EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995A0217

95/217/EG: Stellungnahme der Kommission vom 12. Juni 1995 an die niederländische Regierung zu dem Entwurf eines befristeten Gesetzes über die Ladungsaufteilung im Nord-Süd-Verkehr auf Binnenwasserstraßen

OJ L 134, 20.6.1995, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1995/217/oj

31995A0217

95/217/EG: Stellungnahme der Kommission vom 12. Juni 1995 an die niederländische Regierung zu dem Entwurf eines befristeten Gesetzes über die Ladungsaufteilung im Nord-Süd-Verkehr auf Binnenwasserstraßen

Amtsblatt Nr. L 134 vom 20/06/1995 S. 0039 - 0040


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 12. Juni 1995 an die niederländische Regierung zu dem Entwurf eines befristeten Gesetzes über die Ladungsaufteilung im Nord-Süd-Verkehr auf Binnenwasserstraßen (95/217/EG)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), hat die niederländische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 1994 den Entwurf einen befristeten Gesetzes über die Ladungsaufteilung im Nord-Süd-Verkehr auf Binnenwasserstraßen übermittelt.

Das Schreiben der niederländischen Regierung ging bei der Kommission am 25. Juli 1994 ein. Die niederländische Regierung hat den Gesetzentwurf den übrigen Mitgliedstaaten am 12. September 1994 übermittelt.

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Kommission stellt fest, daß das geplante Gesetz auf eine befristete Befrachtungsregelung für einen Teil des Binnenschiffsgüterverkehrs von den Niederlanden nach Belgien oder Frankreich abzielt; dadurch soll dieser Bereich schrittweise dereguliert, dabei aber seine Stabilität gewahrt werden. Der Gesetzentwurf sieht für die Befrachtung eine staatlich verwaltete, obligatorische Ladungsaufteilung nach dem "Tour de Rôle"-Verfahren vor. Die Beförderungspreise und -bedingungen sowie Einzelheiten der Verwaltung und Funktionsweise des Systems sollen in Durchführungsvorschriften festgelegt werden. Überdies sieht der Gesetzentwurf die Liberalisierung der Beförderungspreise und -bedingungen für einen Teil der unter das Gesetz fallenden Beförderungen sowie Anreize zur Bildung von kommerziellen Gruppierungen vor. Das Gesetz läuft am 1. Januar 2000 oder zu einem mit Königlicher Verordnung festzusetzenden früheren Zeitpunkt aus.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Ladungsaufteilung tritt an die Stelle des fakultativen "Tour de Rôle"-Systems, das derzeit von der Binnenschiffervereinigung "Vereniging Toerbeurt Noord-Zuid" verwaltet wird. Damit stellt diese Vereinigung ihre Tätigkeit ein. Das neue System betrifft die meisten der derzeit über dieses "Tour de Rôle"-System vergebenen Beförderungen.

2. Die Kommission nimmt davon Kenntnis, daß die Vorlage die Möglichkeit vorsieht, das Gesetz nach Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften über die Liberalisierung der "Tour de Rôle"-Verfahren außer Kraft zu setzen.

3. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Kommission der Auffassung, daß die Einführung eines neuen, obligatorischen und befristeten Ladungsaufteilungssystems im Sinne des Gesetzentwurfs die Liberalisierung des Binnenschiffahrtsmarktes, die in dem Bericht der Kommission vom 9. Juni 1994 über die Marktordnung im Binnenschiffsverkehr und die "Tour de Rôle"-Systeme befürwortet wurde, nicht behindern darf. Ein solches System kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Übergang von dem betreffenden Marktbereich zu einer wettbewerbsorientierten, endgültigen Regelung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung der geplanten Ausweitung der "Tour de Rôle"-Verfahren auf größere Ladungsvolumen nimmt die Kommission von den im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Partikulierschiffahrt mit Interesse Kenntnis; sie nimmt auch davon Kenntnis, daß das geplante Gesetz befristet ist.

Das Auslaufen der Regelung am 1. Januar 2000 wäre mit den in der Kommissionsmitteilung dargelegten Liberalisierungszielen für den Binnenschiffahrtsmarkt vereinbar und könnte auch mit dem Zeitplan für die Liberalisierung dieses Marktes in einem anderen Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Kommission stellt jedoch fest, daß nach dem Gesetzentwurf die obligatorische "Tour de Rôle"-Befrachtung zu festen Preisen und Bedingungen die Regel, die Liberalisierung hingegen die Ausnahme sein soll. Um den Übergang dieses Marktbereichs bis zu dem für die Beendigung der Regelung vorgesehenen Zeitpunkt besser gewährleisten zu können, empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, den Gesetzentwurf dahingehend abzuändern, daß zunächst die Liberalisierung des Nord-Süd-Marktes als allgemeiner Grundsatz anerkannt wird und dann als Ausnahme von diesem Grundsatz für einen bis zum 1. Januar 2000 befristeten Zeitraum Einzelheiten des geplanten Ladungsaufteilungssystems festgelegt werden.

Die Kommission empfiehlt der niederländischen Regierung überdies, unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften positive Begleitmaßnahmen zu treffen, um die aufgrund der angestrebten Liberalisierung erforderlichen sozialen Anpassungen zu erleichtern.

4. Im Bestreben, den Übergang zu einer Situation des freien Wettbewerbs innerhalb der vorgesehenen Frist besser zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Binnenschiffern zu fördern, ersucht die Kommission die niederländische Regierung, an dem Gesetzentwurf folgende Änderungen vorzunehmen:

- Artikel 11 Absatz 2: Nach dem Gesetzentwurf kann der Verkehrsminister einen Teil der von kommerziellen Gruppierungen vorgenommenen Beförderungen von den "Tour de Rôle"-Auflagen befreien. Die Kommission spricht sich dafür aus, daß aus dieser Kann- eine Muß-Vorschrift wird, die so in den Gesetzestext aufgenommen wird.

- Artikel 12: Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit vor, Ladungen in einem Losverfahren zu vergeben. Die Kommission spricht sich dafür aus, daß dieses Auslosungsverfahren durch ein Verfahren ersetzt wird, das sich auf die Preisangebote der Verkehrsunternehmer stützt.

5. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte und Bedingungen ist die Kommission der Ansicht, daß dieser Gesetzentwurf mit den allgemeinen verkehrspolitischen Zielen nicht unvereinbar ist.

6. Die Kommission fordert die niederländische Regierung auf jeden Fall auf, ihr die insbesondere in den Artikeln 7, 9, 10, 12 und 14 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Durchführungsbestimmungen vor deren Inkrafttreten zu übermitteln, und behält sich das Recht vor, eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

7. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme.

Brüssel, den 12. Juni 1995

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 23 vom 3. 4. 1962, S. 720/62.

(2) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 48.

Top