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Document 31994R3254

Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ L 346, 31.12.1994, p. 1–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 016 P. 87 - 114
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 016 P. 87 - 114
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 005 P. 326 - 356
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 006 P. 233 - 263
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 006 P. 233 - 263
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 002 P. 180 - 210

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3254/oj

31994R3254

Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0087


VERORDNUNG (EG) Nr. 3254/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2193/94 (3), enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Die Gemeinschaft hat entschieden, für Entwicklungsländer ein neues Allgemeines Präferenzsystem (APS) für die Jahre 1995-1997 anzuwenden. Diese Entscheidung folgt einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament hinsichtlich der Rolle des APS im Jahrzehnt 1995-2004, die u. a. die Wichtigkeit der Einführung des Spenderland-Elements erwähnt, um die industrielle Integration dieser Länder mit der Gemeinschaft zu fördern.

Es ist im Hinblick auf die Beachtung der Besonderheiten eines jeden Ursprungsregelsystems notwendig, den Zusammenhang zwischen diesen Systemen zu verbessern, um sie allgemeinverständlicher zu gestalten, was insbesondere für die autonomen Ursprungsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt.

Der vom GATT im Rahmen der Uruguay-Runde gefasste Beschluß betreffend Fälle, bei denen die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit oder an der Genauigkeit des angemeldeten Wertes haben, ist durch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 umzusetzen.

Die Vorschriften über die Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren sind durch Aufnahme eines neuen Elements zu lockern, das darin besteht, daß die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendeten begleitenden Verwaltungsdokumente nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 (5), berücksichtigt werden.

Um die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, ist den Handelsbräuchen Rechung zu tragen.

Wegen der erheblichen Zunahme der Zahl der Betrugsfälle im Rahmen von gemeinschaftlichen Versandverfahren ist es notwendig, die Anwendung der Artikel 360 und 361 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszudehnen und bei der Anwendung des Artikels 361 grösseren Handlungsspielraum zu schaffen, indem diese Artikel geändert werden und der Anhang mit der Liste empfindlicher Waren aufgehoben wird; ferner sind die entsprechenden Vorschriften des Artikels 368 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 anzupassen.

Durch die Kriterien für die Funktionsweise eines Zollagers oder die Verfahrensvorschriften für ein Zollager des Typs E ist auszuschließen, daß diese Verfahren für den Einzelverkauf in Anspruch genommen werden können; Abweichungen in Ausnahmefällen sollten hingegen zugelassen werden.

Einfuhrwaren können während ihres Verbleibs in einem Zollager, einer Freizone oder einem Freilager bestimmten Behandlungen unterzogen werden.

Um die Praktiken der üblichen Behandlungen zu harmonisieren, sind sie durch Nennung in einer Liste eindeutiger zu definieren.

Es ist zweckmässig, einige sachliche Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorzunehmen.

Aus praktischen Gründen ist vorzusehen, daß das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung nur dann zurückgegeben wird, wenn der Ausführer es wirklich braucht.

Es ist vorzusehen, daß unter Steueraussetzung stehende Waren, die aufgrund des Begleitdokuments gemäß den verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, ohne das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle befördert werden können.

Nach Artikel 890 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden Einfuhrabgaben erlassen oder erstattet, wenn die Zollschuld dadurch entstanden ist, daß Waren, für die ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf die Anwendung eines ermässigten Zollsatzes besteht, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Daneben gibt es auch Fälle, in denen der Einführer ebenfalls einen Anspruch auf eine solche Vorzugsbehandlung nachweisen kann, die Zollschuld aber auf andere Weise als durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht. Hat der Beteiligte weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt, so erscheint es angesichts der Schutzfunktion des Gemeinsamen Zolltarifs als übertrieben, ihn zur Zahlung der Einfuhrabgaben zu verpflichten.

Deshalb müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, in den vorgenannten Fällen selbst gemäß Artikel 899 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 über die Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhrabgaben zu entscheiden. Diese Bestimmung sollte ab 1. Januar 1994 gelten.

Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Rücksendung einer Kopie der von einer Zollstelle nach Artikel 791 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angenommenen Ausfuhranmeldung in den Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist, ein Jahr länger beizubehalten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 des Rates (6) wird die Ermächtigung beendet, im Anschluß an die Kombinierte Nomenklatur nationale statistische Unterteilungen einzufügen. Ferner sieht diese Verordnung die Verwendung zusätzlicher vierstelliger Taric-Codes für die Anwendung besonderer Gemeinschaftsregelungen vor, die in der neunten und zehnten Stelle noch nicht oder nicht vollständig codiert sind. Folglich werden die im zweiten Unterfeld von Feld 33 des Einheitspapiers enthaltenen Angaben wieder auf zwei Stellen gebracht, während die im dritten Unterfeld dieses Feldes enthaltenen Angaben auf vier Stellen gebracht werden. Diese Bestimmungen gelten ab 1. Januar 1996.

Die Liste der Freizonen, die in der Gemeinschaft bestehen und in Betrieb sind, ist infolge einer Mitteilung der Behörden des Vereinigten Königreichs zu aktualisieren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 66

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) "Wert" in den Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für das Allgemeine Präferenzsystem in Abschnitt 1 oder dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

f) "Ab-Werk-Preis" in den Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert allen verwendeten Vormaterials umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) "Zollwert" den Wert im Sinne der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex (gemäß dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens);

h) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes), die in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) verwendet werden;

i) "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

j) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger versandt oder mit einem einzigen Frachtbrief oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger befördert werden.

Abschnitt 1

Allgemeines Präferenzsystem

Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

Artikel 67

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern (nachstehend "begünstigte Länder" genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 68 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 69 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in

Artikel 70

genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse.

