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Document 31993R1836
Council Regulation (EEC) No 1836/93 of 29 June 1993 allowing voluntary participation by companies in the industrial sector in a Community eco-management and audit scheme
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
ABl. L 168 vom 10.7.1993, p. 1–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2001; Aufgehoben durch 301R0761
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31993R1836R(01) | ||||
Corrected by | 31993R1836R(02) | ||||
Corrected by | 31993R1836R(03) | ||||
Repealed by | 32001R0761 |
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
Amtsblatt Nr. L 168 vom 10/07/1993 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0210
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1836/93 DES RATES vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft, die im Vertrag festgelegt und in der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (4) sowie in früheren Entschließungen über eine Umweltpolitik und ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Umweltschutz von 1973 (5), 1977 (6), 1983 (7) und 1987 (8) ausgeführt sind, umfassen im besonderen die Verhütung, die Verringerung und, soweit möglich, die Beseitigung der Umweltbelastungen insbesondere an ihrem Ursprung auf der Grundlage des Verursacherprinzips sowie eine gute Bewirtschaftung der Rohstofquellen und den Einsatz von sauberen oder saubereren Technologien. In Artikel 2 des Vertrages in der zukünftigen Fassung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union heisst es, daß es Aufgabe der Gemeinschaft ist, innerhalb der Gemeinschaft ein beständiges Wachstum zu fördern, und in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben. In dem von der Kommission vorgelegten und in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligten Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" wird die Rolle und die Verantwortung der Unternehmen sowohl für die Stärkung der Wirtschaft als auch für den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen. Die Industrie trägt Eigenverantwortung für die Bewältigung der Umweltfolgen ihrer Tätigkeiten und sollte daher in diesem Bereich zu einem aktiven Konzept kommen. Diese Verantwortung verlangt von den Unternehmen die Festlegung und Umsetzung von Umweltpolitik, -zielen und -programmen sowie wirksamer Umweltmanagementsysteme; die Unternehmen sollten eine Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsieht, sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfasst. Bei der Anwendung von Umweltmanagementsystemen in Unternehmen ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, daß die Betriebsangehörigen über die Erstellung und Durchführung solcher Systeme unterrichtet werden und eine entsprechende Ausbildung erhalten. Umweltmanagementsysteme sollten Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung umfassen, damit die Unternehmensleitung besser beurteilen kann, inwieweit das System angewandt wird und sich bei der Verfolgung der Umweltpolitik des Unternehmens als wirksam erweist. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Unternehmen über die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten stellt einen wesentlichen Bestandteil guten Umweltmanagements und eine Antwort auf das zunehmende Interesse der Öffentlichkeit an diesbezueglichen Informationen dar. Die Unternehmen sollten daher ermutigt werden, regelmässig Umwelterklärungen zu erstellen und zu verbreiten, aus denen die Öffentlichkeit entnehmen kann, welche Umweltfaktoren an den Betriebsstandorten gegeben sind und wie die Umweltpolitik, -programme und -ziele sowie das Umweltmanagement der Unternehmen aussehen. Transparenz und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der Unternehmen in diesem Bereich werden verstärkt, wenn zugelassene Umweltgutachter die Umweltpolitik, -programme, -managementsysteme und -betriebsprüfungsverfahren sowie die Umwelterklärungen der Unternehmen auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin prüfen und die Umwelterklärungen der Unternehmen für gültig erklären. Es ist dafür zu sorgen, daß die Zulassung der und die Aufsicht über die Umweltgutachter auf unabhängige und unparteiische Weise erfolgen, damit die Glaubwürdigkeit des Systems gewährleistet wird. Die Unternehmen sollten ermutigt werden, sich auf freiwilliger Basis an einem solchen System zu beteiligen. Damit das System innerhalb der Gemeinschaft überall gleich angewandt wird, müssen die Regeln, Verfahren und die wesentlichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten dieselben sein. Ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung sollte in einem ersten Stadium auf den gewerblichen Bereich abstellen, in dem es bereits Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen gibt. Versuchsweise sollten für nichtgewerbliche Sektoren wie den Handel oder den öffentlichen Dienstleistungsbereich entsprechende Bestimmungen erlassen werden. Damit eine ungerechtfertigte Belastung der Unternehmen vermieden und eine Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftssystem und einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Normen für Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen hergestellt wird, sollten die Normen, die von der Kommission nach einem geeigneten Verfahren anerkannt wurden, als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angesehen werden; die Unternehmen sollten von diesbezueglichen Doppelverfahren entbunden werden. Es ist von Bedeutung, daß sich kleine und mittlere Unternehmen an dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung beteiligen und dies dadurch gefördert wird, daß Maßnahmen und Strukturen zur technischen Hilfsleistung eingeführt und gefördert werden, damit die Unternehmen über die erforderliche Fachkenntnis und Unterstützung verfügen. Die Kommission sollte nach einem gemeinschaftlichen Verfahren die Anhänge zu dieser Verordnung anpassen, einzelstaatliche, europäische und internationale Normen für Umweltmanagementsysteme anerkennen, Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit von Umweltbetriebsprüfungen aufstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf die Zulassung der und die Aufsicht über die Umweltgutachter fördern. Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Durchführungszeit anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Umweltmanagement- und Umweltbetriebssystem und seine Ziele (1) Es wird ein System der Gemeinschaft zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten und zur geeigneten Unterrichtung der Öffentlichkeit geschaffen - nachstehend "Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" bzw. "System" genannt -, an dem sich Unternehmen mit gewerblichen Tätigkeiten freiwillig beteiligen können. (2) Ziel des Systems ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen der gewerblichen Tätigkeiten durch: a) Festlegung und Umsetzung standortbezogener Umweltpolitik, -programme und -managementsysteme durch die Unternehmen; b) systematische, objektive und regelmässige Bewertung der Leistung dieser Instrumente; c) Bereitstellung von Informationen über den betrieblichen Umweltschutz für die Öffentlichkeit. (3) Bestehende gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder technische Normen für Umweltkontrollen sowie die Verpflichtungen der Unternehmen aus diesen Rechtsvorschriften und Normen bleiben von diesem System unberührt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Umweltpolitik": die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze eines Unternehmens, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften; b) "Umweltprüfung": eine erste umfassende Untersuchung der umweltbezogenen Fragestellungen, Auswirkungen und des betrieblichen Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit an einem Standort; c) "Umweltprogramm": eine Beschreibung der konkreten Ziele und Tätigkeiten des Unternehmens, die einen grösseren Schutz der Umwelt an einem bestimmten Standort gewährleisten sollen, einschließlich einer Beschreibung der zur Erreichung dieser Ziele getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen und der gegebenenfalls festgelegten Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen; d) "Umweltziele": die Ziele, die sich ein Unternehmen im einzelnen für seinen betrieblichen Umweltschutz gesetzt hat; e) "Umweltmanagementsystem": der Teil des gesamten übergreifenden Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Zuständigkeiten, Verhaltensweisen, förmlichen Verfahren, Abläufe und Mittel für die Festlegung und Durchführung der Umweltpolitik einschließt; f) "Umweltbetriebsprüfung": ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmässige und objektive Bewertung der Leistung der Organisation, des Managements und der Abläufe zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient: i) Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können; ii) Beurteilung der Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik im Umweltbereich; g) "Betriebsprüfungszyklus": der Zeitraum, innerhalb dessen alle Tätigkeiten an einem Standort gemäß Artikel 4 und Anhang II in bezug auf alle in Anhang I Teil C aufgeführten relevanten Umweltaspekte einer Betriebsprüfung unterzogen werden; h) "Umwelterklärung": die von dem Unternehmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gemäß Artikel 5, abgefasste Erklärung; i) "Gewerbliche Tätigkeit": jede Tätigkeit, die unter die Abschnitte C und D der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (9) fällt; hinzu kommen die Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser sowie Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder fluessigen Abfällen; j) "Unternehmen": die Organisation, die die Betriebskontrolle über die Tätigkeit an einem gegebenen Standort insgesamt ausübt; k) "Standort": das Gelände, auf dem die unter der Kontrolle eines Untenehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören; l) "Betriebsprüfer": eine Person oder eine Gruppe, die zur Belegschaft des