder wirtschaftlich unmöglich machen. Artikel 589 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) a) Maßgebend sind die zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung gültigen Jahreszinssätze, die gemäß Artikel 589 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzt worden sind.

b) Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar für den Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren erstmals in dieses Verfahren übergeführt wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht. Der für die Ausgleichszinsen zugrunde zu legende Zeitraum beträgt mindestens einen Monat.

c) Maßgebend für die Berechnung der Höhe der Zinsen sind die geschuldeten Einfuhrabgaben, der unter Buchstabe a) genannte Zinssatz und der unter Buchstabe b) genannte Zeitraum."

23. Der Anhang 37 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

24. Der Anhang 38 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

25. Die Anhänge 43 und 44 werden gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung geändert.

26. Die Anhänge 63, 64 und 65 werden gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

27. Der Anhang 79 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

28. Der Anhang 87 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

29. Der Anhang 108 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

30. Die Worte "Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates" werden jeweils durch die Worte "Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Maßnahmen für externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren, für die die Höhe der Gesamtbürgschaft entweder auf den Gesamtbetrag oder auf 50 % der zu entrichtenden Zölle und sonstiger Abgaben festgesetzt wurde oder für die die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft untersagt ist und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, bleiben bis zur ersten Entscheidung gemäß Artikel 362 Absatz 1 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1996, in Kraft.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Vordrucke können ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwendet werden. Die vor diesem Zeitpunkt verwendeten Vordrucke können weiterhin verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

ANHANG I

In Anhang 37 Titel II Buchstabe A Ziffer 15 wird der folgende vorletzte Absatz eingefügt:

"Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat derjenige, der nicht mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identisch ist, von dem aus die Waren zuvor zwecks Ausfuhr versandt worden sind, sofern der Exporteur nicht seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat hat. Wenn die Waren nicht zuvor von einem anderen Mitgliedstaat aus zwecks Ausfuhr versandt worden sind oder wenn der Exporteur seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat hat, ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identisch."

ANHANG II

Anhang 38 wird wie folgt geändert:

Die Tabelle zu "Feld 24" wird durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

"ANHANG 43

VORDRUCK T2M

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG IV

"ANHANG 44

ANMERKUNGEN

(Anlage zu dem Heft mit den Vordrucken T2M)

I. Allgemeines

1. Die Vordrucke T2M dienen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters folgender Erzeugnisse bzw. Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft: Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind, sowie Waren aus diesen Erzeugnissen, die durch Behandlung an Bord dieses Schiffes, eines anderen Fangschiffes der Gemeinschaft oder eines Fabrikschiffes der Gemeinschaft gewonnen wurden.

2. Ein Fangschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt, die betreffenden Erzeugnisse fängt und sie gegebenenfalls einer Behandlung an Bord unterzieht. Ein Fabrikschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen eingetragen oder angemeldet ist und lediglich umgeladene Erzeugnisse einer Behandlung an Bord unterzieht.

3. Dieses Heft enthält zehn Vordrucke, die jeweils aus einem Original und einer Durchschrift bestehen. Die Durchschriften dürfen nicht aus dem Heft entfernt werden.

4. Das Heft ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

5. Das Heft ist der Zollstelle, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, wenn das Schiff, auf das es sich bezieht, die vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfuellt oder wenn alle Vordrucke aufgebraucht sind oder wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

II. Ausfertigung der Vordrucke T2M

6. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufuellen, im letzteren Fall mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von der Person, die die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.

7. Die Felder 1 bis 3 des Vordrucks sind vom Beteiligten in der Sprache auszufuellen, in der der Vordruck abgefaßt ist. Die Felder 4 bis 12 des Vordrucks sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen.

