EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R2869

Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

OJ L 303, 15.12.1995, p. 33–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 291 - 296
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 13 - 18
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 13 - 18
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 46 - 51

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32015R2424

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2869/oj

31995R2869

Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

Amtsblatt Nr. L 303 vom 15/12/1995 S. 0033 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (2), insbesondere auf Artikel 139,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, nachstehend "die Verordnung" genannt, wird die Gebührenordnung nach dem in Artikel 141 der Verordnung vorgesehenen Verfahren angenommen.

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung bestimmt die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung ist die Höhe der Gebühren so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend "das Amt" genannt, gewährleisten.

In der Anlaufphase des Amts ist ein Ausgleich nur möglich, wenn das Amt einen Zuschuß gemäß Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften erhält.

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke enthält auch den Betrag, den das Amt gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten für jeden Recherchenbericht zu zahlen hat.

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der Präsident des Amts (nachstehend "der Präsident") zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Preise für Leistungen des Amts, für den Zugang zur Datenbank des Amts und für den Erhalt des Inhalts dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form sowie für die Publikationen des Amtes zu bestimmen.

Um eine mühelose Zahlung der Gebühren und Preise zu ermöglichen, ist der Präsident zu ermächtigen, auch andere als die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsarten zuzulassen.

Die Gebühren und Preise sollten in derselben Rechnungseinheit festgelegt werden, in der der Haushalt des Amts aufgestellt wird.

Der Haushalt des Amts wird in Ecu aufgestellt.

Durch die Festsetzung der Beträge in Ecu werden etwaige Unterschiede durch Wechselkursschwankungen vermieden.

Barzahlungen sollten in der Währung des Mitgliedstaats möglich sein, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 141 der Verordnung eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines

Nach Maßgabe dieser Verordnung werden erhoben:

a) die gemäß der Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 an das Amt zu entrichtenden Gebühren;

b) die vom Präsidenten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgesetzten Preise.

Artikel 2

Gebühren nach Maßgabe der Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95

Die nach Artikel 1 Buchstabe a) an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Vom Präsidenten festgesetzte Preise

(1) Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die in Artikel 2 genannten Leistungen des Amts zu entrichten sind.

(2) Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Blatt für Gemeinschaftsmarken, für das Amtsblatt und für sonstige Veröffentlichungen des Amts zu entrichten sind.

(3) Die Höhe der Beträge wird in Ecu festgesetzt.

(4) Die Höhe der Preise, die vom Präsidenten gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt worden sind, wird im Amtsblatt des Amts veröffentlicht.

Artikel 4

Fälligkeit der Gebühren und Preise

(1) Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.

(2) Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.

Artikel 5

Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:

a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts,

b) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind, oder

c) durch Barzahlung.

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten zulassen, insbesondere mit Hilfe laufender Konten beim Amt.

(3) Entscheidungen des Präsidenten gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 6

Währungen

(1) Zahlungen durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), durch Übergabe oder Übersendung von Schecks nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) oder mittels jeder anderen Zahlungsart, die der Präsident nach Artikel 5 Absatz 2 zugelassen hat, sind in Ecu zu leisten.

(2) Barzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) sind in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Amt seinen Sitz hat, zu leisten. Der Präsident berechnet den Ecu-Gegenwert auf der Grundlage der jeweiligen Wechselkurse, die täglich von der Kommission festgelegt und gemäß Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates (4) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 7

Zahlungsmodalitäten

(1) Jede Zahlung muß den Namen des Einzahlers und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere ist anzugeben:

a) bei der Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, d. h. "Anmeldegebühr",

b) bei Zahlung der Eintragungsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung, die der Eintragung zugrunde liegt, und der Zweck der Zahlung, d. h. "Eintragungsgebühr",

c) bei Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Gemeinschaftsmarke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wird, und der Zweck der Zahlung, d. h. "Widerspruchsgebühr",

d) bei Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Nummer der Eintragung und der Name des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, gegen die sich der Antrag richtet, und der Zweck der Zahlung, d. h. "Verfallsgebühr" oder "Nichtigkeitsgebühr".

(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

Artikel 8

Maßgebender Zahlungstag

(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt:

a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben ist;

b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Tag, an dem der Scheck beim Amt eingeht, sofern er eingelöst wird;

c) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Tag des Eingangs der Barzahlung.

(2) Läßt der Präsident gemäß Artikel 5 Absatz 2 andere als in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zahlungsarten zu, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlungen als eingegangen gelten.

(3) Gilt eine Gebührenzahlung im Sinne der Absätze 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als eingegangen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, daß der Einzahler

a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat

i) die Zahlung bei einer Bank veranlaßt hat oder

ii) einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder

iii) beim Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b) einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), jedoch nicht mehr als 200 ECU, entrichtet hat; der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfuellt wird.

(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern nachzuweisen, an welchem Tag eine der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfuellt worden ist, und gegebenenfalls den Zuschlag innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist nach Absatz 3 Buchstabe b) zu entrichten. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach, ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Artikel 9

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

(1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2) Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist erlaubt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

Artikel 10

Erstattung geringfügiger Beträge

(1) Zuviel gezahlte Gebühren oder Preise werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.

(2) Entscheidungen des Präsidenten nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 83.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 27.

Top