Unternehmens gehört oder unternehmensfremd sein kann, im Namen der Unternehmensleitung handelt, einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Teil C genannten fachlichen Qualifikationen verfügt und deren Unabhängigkeit von den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten; m) "Zugelassener Umweltgutachter": eine vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängige Person oder Organisation, die gemäß den Bedingungen und Verfahren des Artikels 6 zugelassen worden ist; n) "Zulassungssystem": ein System für die Zulassung der und die Aufsicht über die Umweltgutachter, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde und über ausreichende Mittel und fachliche Qualifikationen sowie über geeignete förmliche Verfahren verfügt, um die in dieser Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können; o) "Zuständige Stellen": die gemäß Artikel 18 von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben durchführen. Artikel 3 Beteiligung an dem System An dem System können sich alle Unternehmen beteiligen, die an einem oder an mehreren Standorten eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Zur Eintragung eines Standorts gemäß diesem System muß das Unternehmen: a) im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen nach Anhang I eine betriebliche Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsieht, sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfasst; diese Verpflichtungen müssen darauf abzielen, die Umweltauswirkungen in einem solchen Umfang zu verringern, wie es sich mit der wirtschaftlich vertretbaren Anwendung der besten verfügbaren Technik erreichen lässt; b) eine Umweltprüfung an diesem Standort durchführen, die den in Anhang I Teil C genannten Aspekten Rechnung trägt; c) aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung ein Umweltprogramm für den Standort und ein Umweltmanagementsystem für alle Tätigkeiten an dem Standort schaffen. Das Umweltprogramm muß der Erfuellung der Verpflichtungen dienen, die in der Umweltpolitik des Unternehmens im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt sind. Das Umweltmanagementsystem muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen; d) Umweltbetriebsprüfungen an den betreffenden Standorten gemäß Artikel 4 durchführen oder durchführen lassen; e) auf der höchsten dafür geeigneten Managementebene Ziele aufgrund der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung festlegen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gerichtet sind und das Umweltprogramm gegebenenfalls so abändern, daß diese Ziele am Standort erreicht werden können; f) eine Umwelterklärung gemäß Artikel 5 gesondert für jeden Standort erstellen, an dem eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Die erste Erklärung muß auch die in Anhang V genannten Angaben enthalten; g) die Umweltpolitik, das Umweltprogramm, das Umweltmanagementsystem, die Umweltprüfung oder das Umweltbetriebsprüfungsverfahren und die Umwelterklärung(en) auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung prüfen lassen und die Umwelterklärungen gemäß Artikel 4 und Anhang III für gültig erklären lassen; h) die für gültig erklärten Umwelterklärungen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Standort liegt, und sie gegebenenfalls nach Eintragung des betreffenden Standorts gemäß Artikel 8 der Öffentlichkeit in diesem Staat zur Kenntnis bringen. Artikel 4 Umweltbetriebsprüfung und Gültigkeitserklärung (1) Die interne Umweltbetriebsprüfung an einem Standort kann durch Betriebsprüfer des Unternehmens oder durch für das Unternehmen tätige externe Personen oder Organisationen durchgeführt werden. In beiden Fällen erfolgt die Betriebsprüfung nach den Kriterien des Anhangs I Teil C und des Anhangs II. (2) Die Häufigkeit von Betriebsprüfungen wird nach den Kriterien des Anhangs II Teil H auf der Grundlage von Leitlinien festgesetzt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 festlegt. (3) Der zugelassene unabhängige Umweltgutachter prüft die Umweltpolitik, Umweltprogramme, Umweltmanagementsysteme, die Umweltprüfungs- oder Umweltbetriebsprüfungsverfahren und die Umwelterklärungen auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und erklärt die Umwelterklärungen auf der Grundlage des Anhangs III für gültig. (4) Der zugelassene Umweltgutachter darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Betriebsprüfer des Standorts stehen. (5) Im Sinne des Absatzes 3 und unbeschadet der Befugnisse der Vollzugsbehörden in den Mitgliedstaaten prüft der zugelassene Umweltgutachter, a) ob die Umweltpolitik festgelegt wurde und den Bestimmungen des Artikels 3 sowie den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entspricht; b) ob ein Umweltmanagementsystem und ein Umweltprogramm bestehen und am Standort angewandt werden und ob sie den einschlägigen Vorschriften des Anhangs I entsprechen; c) ob die Umweltprüfung und -betriebsprüfung gemäß den einschlägigen Vorschriften der Anhänge I und II durchgeführt sind; d) ob die