Artikel 68

(1) Als in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft "vollständig gewonnen oder hergestellt" gelten:

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von ihren Schiffen gefangen worden sind;

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

j) Erzeugnisse, die vom oder aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Gebiet zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt;

k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter Buchstaben a) bis j) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Die Begriffe "ihre Schiffe" und "ihre Fabrikschiffe" im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat eingetragen oder angemeldet sind;

- die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in dem begünstigten Land liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder dieses Landes sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - bei welcher das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat oder diesem Land oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder dieses Landes gehört;

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung sich zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(3) Die Begriffe "begünstigtes Land" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes bzw. der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(4) Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes oder des Mitgliedstaats, dem sie angehören, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 69

(1) Für die Zwecke des Artikels 67 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 15 genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.

Wird in der Liste des Anhangs 15 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder einem begünstigten Land hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieser Ware abzueglich des Zollwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft oder das begünstigte Land eingeführten Vormaterialien entsprechen.

Artikel 70

Die folgenden Be- oder Verarbeitungen sind als unzureichend für die Verleihung der Ursprungseigenschaft anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Bestimmungen des Artikels 69 Absatz 1 erfuellt sind oder nicht.

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Erzeugnissen zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Erzeugnissen zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 71

Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft handelt, wird der Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.

Artikel 72

(1) Unbeschadet des Artikels 69 können vorbehaltlich der Voraussetzungen gemäß Anhang 14 Anmerkung 3.4 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 73

(1) Abweichend von Artikel 67 werden zur Feststellung, ob ein in einem begünstigten Land eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis im Sinne von Artikel 67 ist, Erzeugnisse mit Ursprung in jedem anderen Land dieses Regionalzusammenschlusses, die bei der Herstellung verwendet worden sind, so behandelt, als hätten sie ihren Ursprung in dem Land, in dem die Herstellung des genannten Erzeugnisses stattfand (regionale Kumulierung).

(2) Das Ursprungsland des Enderzeugnisses wird nach Artikel 73 a festgestellt.

(3) Die regionale Kumulierung gilt für drei verschiedene Regionalzusammenschlüsse vom Allgemeinen Präferenzsystem begünstigter Länder:

a) die Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (Brunei-Darussalam, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand);

b) den Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markt (CACM) (Costa Rica, Honduras, Guatemala, Nicaragua, El Salvador);

c) die Anden-Gruppe (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru, Venezuela).

(4) Der Ausdruck "Regionalzusammenschluß" bezeichnet je nach Zusammenhang ASEAN, CACM oder die Anden-Gruppe.

Artikel 73a

(1) Werden Ursprungserzeugnisse eines Landes eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Land desselben Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, sofern

a) der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses und

b) die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 70 und, im Fall von Textilwaren, auch über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.

(2) Sofern die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind, ist die Ware Ursprungserzeugnis des Landes des Regionalzusammenschlusses, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder des Regionalzusammenschlusses entfällt.

(3) Als "Wertzuwachs" gilt der Preis ab Werk abzueglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses sind.

(4) Ursprungswaren eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Land desselben Regionalzusammenschlusses in die Gemeinschaft ausgeführt werden und die in diesem Land keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie zuerst ihre Ursprungseigenschaft erworben haben.

Artikel 73b

(1) Artikel 73 und 73a gelten nur, wenn

a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt;

b) jedes Land des Regionalzusammenschlusses sich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, deren die Gemeinschaft und die anderen Länder des Regionalzusammenschlusses bedürfen, um die ordnungsgemässe Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und die Überprüfung dieser Ursprungserzeugnisse und der Vordrucke APR sicherzustellen.

Diese Verpflichtung wird der Kommission durch das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses übermittelt.

Dieses Sekretariat ist je nachdem:

- das ASEAN-Generalsekretariat,

- das Ständige Sekretariat des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Marktes,

- die "Junta del Acürdo de Cartagena".

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die einzelnen Regionalzusammenschlüsse erfuellt sind.

(3) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Waren mit Ursprung in einem Land des Regionalzusammenschlusses, wenn sie über das Gebiet anderer Länder des Regionalzusammenschlusses befördert werden, wobei unerheblich ist, ob dort eine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet.

Artikel 74

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 75

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 76

(1) Abweichungen von dieser Verordnung können zugunsten der am wenigsten entwickelten begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Industrien oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Diese am wenigsten entwickelten begünstigten Länder sind in den EG-Verordnungen des Rates und der EGKS-Entscheidung zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für das jeweils laufende Jahr aufgeführt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land bei den Gemeinschaften eine Antrag, dem die gemäß Absatz 3 erstellten Unterlagen zur Begründung beizufügen sind.

(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in dem betreffenden Land bestehenden Industriezweigs, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;

b) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß grössere Investitionen in einem Industriezweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;

c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse für die begünstigten Länder und die Gemeinschaft, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.

(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, die insbesondere die nachstehenden Angaben enthalten:

- Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses,

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,

- Herstellungsverfahren,

- Wertsteigerung,

- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens,

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,

- sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen,

- Begründung der beantragten Dauer,

- sonstige Bemerkungen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für etwaige Verlängerungen.

Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 77

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land

- der Kommission die nach Artikel 92 verlangten Angaben übermittelt hat und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur ausgestellt, wenn es als Nachweis zur Anwendung von Zollpräferenzen gemäß Artikel 67 dienen kann.

(3) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.

(5) Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Unterabschnitts 1 angesehen werden können. Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 5 erfuellt ist, kann die zuständige Regierungsstelle alle Beweismittel verlangen und jede ihr zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen.

(7) Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes achtet darauf, daß die Vordrucke des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefuellt sind.

(8) Das Ausfuellen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Feld 12 dieses Zeugnisses ist unbedingt durch die Eintragung "Europäische Gemeinschaft" oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats auszufuellen.

