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Document 31996L0024

Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

OJ L 125, 23.5.1996, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 94 - 95
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 018 P. 249 - 250
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 018 P. 249 - 250

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/24/oj

31996L0024

Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 125 vom 23/05/1996 S. 0033 - 0034


RICHTLINIE 96/24/EG DES RATES vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (4) ist mit der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (5), aufgehoben worden.

Mit der Richtlinie 96/25/EG sollten insbesondere Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse beseitigt werden. Zu diesem Zweck wurden mit der Richtlinie der gemeinsame Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" und eine diesbezügliche Begriffsbestimmung eingeführt, die die Begriffe "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" abdeckt. Diese Begriffe und ihre Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 79/373/EWG (6) sind daher durch den neuen gemeinsamen Begriff und dessen Begriffsbestimmung gemäß der Richtlinie 96/25/EG zu ersetzen. Diese Änderungen wirken sich auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus.

Das Verzeichnis in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zugrunde zu legen.

In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (7), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Richtlinie 92/87/EWG der Kommission mit Inkrafttreten der Teile A und B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG aufgehoben wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Der Begriff "Einzelfuttermittel" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

2. Der Begriff "Ausgangserzeugnisse" wird durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

3. Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) 'Mischfuttermittel': Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind."

4. Artikel 2 Buchstabe k) erhält folgende Fassung:

"k) 'Futtermittel-Ausgangserzeugnisse': unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen."

5. Artikel 10 Buchstabe b) wird gestrichen.

6. In Artikel 10a Absatz 1 werden die Worte "in Artikel 10 Buchstabe b) genannten Verzeichnis" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (*).

(*) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35."

7. Artikel 10a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Vorschriften unter 'Allgemeines' in Teil A des Anhangs Ziffern I, II, III und IV der Richtlinie 96/25/EG des Rates eingehalten werden."

8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. Juli 1998. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß vor dem 1. Juli 1998 in Verkehr gebrachte Mischfuttermittel, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1999 im Verkehr bleiben dürfen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 238 vom 26. 8. 1994, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 146.

(3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1995, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

(5) Siehe S. 35 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23).

(7) ABl. Nr. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19.

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