Angaben in der Umwelterklärung zuverlässig sind und ob die Erklärung alle wichtigen Umweltfragen, die für den Standort von Bedeutung sind, in angemessener Weise berücksichtigt. (6) Die Umwelterklärung wird von dem zugelassenen Umweltgutachter nur dann für gültig erklärt, wenn die in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind. (7) Externe Betriebsprüfer und zugelassene Umweltgutachter dürfen ohne Genehmigung der Unternehmensleitung keine Informationen oder Angaben Dritten zugänglich machen, zu denen sie im Verlauf ihrer Betriebsprüfung oder Gutachtertätigkeit Zugang erhalten haben. Artikel 5 Umwelterklärung (1) Für jeden an dem System der Gemeinschaft beteiligten Standort wird nach der ersten Umweltprüfung und nach jeder folgenden Betriebsprüfung oder nach jedem Betriebsprüfungszyklus eine Umwelterklärung erstellt. (2) Die Umwelterklärung wird für die Öffentlichkeit verfasst und in knapper, verständlicher Form geschrieben. Technische Unterlagen können beigefügt werden. (3) Die Umwelterklärung umfasst insbesondere a) eine Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens an dem betreffenden Standort; b) eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen im Zusammenhang mit den betreffenden Tätigkeiten; c) eine Zusammenfassung der Zahlenangaben über Schadstoffemissionen, Abfallaufkommen, Rohstoff-, Energie- und Wasserverbrauch und gegebenenfalls über Lärm und andere bedeutsame umweltrelevante Aspekte, soweit angemessen; d) sonstige Faktoren, die den betrieblichen Umweltschutz betreffen; e) eine Darstellung der Umweltpolitik, des Umweltprogramms und des Umweltmanagementsystems des Unternehmens für den betreffenden Standort; f) den Termin für die Vorlage der nächsten Umwelterklärung; g) den Namen des zugelassenen Umweltgutachters. (4) In der Umwelterklärung wird auf bedeutsame Veränderungen hingewiesen, die sich seit der vorangegangenen Erklärung ergeben haben. (5) In der Zeit zwischen den Umweltbetriebsprüfungen wird jährlich eine vereinfachte Umwelterklärung erstellt, die mindestens auf den Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe c) beruht und gegebenenfalls auf bedeutsame Veränderungen seit der letzten Erklärung hinweist. Die vereinfachten Erklärungen brauchen erst am Ende der Betriebsprüfung oder des Betriebsprüfungszyklus für gültig erklärt zu werden. (6) Die jährliche Erstellung von Umwelterklärungen ist jedoch nicht für Standorte erforderlich, - für die aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit, insbesondere im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen, nach Auffassung des zugelassenen Umweltgutachters bis zum Abschluß der nächsten Betriebsprüfung keine weiteren Umwelterklärungen erforderlich sind, und - an denen es seit der letzten Umwelterklärung nur wenige bedeutsame Änderungen gegeben hat. Artikel 6 Zulassung der und Aufsicht über die Umweltgutachter (1) Die Mitgliedstaaten regeln die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Aufsicht über ihre Tätigkeit. Hierfür können die Mitgliedstaaten entweder bestehende Zulassungsstellen oder die in Artikel 18 genannten zuständigen Stellen heranziehen oder aber andere Stellen mit einer geeigneten Rechtsstellung benennen oder schaffen. Die Mitgliedstaaten stellen eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung sicher. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Zulassungssysteme innerhalb von einundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die von der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme betroffenen Kreise in geeigneter Weise angehört werden. (4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Aufsicht über ihre Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang III. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen. (6) Die Kommission fördert im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 19 die Zusammenarbeit ziwschen den Mitgliedstaaten, um insbesondere - Unstimmigkeiten zwischen den Kriterien, Bedingungen und Verfahren zu vermeiden, die sie für die Zulassung von Umweltgutachtern anwenden, - die Aufsicht über die Tätigkeiten der Umweltgutachter in anderen Mitgliedstaaten als denen zu erleichtern, in denen sie zugelassen sind. (7) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden, sofern dies dem Zulassungssystem des Mitgliedstaats, in dem die gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zuvor notifiziert wird und sofern diese Tätigkeit der Aufsicht des Zulassungssystems des Mitgliedstaats unterliegt. Artikel 7 Liste der zugelassenen Umweltgutachter Die Zulassungssysteme erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Umweltgutachter und übermitteln diese Liste halbjährlich der Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine Gesamtliste für die Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 8 Eintragung der Standorte (1) Nachdem die zuständige Stelle eine für gültig erklärte Umwelterklärung und die gegebenenfalls nach Artikel 11 zu entrichtende Eintragungsgebühr für einen Standort