(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift in Feld 11, das der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten ist, muß eigenhändig geleistet werden.

Artikel 78

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

d) Erzeugnisse, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:

a) ein einziges in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung;

- Zeitpunkt des Ent- oder Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel;

- die Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 79

Die in diesem Abschnitt für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus dem begünstigten Land oder der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt werden, daß

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind, und

- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Artikel 80

Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 67 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Waren und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

Artikel 81

Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67 auf Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A, das von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 78 erfuellt sind und Norwegen oder die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leisten. Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 94 gilt sinngemäß. Die in Artikel 94 Absatz 3 genannte Frist wird auf acht Monate verlängert.

Artikel 82

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muß innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgelegt werden, bei denen die Waren gestellt werden.

(2) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die den Zollbehörden in der Gemeinschaft nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung gemäß Artikel 67 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats diese Ursprungszeugnisse annehmen, wenn ihnen die betreffenden Waren vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer gestellt worden sind.

Artikel 83

Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen gemäß Artikel 67 erfuellen.

Artikel 84

(1) Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder Unterlassens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Waren nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 92 verlangten Angaben an die Kommission ausgeführt worden sind.

(2) Die zuständige Regierungsbehörde darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Ware ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Délivré a posteriori" oder "Ißüd retrospectively" tragen.

Artikel 85

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "DUPLICATA" oder "DUPLICATE" zu versehen und muß Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses enthalten.

(2) Für die Anwendung des Artikels 82 gilt das Duplikat vom Zeitpunkt der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses an.

Artikel 85a

(1) Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Erzeugnisse zuständigen Zollstelle in der Gemeinschaft erfolgt.

(2) Das gemäß Absatz 1 oder gemäß Artikel 81 ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt als endgültiges Ursprungszeugnis für die darin beschriebenen Waren. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt. Es muß in Feld 4 das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten.

(3) In dem Ersatzzeugnis muß im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

In Feld 4 ist die Angabe "Certificat de remplacement" oder "Replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen.

In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich.

In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(4) Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis muß von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(5) Eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

Artikel 86

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels werden die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des Rates (7) vorgesehenen Echtheitsbescheinigungen in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A gemäß dieser Verordnung angebracht.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 bestehen aus der in Absatz 3 genannten Warenbeschreibung sowie dem Stempelabdruck der Regierungsstelle und der eigenhändigen Unterschrift des Beamten, der zur Bestätigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 ermächtigt worden ist.

(3) Die in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A einzutragende Warenbeschreibung lautet je nach Sachlage wie folgt:

- "tabac brut ou non fabriqué du type Virginia ,flue-cured' " oder "unmanufactured flue cured tobacco Virginia type";

- "eau-de-vie d'Agave ,Tequila' en récipients contenant deux litres ou moins" oder "agave brandy ,Tequila', in containers holding 2 litres or leß";

- "eau-de-vie à base de raisins, appelée ,Pisco', en récipients contenant deux litres ou moins" oder "spirits produced from grapes, called ,Pisco', in containers holding two litres or leß";

- "eau-de-vie à base de raisins, appelée ,Singani', en récipients contenant deux litres ou moins" oder "spirits produced from grapes, called ,Singani', in containers holding two litres or leß".

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet des Absatzes 3 entfällt der Sichtvermerk der zuständigen Behörde nach Absatz 3 zur Bescheinigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, wenn die zur Ausstellung des Ursprungszeugnisses befugte Behörde auch zur Erteilung der Echtheitsbescheinigung befugt ist.

Artikel 87

(1) Erzeugnisse, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das Land der Ausstellung gesandt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden in der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 87a

Unbeschadet des Artikels 70 wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.

Artikel 87b

(1) Unbeschadet des Artikels 77 kann der Nachweis, daß Erzeugnisse, die mit der Post versandt werden (insbesondere Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Abschnittes besitzen, durch ein Formblatt APR nach dem Muster in Anhang 18 erbracht werden, sofern sich die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch auf diesen Vordruck erstreckt.

(2) Für die Ausstellung des Formblatts APR gelten nachstehende Voraussetzungen:

a) Die Sendungen enthalten ausschließlich Ursprungserzeugnisse, deren Wert je Sendung 3 000 ECU nicht überschreitet.

b) Der Vordruck APR ist vom Ausführer oder unter dessen Verantwortung von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen. Die Unterschrift in Feld 6 des Vordrucks muß eigenhändig geleistet werden.

c) Für jede Postsendung ist ein Formblatt APR auszustellen.

d) Nach Ausfuellung und Unterzeichnung des Formblatts heftet der Ausführer dieses bei Paketsendungen an die Paketkarte an. Bei Versand per Briefpost legt der Ausführer das Formblatt in die Sendung.

e) Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrland unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung für "Ursprungserzeugnisse" überprüft worden, so kann der Ausführer in Feld 7 "Bemerkungen" des Vordrucks APR auf diese Überprüfung hinweisen.

Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Beachtung aller sonstigen durch Zoll- oder Postbestimmungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

Artikel 88

(1) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, erhalten ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und ohne Ausfuellung eines Formblatts APR als Ursprungserzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Artikels erfuellen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch die Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Ausserdem darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse bei Kleinsendungen 215 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 600 ECU nicht überschreiten.

Artikel 89

(1) Der Nachweis, daß Gemeinschaftserzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster in Anhang 21 wiedergegeben ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 "Pays bénéficiaires du SPG" und "CE" oder "GSP beneficiary countries" und "EC" ein.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungserzeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1.

Artikel 90

(1) In Fällen nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 berücksichtigen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1.

(2) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen im Fall von Absatz 1 in Feld 4 den Vermerk "CUMUL CE" oder "EC CUMULATION" tragen.

