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Document 31996D0538
96/538/EC: Commission Decision of 8 August 1996 authorizing Member States to permit temporarily the marketing of forest reproductive material not satisfying the requirements of Council Directive 66/404/EEC
96/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
96/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
OJ L 230, 11.9.1996, p. 18–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
96/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 230 vom 11/09/1996 S. 0018 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. August 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht (96/538/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, auf Antrag einiger Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Vermehrungsgut der im Anhang aufgeführten Arten ist zur Zeit in den Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist. Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der genannten Richtlinie entspricht. Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen, um das Defizit bei Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, zu decken. Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien gegeben werden. Vermehrungsgut darf außerdem nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zum fraglichen Vermehrungsgut enthält. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut mit minderen als den in der Richtlinie 66/404/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Herkunft zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das den Anforderungen im Hinblick auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG nicht erfuellt, entsprechend dem Anhang zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsorts und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 2 erbracht wird. (2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das in der Gemeinschaft aus dem obengenannten Saatgut aufgezogen wurde. Artikel 2 (1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "Matériels de reproduction identifiés" des "Système OCDE pour le contrôle des matériels forestiers de reproduction destinés au commerce international" oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt. (2) Wird das in Absatz 1 genannte OCDE-System am Herkunftsort nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen. (3) Stehen am Herkunftsort keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nicht amtliche Beweismittel zulassen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, welche selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, nach Maßgabe des Anhangs auf ihrem Hoheitsgebiet das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von unter diese Entscheidung fallendem Saatgut für den vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verwendungszweck zuzulassen. Artikel 4 Die Ermächtigung nach Artikel 1 Absatz 1 läuft, sofern sie das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut in der Gemeinschaft betrifft, am 30. November 1997 ab. Sofern diese Ermächtigung das weitere gewerbsmäßige Inverkehrbringen in der Gemeinschaft betrifft, läuft sie am 31. Dezember 1999 ab. Artikel 5 Im Hinblick auf das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Januar 1998 mit, wieviel von diesem Material mit minderen Anforderungen aufgrund dieser Entscheidung auf ihrem Hoheitsgebiet zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. August 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission ZEICHENERKLÄRUNG 1. Mitgliedstaaten A = Österreichische Republik B = Königreich Belgien D = Bundesrepublik Deutschland DK = Königreich Dänemark E = Königreich Spanien F = Französische Republik GB = Vereinigtes Königreich GR = Griechische Republik I = Italienische Republik IRL = Irland L = Großherzogtum Luxemburg NL = Königreich der Niederlande P = Portugiesische Republik 2. Staaten oder Regionen der Herkunft CDN = Kanada CDN (QCI) = Kanada (Queen Charlotte Island) CDN (BC) = Kanada (British Columbia) CH = Schweiz CROATIA = Kroatien CZ = Tschechische Republik EC = Europäische Gemeinschaft FYROM = Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien J = Japan PL = Polen R = Rumänien SL = Slowenien USA = Vereinigte Staaten von Amerika 3. Andere Abkürzungen max. alt. = maximum altitude (Hoechsthöhe) OEP = oder äquivalenter Herkunft ECSA = aus den um der EG ausgewählten Gebieten (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66. ANEXO - BILAG - ANLAGE - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>