erhalten hat und glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen dieser Verordnung erfuellt, trägt sie diesen in ein Verzeichnis ein und teilt ihm eine Nummer zu. Sie unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon, daß der Standort in dem Verzeichnis aufgeführt ist. (2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis der Standorte wird von der zuständigen Stelle jährlich auf den neuesten Stand gebracht. (3) Versäumt es ein Unternehmen, der zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung eine für gültig erklärte Umwelterklärung vorzulegen und die Eintragungsgebühr zu entrichten, oder stellt die zuständige Stelle zu einem beliebigen Zeitpunkt fest, daß der Standort nicht mehr alle Anforderungen dieser Verordnung erfuellt, so wird dieser Standort aus dem Verzeichnis gestrichen und die Unternehmensleitung des Standorts davon unterrichtet. (4) Wird eine zuständige Stelle von der zuständigen Vollzugsbehörde von einem Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort unterrichtet, so lehnt sie die Eintragung dieses Standorts ab oder hebt sie vorübergehend auf und unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon. Die Ablehnung oder vorübergehende Aufhebung wird zurückgenommen, wenn die zuständige Stelle von der Vollzugsbehörde hinreichende Zusicherungen dahingehend erhalten hat, daß der Verstoß abgestellt wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Wiederholung ausschließen. Artikel 9 Veröffentlichung des Verzeichnisses der eingetragenen Standorte Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission je nach der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats entweder unmittelbar oder über die nationalen Behörden vor Ende eines jeden Jahres die Verzeichnisse gemäß Artikel 8 und deren aktualisierte Fassungen. Das Verzeichnis aller eingetragenen Standorte in der Gemeinschaft wird von der Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 10 Teilnahmeerklärung (1) Die Unternehmen können für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte eine der in Anhang IV aufgeführten Teilnahmeerklärungen verwenden, in denen die Art der Teilnahme an dem System deutlich zum Ausdruck kommt. Eine Graphik darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärungen verwandt werden. (2) Soweit erforderlich, müssen die Bezeichnung des Standorts oder der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. (3) Die Teilnahmeerklärung darf weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden. Artikel 11 Kosten und Gebühren Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Standorte und die Zulassung von Umweltgutachtern anfallenden Verwaltungskosten sowie der Kosten für die Förderung der Teilnahme von Unternehmen kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden. Artikel 12 Verhältnis zu einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Normen (1) Unternehmen, die einzelstaatliche, europäische oder internationale Normen für Umweltmanagementsysteme und Betriebsprüfungen anwenden und nach geeigneten Zertifizierungsverfahren eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfuellen, gelten als den einschlägigen Vorschriften diese Verordnung entsprechend, vorausgesetzt, daß a) die Normen und Verfahren von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 19 anerkannt werden; b) die Bescheinigung von einer Stelle erteilt wird, deren Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Standort befindet, anerkannt ist. Quellenangaben betreffend die anerkannten Normen und Kriterien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (2) Damit solche Standorte im Rahmen dieses Systems eingetragen werden können, müssen die betreffenden Unternehmen in allen Fällen den Vorschriften der Artikel 3 und 5 betreffend die Umwelterklärung einschließlich der Gültigkeitserklärung sowie den Bestimmungen des Artikels 8 entsprechen. Artikel 13 Förderung der Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (1) Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, an dem Umweltmanagement- und Betriebsprüfungssystem fördern, indem sie Maßnahmen und Strukturen zur technischen Hilfsleistung einführen oder fördern, damit die Unternehmen über die Fachkenntnisse und die Unterstützung verfügen können, die sie brauchen, um die Regeln, Vorschriften und förmlichen Verfahren dieser Verodnung einzuhalten und insbesondere um Umweltpolitiken, -programme und -managementsysteme zu entwickeln, Betriebsprüfungen durchzuführen und Erklärungen zu erstellen und für gültig erklären zu lassen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat geeignete Vorschläge, die auf eine stärkere Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an dem System abzielen, insbesondere durch Information, Ausbildung sowie strukturelle und technische Unterstützung, sowie in bezug auf Betriebsprüfungsverfahren und Prüfungen durch den Umweltgutachter. Artikel 14 Einbeziehung weiterer Sektoren Die Mitgliedstaaten können für nicht gewerbliche Sektoren, beispielsweise für den