Artikel 91

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht aus sich heraus ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß es sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder dem der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 haben nicht die Ablehnung der Unterlage zur Folge, sofern sie nicht geeignet sind, die Richtigkeit der in der genannten Unterlage gemachten Angaben in Frage zu stellen.

Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 92

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission auch die Bezeichnungen, Anschriften und Musterabdrücke der Stempel der Regierungsbehörden, die zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen nach Artikel 86 befugt sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, das Datum, an dem die neuen begünstigten Länder im Sinne von Artikel 97 ihren in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind, veröffentlichen.

(4) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 verwendeten Stempel.

Artikel 93

Für die Zwecke der Bestimmungen über die Zollpräferenzen gemäß Artikel 67 halten die begünstigten Länder die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung und Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die Bedingungen für die Verwendung der Vordrucke APR und die Zusammenarbeit der Verwaltungen ein oder sorgen für ihre Einhaltung.

Artikel 94

(1) Die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Vordrucke APR erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder des Vordrucks APR an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, ist sie ebenso wie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel der Kopie des Formblatts A oder dem Vordruck APR beizufügen. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis oder in dem Vordruck schließen lassen.

Beschließen diese Behörden, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67 bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. der Vordruck APR, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse tatsächlich die Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67 erhalten können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die gemäß Artikel 90 ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR. 1 zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der Nachprüfung den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht vor Ablauf von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, so lehnen diese Behörden die Gewährung der Zollpräferenzmaßnahmen ab, es sei denn, es liegen aussergewöhnliche Umstände vor.

Unterabsatz 1 gilt zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe hinsichtlich der nachträglichen Kontrolle der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. des Vordrucks APR, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt erstellt wurden.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingehalten werden, so stellt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen an oder trifft entsprechende Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 95

Artikel 78

Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 81 gelten nur insoweit, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen gleichartige Bestimmungen wie die Gemeinschaft anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Bestimmungen durch das betreffende Land oder die betreffenden Länder und teilt ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und

Artikel 81

genannten Vorschriften sowie gleichartige durch das betreffende Land oder die betreffenden Länder erlassene Bestimmungen mit.

Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 96

(1) Der in diesem Abschnitt verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse des vom Allgemeinen Präferenzsystem begünstigten Ausfuhrlandes oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieser Verordnung in Ceuta und Melilla.

Unterabschnitt 5

Schlußbestimmungen

Artikel 97

Wenn ein Land oder Gebiet für unter die diesbezueglichen EG-Verordnungen des Rates oder EGKS-Entscheidungen fallenden Waren als Begünstigter des Allgemeinen Präferenzsystems aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, können Ursprungswaren dieses Landes oder Gebietes in die Vergünstigung des Allgemeinen Präferenzsystems gelangen, vorausgesetzt, daß sie aus dem begünstigten Land oder Gebiet zum oder nach dem in Artikel 92 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt ausgeführt wurden. "

2. Artikel 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Artikel 66 und Anhang 14 finden Anwendung."

b) Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) werden gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Anwendung von Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) werden die in Artikel 70 vorgesehenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend angesehen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen von Artikel 69 Absatz 1 erfuellt sind oder nicht."

3. Artikel 102 erhält folgende Fassung:

"Artikel 102

Die Bestimmungen der Artikel 74 und 75 finden auf diesen Abschnitt Anwendung."

4. Artikel 113 erhält folgende Fassung:

"Artikel 113

Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 wird ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Anmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird."

5. Artikel 119 Absatz 4 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Artikel 94 Absatz 5 findet auf diesen Absatz Anwendung."

6. Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten als in der begünstigten Republik oder der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt."

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Der Begriff ,ihre Schiffe' in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe:".

7. Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Artikel 66 und Anhang 14 finden Anwendung."

b) Absatz 2 Buchstaben b) und c) werden gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen von Artikel 69 Absatz 1 erfuellt sind oder nicht, die in Artikel 70 vorgesehenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen."

8. Artikel 124 erhält folgende Fassung:

"Artikel 124

Die Artikel 74 und 75 finden auf diesen Abschnitt Anwendung."

9. Folgender Artikel 181a wird eingefügt:

"Artikel 181a

(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, daß der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.

(2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen."

10. In Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe e) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- an Bord eines Schiffes aus einem Drittland, auf das Waren eines anderen Schiffes aus einem Gemeinschaftshafen geladen worden sind;".

11. Artikel 314 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In den Fällen nach Artikel 313 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e) ist der Gemeinschaftscharakter der Waren

- durch eines der in den Artikeln 315 bis 318 genannten Papiere oder

- nach den in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Förmlichkeiten oder

- durch das Begleitpapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 nachzuweisen."

b) In Absatz 2 Buchstabe d) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- für deren Beförderung nach Umladung in einem Drittland ein anderes Beförderungsmittel verwendet wird als dasjenige, auf das sie ursprünglich geladen worden sind. In diesem Fall wird dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des ursprünglichen, für die Beförderung vom Abgangsmitgliedstaat zum Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers hinzugefügt. Die Zollverwaltungen der Bestimmungsstelle führen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen durch, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu prüfen."

12. Artikel 360 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Besteht bei externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Waren, für die eine besondere Mitteilung, insbesondere gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (*), ergangen ist oder zu ergehen hat, ein aussergewöhnliches Betrugsrisiko, ergreifen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Kommission geeignete Maßnahmen, um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zeitweilig zu untersagen.

(*) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1."

13. Artikel 361 erhält folgende Fassung:

"Artikel 361

Unbeschadet von Artikel 360 wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Nummer 4 vorgesehenen Verfahren auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben festgesetzt.

