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Document 31994R2966
Commission Regulation (EC) No 2966/94 of 5 December 1994 concerning the stopping of fishing for anchovy by vessels flying the flag of France
VERORDNUNG (EG) Nr. 2966/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge
VERORDNUNG (EG) Nr. 2966/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge
OJ L 314, 7.12.1994, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 2966/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 314 vom 07/12/1994 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 2966/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1994 (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2761/94 (3), sieht für 1994 Quoten für Sardellen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sardellenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1994 zugeteilte Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Sardellenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1994 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Sardellenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Dezember 1994 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 294 vom 15. 11. 1994, S. 2.