8. Die Vordrucke T2M eines Hefts werden dadurch gültig, daß die Behörde, die zuständig ist für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft, für das das Heft ausgestellt wird, in Fall A des Originals und der Durchschrift ihren Sichtvermerk anbringt; die Geltungsdauer beträgt zwei Jahre ab dem auf der zweiten Umschlagseite des Hefts angegebenen Datum.

III. Verwendung der Vordrucke T2M

9. Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft fuellt auf dem Original und der Durchschrift Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

- bei der Anlandung der Fischereierzeugnisse und/oder der durch Behandlung an Bord daraus hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

- bei der Umladung dieser Erzeugnisse und/oder Waren auf ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder auf ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, auf dem sie einer Behandlung unterzogen werden, oder auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen befördert, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall fuellen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original und der Durchschrift Feld 10 aus und unterzeichnen dieses.

10. Unter folgenden Bedingungen fuellt der Kapitän des Fabrikschiffs der Gemeinschaft, auf das die Erzeugnisse von einem Fangschiff zwecks Behandlung an Bord umgeladen worden sind, auf dem Original Felder 6, 7 und 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11:

- bei der Anlandung der durch Behandlung an Bord hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

- bei der Umladung dieser Erzeugnisse auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einen anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall fuellen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original Feld 12 aus und unterzeichnen dieses.

11. Sind die Erzeugnisse oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden, bevor sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so ist Feld 13 des Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes oder Gebietes auszufuellen und zu unterzeichnen. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld 'Bemerkungen' des Vordrucks anzugeben.

12. Das Original des Vordrucks T2M begleitet die Erzeugnisse und/oder Waren bei jeder Umladung und bei der unmittelbaren oder mittelbaren Beförderung ins Zollgebiet der Gemeinschaft.

IV. Verwendung von Teilvordrucken der Vordrucke T2M

Sind die Erzeugnisse und/oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden,

13. so werden dem Heft, das für das betreffende Fangschiff ausgestellt worden ist, die der Anzahl der Teilsendungen entsprechende Anzahl Originalvordrucke T2M entnommen; auf diesen Vordrucken werden deutlich sichtbar der Vermerk 'Teilvordruck' sowie der Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M angebracht.

Auch die im Heft verbleibenden Durchschriften der Teilvordrucke werden mit diesen Angaben versehen.

14. Für jede Teilsendung

- werden auf dem Teilvordruck T2M Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 ausgefuellt, wobei die Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse anzugeben ist;

- wird auf dem Original des Teilvordrucks T2M Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgefuellt, abgezeichnet und unterschrieben;

- werden im Feld 'Bemerkungen' des Originals des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, Bestimmung der Teilsendung sowie Nummer und Datum des Teilvordrucks angegeben;

- begleitet der Teilvordruck die Erzeugnisse und/oder Waren während der Beförderung.

15. Sobald sämtliche im ursprünglichen Vordruck T2M erfaßten Erzeugnisse und/oder Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird Feld 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefuellt, abgezeichnet und unterschrieben. Dieser Vordruck wird an die Zollstelle geschickt, die das Heft T2M ausgestellt hat. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld 'Bemerkungen' des Vordrucks anzugeben.

V. Erledigung der Vordrucke T2M

16. Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch ihre Teilvordrucke sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungszollstelle des Verfahrens vorzulegen."

ANHANG V

Die Anhänge 63, 64 und 65 werden wie folgt geändert:

Die Trennung zwischen dem zweiten und dem dritten Unterfeld

- von Feld 33 des Kontrollexemplars T 5

- von Feld 33 des Kontrollexemplars T 5 BIS

- der Spalte "Warennummer" der T 5-Ladeliste

wird um ein Zehntel Zoll (2,54 mm) nach links verschoben.

ANHANG VI

In Anhang 79 erhält der Wortlaut zu den beiden aufgeführten laufenden Nummern folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

Dem Anhang 87 wird folgendes angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

Anhang 108 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut nach "GRIECHENLAND" erhält folgende Fassung:

"Freizone Piräus

Freizone Thessaloniki".

Top