2. Die Gesamtbürgschaft wird gemäß dem in Nummer 4 vorgesehenen Verfahren auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben entspricht, wenn sie für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren in Anspruch genommen werden soll, die

- Gegenstand einer besonderen Mitteilung der Kommission, insbesondere gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, gewesen sind, der zufolge bei Versandverfahren ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht;

- Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuß gewesen sind.

Die Zollbehörden können jedoch die Gesamtbürgschaft auf 50 % der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben festsetzen für Personen

- mit Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Bürgschaft geleistet wird;

- die das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen;

- die aufgrund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können und

- die keine schweren Verstösse gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

In Fällen des zweiten Unterabsatzes trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 362 Absatz 3 einen der nachstehenden Vermerke ein:

- aplicación del segundo párrafo del punto 2 del artículo 361 del Reglamento (CEE) no 2454/93,

- anvendelse af artikel 361, nr. 2, andet afsnit, i forordning (EÖF) nr. 2454/93,

- Anwendung von Artikel 361 Nummer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,

- efarmogi toy arthroy 361, simeio 2, deftero edafio, toy kanonismoy (EOK) arith. 2454/93,

- application of the second subparagraph of Article 361 (2) of Regulation (EEC) No 2454/93,

- application de l'article 361 point 2 deuxième alinéa du règlement (CEE) no 2454/93,

- applicazione dell'articolo 361, punto 2, secondo comma del regolamento (CEE) n. 2454/93,

- töpassing van artikel 361, punt 2, tweede alinea, van Verordening (EEG) nr. 2454/93,

- aplicaçao do ponto 2, segundo parágrafo, do artigo 361 do Regulamento (CEE) no 2454/93.

3. Umfasst die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ausser den Waren, die in den Anwendungsbereich von Nummer 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob für beide Warenkategorien getrennte Anmeldungen abgegeben worden wären.

Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig gering ist.

4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:

- die durchgeführten Beförderungen;

- die zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben unter Zugrundelegung des höchsten in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.

Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.

Im Fall von Beteiligten, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraums von einer Woche befördert werden.

Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

5. Die Kommission veröffentlicht bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, die Liste der Waren, auf die Nummer 2 Anwendung findet.

Die Kommission beschließt in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, nach einer Prüfung durch den Ausschuß gemäß Artikel 248 des Zollkodex, ob die Maßnahmen nach Nummer 2 fortgesetzt werden sollen oder nicht."

14. Artikel 368 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wenn im Einzelfall eine Beförderung aus besonderen Gründen erhöhte Risiken in sich birgt und eine Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Bürgschaft, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht.

Eine Beförderung gilt insbesondere als mit erhöhtem Risiko verbunden, wenn sie Waren betrifft, für die im Rahmen der Gesamtbürgschaft die Bestimmungen des Artikels 360 oder des Artikels 361 Punkt 2 anzuwenden sind."

b) Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Zusätzlich wird bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang 52 aufgeführt sind, die Pauschalbürgschaft erhöht, wenn die zu befördernde Warenmenge die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entsprechende Menge überschreitet."

15. Dem Artikel 510 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Vorbehaltlich der Abweichungen in Anhang 69/A ist der Einzelhandelsverkauf in Räumen, Lagerbereichen und anderen abgegrenzten Orten eines Zollagers nicht zulässig. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Waren, die sich in einem Verfahren in Form eines Zollagers des Typs E befinden."

16. Artikel 522 erhält folgende Fassung:

"Artikel 522

(1) Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 109 Absatz 4 des Zollkodex sind in Anhang 69 aufgeführt.

(2) In Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex Anwendung findet, kann auf Antrag des Anmelders das Auskunftsblatt INF 8 verwendet werden, wenn die im Zollagerverfahren befindlichen Waren üblichen Behandlungen unterzogen worden sind und zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.

Das Auskunftsblatt INF 8 wird in einem Original und einer Durchschrift nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 70 ausgefertigt.

Das Auskunftsblatt INF 8 wird für die Bestimmung der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen verwendet.

Zu diesem Zweck erteilt die Überwachungszollstelle die in den Feldern 11, 12 und 13 vorgesehenen Auskünfte, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und händigt dem Anmelder das Original des Auskunftsblatts INF 8 aus."

17. Artikel 523 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Antrag auf Bewilligung einer üblichen Behandlung muß alle Angaben enthalten, die für die Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren erforderlich sind.

Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem Antrag einen entsprechenden Vermerk und einen Abdruck ihres Dienststempels anbringt. Artikel 502 gilt sinngemäß."

18. Artikel 526 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Sind die Waren, die übergehen sollen, üblichen Behandlungen unterzogen worden und ist Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex anwendbar, so enthält der in Absatz 1 genannte Vordruck die Angabe von Art, Zollwert und Menge der übergeführten Waren, die bei Entstehen einer Zollschuld zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären."

19. Artikel 676 erhält folgende Fassung:

"Artikel 676

(1) Im Sinne des Artikels 674 Absatz 4 Buchstabe a) gelten im Hinblick auf pädagogisches Material als "anerkannte Einrichtungen" staatliche oder private Einrichtungen der Schul- oder Berufsausbildung, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Bewilligung erteilt, zur vorübergehenden Verwendung von pädagogischem Material zugelassen sind.

(2) Im Sinne des Artikels 674 Absatz 4 Buchstabe a) gelten im Hinblick auf wissenschaftliches Gerät als "anerkannte Einrichtungen" staatliche oder private wissenschaftliche oder schulische Einrichtungen, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Bewilligung erteilt, zur vorübergehenden Verwendung von wissenschaftlichem Gerät zugelassen sind."

