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Document 31995D0138

95/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1995 über die Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 91, 22.4.1995, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996; Aufgehoben durch 397D0076

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/138/oj

31995D0138

95/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1995 über die Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0053 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1995 über die Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/138/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Niederlanden sind über 99,9 % der Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei im Sinne des Artikels 2d der Richtlinie 64/432/EWG und erfuellen seit mindestens zehn Jahren die Voraussetzungen für diese Einstufung. Zumindest in den letzten sechs Jahren wurde Jahr für Jahr Rindertuberkulose in höchstens einem von 10 000 Beständen nachgewiesen.

Alle in den Niederlanden geschlachteten Rinder werden einer Fleischbeschau durch den Amtstierarzt unterzogen.

Um die Einstufung als amtlich anerkannt tuberkulosefrei beibehalten zu können, müssen Kontrollmaßnahmen getroffen werden, die ihre Wirksamkeit sichern und dem besonderen Gesundheitszustand der Rinderbestände in den Niederlanden angepaßt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein System eingeführt, mit dem sich die Ausgangs- und Durchgangsbestände, aus denen jedes Rind stammt, feststellen lassen.

(2) Alle geschlachteten Rinder müssen einer Fleischbeschau durch einen Amtstierarzt unterzogen werden.

(3) Jeder Verdacht auf Rindertuberkulose bei einem lebenden, toten oder geschlachteten Rind muß der zuständigen Behörde gemeldet werden.

(4) Die zuständige Behörde nimmt sodann die erforderlichen Untersuchungen vor, um festzustellen, ob sich der Verdacht bestätigt, und geht hierbei bis zu den Ausgangs- und Durchgangsbeständen zurück. Werden bei der Tierleichenöffnung oder Schlachtung tuberkuloseverdächtige Schäden festgestellt, so werden die Tierkörperteile, die diese Schäden aufweisen, von der zuständigen Behörde einer Laboruntersuchung unterzogen.

(5) Der Status der Ausgangs- und Durchgangsbestände als amtlich tuberkulosefrei wird ausgesetzt. Die Aussetzung gilt so lange, bis durch klinische und Laboruntersuchungen oder Tuberkulintests nachgewiesen wurde, daß keine Rindertuberkulose vorliegt.

(6) Bestätigt sich der Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulintests, klinische oder Laboruntersuchungen, so wird den Ausgangs- und Durchgangsbeständen der Status amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestände aberkannt.

Artikel 2

Der amtlich anerkannt tuberkulosefreie Status bleibt aberkannt, bis:

- alle ansteckungsverdächtigen Tiere aus der Herde entfernt sind;

- die Desinfektion von Gebäuden und Werkzeugen abgeschlossen ist;

- alle verbleibenden über sechs Wochen alten Tiere auf mindestens zwei intradermale Tuberkulinproben gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste mindestens sechs Monate nach der Entfernung des angesteckten Tieres aus dem Bestand und die zweite mindestens sechs Monate nach der ersten Probe vorgenommen werden muß.

Artikel 3

Angaben über rückfällige Bestände und ein epidemiologischer Bericht sind der Kommission unverzüglich zu übermitteln. Als rückfälliger Bestand gilt ein Ausgangs- oder Durchgangsbestand, in dem ein Rind auf Mycobacterium bovis positiv reagiert hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

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