20. Artikel 683 erhält folgende Fassung:

"Artikel 683

Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für

a) belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer gewerblichen Verwendung vorgeführt werden sollen;

b) Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger, für Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe;

c) Filme, welche die Art oder das Funktionieren von ausländischem Material zeigen, sofern sie nicht für öffentliche Vorführungen mit Erwerbszweck bestimmt sind;

d) unentgeltlich gelieferte Datenträger mit Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung;

e) sonstige Gegenstände (eingeschlossen Fahrzeuge), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur dazu dienen können, für einen bestimmten Artikel oder ein bestimmtes Ziel Werbung zu betreiben."

21. Artikel 694 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Erteilung der Bewilligung setzen die zuständigen Zollbehörden die Frist fest, in der die Einfuhrwaren eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten müssen, wobei sie einerseits die Fristen nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex und den Artikeln 674, 679, 681, 682 und 684 und andererseits die zur Erreichung des Zwecks der vorübergehenden Verwendung erforderliche Frist berücksichtigen."

22. Artikel 698 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Steht ein hoher Betrag an Einfuhrzöllen und anderen Abgaben auf dem Spiel, so wenden die Zollbehörden Absatz 1 auf persönliche Gebrauchsgegenstände und auf die zu Sportzwecken eingeführten Waren nicht an."

23. Artikel 709 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, die sich vorher gemäß den Artikeln 673, 678, 682 und 684a in der vorübergehenden Verwendung befanden, und wenn die nach Absatz 3 berechneten Ausgleichszinsen je Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 20 ECU oder weniger betragen."

24. Artikel 710a erhält folgende Fassung:

"Artikel 710a

Werden Waren in einem anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt als dem, in dem sie in das Verfahren übergeführt worden sind, so erhebt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Abgaben, die in dem Auskunftsblatt INF 6 gemäß Artikel 715 Absatz 3 aufgeführt sind; dabei gelten die in dem Auskunftsblatt INF 6 genannten Modalitäten."

25. Folgender Artikel 711a wird eingefügt:

"Artikel 711a

In Fällen nach Artikel 90 des Zollkodex, in denen die zuständigen Behörden eine Übertragung der Bewilligung gewähren, vermerken sie dies auf der Bewilligung.

Durch diese Übertragung wird das Verfahren im Hinblick auf den vorherigen Begünstigten beendet."

26. Artikel 793 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, daß die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren. Hat der Anmelder in Feld Nr. 44 ,RET-EXP' vermerkt oder auf andere Weise bekundet, daß er die Rückgabe des Exemplars Nr. 3 wünscht, so bescheinigt die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 und gibt letzteres der Person, die es ihr vorgelegt hat, oder, wenn das nicht möglich ist, gegebenenfalls der in Feld Nr. 50 angegebenen Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle zur Weiterleitung an den Anmelder zurück. Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält."

b) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

"(6a) Bei unter Steueraussetzung stehenden Waren, die mit einem Begleitdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 befördert werden und deren Bestimmungsort in einem Drittland liegt, versieht die Ausfuhrzollstelle Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers mit einem Vermerk nach Absatz 3 und händigt es dem Beteiligten aus, nachdem sie zuvor alle Exemplare des Begleitdokuments mit einem roten Stempelabdruck ,Export' und mit dem Stempelabdruck nach Absatz 3 versehen hat.

Auf Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers wird auf das Begleitdokument verwiesen und umgekehrt.

Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren und schickt das Exemplar des Begleitdokuments gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (*) zurück.

Im Fall der Anwendung des Absatzes 4 erfolgt der Vermerk auf dem steuerrechtlichen Begleitdokument.

(*) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1."

27. Artikel 817 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) in Fällen, in denen die Verbringung der Waren in eine Freizone oder ein Freilager das Verfahren einer aktiven Veredelung, einer vorübergehenden Verwendung oder eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens beendet, das selbst wiederum eines der vorgenannten Verfahren beendet hat, die Angaben gemäß

- Artikel 610 Absatz 1 und Artikel 644 Absatz 1,

- Artikel 711;".

b) Absatz 3 Buchstabe g) wird gestrichen.

28. Artikel 818 erhält folgende Fassung:

"Artikel 818

(1) Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 173 erster Unterabsatz Buchstabe b) des Zollkodex sind in Anhang 69 aufgeführt.

(2) In Fällen des Artikels 178 Absatz 2 des Zollkodex kann auf Antrag des Anmelders das Auskunftsblatt INF 8 verwendet werden, wenn die in einer Freizone oder einem Freilager befindlichen Waren üblichen Behandlungen unterzogen worden sind und zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.

Das Auskunftsblatt INF 8 wird in einem Original und einer Durchschrift nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 70 ausgefertigt.

Das Auskunftsblatt INF 8 wird für die Bestimmung der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen verwendet.

Zu diesem Zweck erteilt die Überwachungszollstelle die in den Feldern 11, 12 und 13 vorgesehenen Auskünfte, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und händigt dem Anmelder das Original des Auskunftsblatts INF 8 aus."

29. Dem Artikel 900 Absatz 1 wird folgender Buchstabe o) angefügt:

"o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, daß im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfuellt sind."

30. Artikel 915 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 791 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 1996 nicht mehr anwendbar."

31. Anhang 14 wird ersetzt durch Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.

32. Anhang 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote (1) der Seiten 273 und 274 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 7 in Anhang 14."

b) Die Fußnote (3) der Seite 276 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 7 in Anhang 14."

c) Auf Seite 286 wird folgende Bestimmung bezueglich der Erzeugnisse des Codes 6217 eingefügt:

"" ID="1"> "ex 6217> ID="2">Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen> ID="3">Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet"">

33. Anhang 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote (1) der Seiten 331 bis 337 lautet wie folgt:

"Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5 in Anhang 14."

b) Die Fußnote (2) der Seite 336 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14."

c) Die Fußnote (3) der Seite 337 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14."

34. Anhang 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote (1) der Seiten 363, 364 und 367 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 7 in Anhang 14."

b) Die Fußnote (1) der Seiten 372 bis 376 und der Seite 378 sowie die Fußnote (2) der Seite 377 lauten wie folgt:

"Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5 in Anhang 14."

c) Die Fußnote (1) der Seiten 377 und 379 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14."

d) Das Ende der Fußnote (2) der Seite 378 lautet wie folgt:

". . . , siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14."

e) Die Fußnote (3) der Seite 378 lautet wie folgt:

"Siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14."

35. Die Anhänge 31, 32, 33, 34 und 38 werden gemäß dem Anhang 2 zu dieser Verordnung geändert.

36. Anhang 37 wird wie folgt geändert:

a) In Titel I Teil B Nummer 1 erster Gedankenstrich wird die Zahl "50" eingefügt.

b) In Titel II Teil A Nummer 50 ( "Hauptverpflichteter und bevollmächtigter Vertreter, Ort, Datum und Unterschrift") wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Bei der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann."

37. Anhang 53 wird aufgehoben.

38. Anhang 69 wird durch Anhang 3 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

39. Anhang 69/A wird gemäß Anhang 4 der vorliegenden Verordnung eingefügt.

40. Anhang 96 wird durch Anhang 5 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

41. In Anhang 108 wird der Text nach "Vereinigtes Königreich" durch folgenden Text ersetzt:

"Birmingham Airport Free Zone

Humberside Free Zone (Hull)

Liverpool Free Zone

Prestwick Airport Free Zone (Scotland)

Ronaldsway Airport Free Zone (Isle of Man)

Southampton Free Zone

Port of Tilbury Free Zone."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Vorschriften unter Artikel 1 Nummer 9 sind ab 1. Januar 1995 anwendbar.

Bewilligungen, die unter Artikel 1 Nummer 15 nicht entsprechender Bedingungen erteilt worden sind, bleiben noch zwei Jahre lang nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

Die Vorschriften unter Artikel 1 Nummer 29 sind ab 1. Januar 1994 anwendbar.

Die Vorschriften unter Artikel 1 Nummer 35 sind ab 1. Januar 1996 anwendbar.

Der neue Vordruck kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwendet werden. Die vor diesem Zeitpunkt verwendeten Vordrucke können weiterhin verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.(3) ABl. Nr. L 235 vom 9. 9. 1994, S. 6.(4) ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S. 1.(5) ABl. Nr. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 5.(6) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 9.(7) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 86.

ANHANG 1

"ANHANG 14

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN DREI PRÄFERENZSYSTEMEN

VORBEMERKUNG

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten diese Bemerkungen für die drei Präferenzsysteme

Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht den in den Listen in den Anhängen 15, 19, 20 genannten besonderen Voraussetzungen, sondern der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 1 unterliegen.

Bemerkung 1

1.1. Die Listen in den Anhängen 15, 19 und 20 enthalten einige Erzeugnisse, die zwar selbst nicht präferenzberechtigt sind, aber bei der Herstellung von präferenzberechtigten Erzeugnissen verwendet werden dürfen.

1.2. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.3. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.

1.4. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

2.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von

Artikel 70, Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 122 Absatz 3 ist.

2.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;

-Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.

Bemerkung 3

3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.2. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Waren sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können; man kann also sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Wenn eine Regel die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert dies aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vließtoffen ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste normalerweise Vormaterial auf der Stufe vor dem Garn verwendet werden, d. h. Fasern.

Für Textilien siehe auch die Bemerkung 6.2

3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5 (Besetzte Gebiete und begünstigte Republiken)

5.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu einem Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu einem Gewicht von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischen Geweben der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können auf dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

Besetzte Gebiete und begünstigte Republiken

6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind.

APS, besetzte Gebiete und begünstigte Republiken

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

6.4. Die Etiketten, Abzeichen und Logos im Textilbereich brauchen nicht den Bedingungen der Spalte 3 zu entsprechen, wenn sie in Waren des Abschnittes XI des Harmonisierten Systems eingearbeitet sind.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren."

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG 2

Die Anhänge 31, 32, 33 und 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden wie folgt geändert:

- Die Trennung zwischen dem zweiten und dem dritten Unterfeld von Feld 33 des Einheitspapiers wird um ein Zehntel Zoll (2,54 mm) nach links verschoben.

- Der Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut zu Feld 33 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufuellen.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem Taric auszufuellen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfuellung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem Taric auszufuellen (erster zusätzlicher Code).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem Taric auszufuellen (zweiter zusätzlicher Code).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen. "

ANHANG 3

"ANHANG 69

LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN NACH ARTIKEL 522

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen darf keine der nachfolgenden Behandlungen dazu führen, daß ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist.

I. Einfache Vorgänge, die der Erhaltung der Einfuhrwaren in gutem Zustand während der Lagerung dienen:

1. Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Aufbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;

2. Einlagerung, Probenahme und Wiegen;

3. Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;

4. Konservieren durch Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;

5. Schädlingsbekämpfung;

6. jede Behandlung durch Temperatursenkung, auch wenn diese Behandlung dazu führt, daß ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist.

II. Die folgenden Vorgänge, wenn sie der Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte der Einfuhrwaren dienen:

1. Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten;

2. Zusammensetzen und Montieren von Waren, sofern es sich um das Montieren eines Zubehörteils in eine vollständige Ware handelt, das keine wesentliche Rolle bei der Herstellung der Ware spielt, und zwar auch dann, wenn die montierten Waren oder Zubehörteile anschließend zu einem anderen achtstelligen KN-Code gehören (1);

3. Entsalzen, Waschen und Crouponieren;

4. Hinzufügen einer oder mehrerer Warenarten zu einer Ware, sofern dieses Hinzufügen ein relativ unerheblicher Vorgang ist und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert (2); bei den hinzugefügten Waren kann es sich auch um Waren handeln, die sich im Zollagerverfahren befinden oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind; dies gilt auch dann, wenn diese Behandlung dazu führt, daß ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist;

5. Verdünnen von Flüssigkeiten, auch wenn diese Behandlung dazu führt, daß ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist;

6. Vermischen von verschiedenartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;

7. Aufteilen von Waren, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt.

III. Die folgenden Vorgänge, wenn sie der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs der Einfuhrwaren dienen:

1. Aussortieren, mechanisches Klären, Einteilen und Sieben;

2. Einstellen und Regulieren;

3. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfuellen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, daß ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist;

4. Anbringen und Änderung von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen; dies darf nicht dazu führen, daß der augenscheinliche Ursprung dem tatsächlichen Ursprung nicht entspricht;

5. Testen, Einstellen und das Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt;

6. Testen zur Kontrolle der Übereinstimmung mit europäischen technischen Normen;

7. Zerkleinern und Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse;

8. Rostschutzbehandlung;

9. Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;

10. Erhöhen der Temperatur im Hinblick auf die Beförderung der Waren;

11. Bügeln von Textilien;

12. Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik."

(1) Beispiel: Einbau eines Radios in ein Fahrzeug oder Montieren eines Scheibenwischers.(2) Beispiel: Hinzufügen von Additiven, Butan oder Blei zu Erdöl, Hinzufügen von Fruchtfleisch, Ölen oder Aromastoffen von Orangen zu Orangensaft usw.

ANHANG 4

"ANHANG 69/A

LISTE DER ABWEICHUNGEN NACH ARTIKEL 510 ABSATZ 3

Der Einzelhandelsverkauf in einem Zollager oder einem Zollager des Typs E ist in folgenden Fällen zulässig:

1. Verkauf im internationalen Reiseverkehr, unter Befreiung von den Einfuhrzöllen;

2. Verkauf im Rahmen von diplomatischen und Konsularabkommen, unter Befreiung von den Einfuhrzöllen;

3. Verkauf an Angehörige internationaler Organisationen, unter Befreiung von den Einfuhrzöllen;

4. Verkauf an die NATO-Streitkräfte, unter Befreiung von den Einfuhrzöllen."

ANHANG 5

"ANHANG 96

LISTE DER IN ARTIKEL 697 ABSATZ 2 AUFGEFÜHRTEN WAREN, FÜR DIE DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG MIT CARNET ATA DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN

1. Berufsausrüstung

(Artikel 671)

2. Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen vorgeführt oder verwendet werden sollen

(Artikel 673)

3. Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät, Ersatz- und Zubehörteile für dieses Material und Gerät, sowie eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Materials und Geräts angefertigte Werkzeuge

(Artikel 674)

4. Medizinisch-chirurgisches und Labormaterial

(Artikel 677)

5. Ausrüstungen für Katastropheneinsätze

(Artikel 678)

6. Umschließungen, für die gegebenenfalls eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden muß

(Artikel 679)

7. Waren aller Art, die Versuche, Untersuchungen oder Vorführungen einschließlich der für Genehmigungsverfahren notwendigen Versuche und Untersuchungen unterzogen werden sollen, ausgenommen Fälle, in denen mit den Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen ein Gewinn angestrebt wird

(Artikel 680 Absatz 1 Buchstabe d))

8. Waren aller Art, die für Versuche, Untersuchungen oder Vorführungen bestimmt sind, ausgenommen Fälle, in denen mit den Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen ein Gewinn angestrebt wird

(Artikel 680 Absatz 1 Buchstabe e))

9. Muster, das heisst Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen

(Artikel 680 Absatz 1 Buchstabe f))

10. Austauschproduktionsmittel, die dem Einführer vorläufig und unentgeltlich vom Lieferanten gleichartiger Produktionsmittel oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellt werden, welche später zwecks Überführung in den freien Verkehr eingeführt oder dem Kunden nach Instandsetzung wieder zur Verfügung gestellt werden

(Artikel 681)

11. Kunstwerke, die eingeführt werden, um ausgestellt oder gegebenenfalls verkauft zu werden

(Artikel 682 Absatz 1 Buchstabe c))

12. Kinematographische Positiv-Filme, belichtet und entwickelt, die vor ihrer kommerziellen Verwendung betrachtet werden sollen

(Artikel 683 Buchstabe a))

13. Filme, Magnetbänder und -drähte, die zur Vertonung, zur Umsetzung in eine Fremdsprache oder zur Vervielfältigung bestimmt sind

(Artikel 683 Buchstabe b))

14. Filme, welche die Art und Arbeitsweise der Erzeugnisse oder des ausländischen Materials zeigen, sofern sie nicht zur auf Gewinnerzielung gerichteten öffentlichen Vorführung bestimmt sind

(Artikel 683 Buchstabe c))

15. Unentgeltlich gelieferte Datenträger mit Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung

(Artikel 683 Buchstabe d))

16. Sonstige Gegenstände (eingeschlossen Fahrzeuge), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur dazu dienen können, für einen bestimmten Artikel oder ein bestimmtes Ziel Werbung zu betreiben

(Artikel 683 Buchstabe e))

17. Lebende Tiere aller Art, die zur Dressur, zum Training, zu Zuchtzwecken oder zur tierärztlichen Behandlung eingeführt werden

(Artikel 685 Absatz 2 Buchstabe a))

18. Werbematerial für den Fremdenverkehr

(Artikel 684 a)

19. Betreuungsgut für Seeleute

(Artikel 686)

20. Verschiedene Materialien, die unter der Aufsicht und Verwaltung einer staatlichen Behörde für den Bau, die Instandsetzung oder die Unterhaltung von Infrastrukturen von allgemeinem Interesse in den Grenzgebieten verwendet werden

(Artikel 687)"

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