Handel und den öffentlichen Dienstleistungsbereich, versuchsweise Bestimmungen analog zu dem Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem erlassen. Artikel 15 Information Die einzelnen Mitgliedstaaten sorgen mit den geeigneten Mitteln dafür, daß - die Unternehmen über den Inhalt dieser Verordnung unterrichtet werden; - die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Einzelheiten des Systems unterrichtet wird. Artikel 16 Verstösse Die Mitgliedstaaten treffen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verordnung geeignete Rechts- oder Verwaltungsmaßnahmen. Artikel 17 Anhänge Die Anhänge zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 anhand der bei der Durchführung des Systems gemachten Erfahrungen angepasst. Artikel 18 Zuständige Stellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Durchführung der in dieser Verordnung, insbesondere in den Artikeln 8 und 9, festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die zuständigen Stellen so zusammengesetzt sind, daß ihre Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und daß die zuständigen Stellen diese Verordnung einheitlich anwenden. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere Verfahren für die Berücksichtigung von Bemerkungen der betroffenen Parteien zu den eingetragenen Standorten und zur Streichung oder verübergehenden Aufhebung der Eintragungen eines Standorts vorsehen. Artikel 19 Ausschuß (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 20 Überprüfung Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission das System anhand der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Rat gegebenenfalls geeignete Änderungen insbesondere für den Umfang des Systems und die etwaige Einführung eines Zeichens vor. Artikel 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Monat nach ihrer Veröffentlichung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident S. AUKEN (1) ABl. Nr. C 120 vom 30. 4. 1993, S. 3. (2) ABl. Nr. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 44. (3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 44. (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (5) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1. (6) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1. (7) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1. (8) ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1987, S. 1. (9) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. ANHANG I VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF UMWELTPOLITIK, -PROGRAMME UND -MANAGEMENTSYSTEME A. Umweltpolitik, -ziele und -programme 1. Die Umweltpolitik sowie das Umweltprogramm des Unternehmens für den betreffenden Standort werden in schriftlicher Form festgelegt. In den dazugehörigen Dokumenten wird erläutert, wie das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem, die für den Standort gelten, auf die Politik und die Systeme des Unternehmens insgesamt bezogen sind. 2. Die Umweltpolitik des Unternehmens wird auf der höchsten Managementebene festgelegt und in regelmässigen Zeitabständen insbesondere im Lichte von Umweltbetriebsprüfungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Sie wird den Beschäftigten des Unternehmens mitgeteilt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3. Die Umweltpolitik des Unternehmens beruht auf den in Teil D aufgeführten Handlungsgrundsätzen. Über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinaus bezweckt die Politik eine stetige Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes. Die Umweltpolitik und das Umweltprogramm für den betreffenden Standort stellen insbesondere auf die in Teil C aufgeführten Gesichtspunkte ab. 4. Umweltziele Das Unternehmen legt seine Umweltziele auf allen betroffenen Unternehmensebenen fest. Die Ziele müssen im Einklang mit der Umweltpolitik stehen und so formuliert sein, daß die Verpflichtung zur stetigen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, wo immer dies in der Praxis möglich ist, quantitativ bestimmt und mit Zeitvorgaben versehen wird. 5. Umweltprogramm für den Standort Vom Unternehmen wird ein Programm zur Verwirklichung der Ziele am Standort aufgestellt und fortgeschrieben. Das Programm umfasst folgendes: a) Festlegung der Verantwortung für die Erreichung der Ziele in jedem Aufgabenbereich und auf jeder Ebene des Unternehmens; b) die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Für Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Entwicklungen oder neuen oder geänderten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren werden gesonderte Umweltmanagementprogramme aufgestellt, in denen folgendes festgelegt wird: 1. die angestrebten Umweltziele; 2. die Instrumente für die Verwirklichung dieser Ziele; 3. die bei Änderungen im Projektverlauf anzuwendenden förmlichen Verfahren; 4. die erforderlichenfalls anzuwendenden Korrekturmaßnahmen, das Verfahren für ihre Ergreifung und das Verfahren, mit dem abgeschätzt werden soll, inwieweit die Korrekturmaßnahmen in jeder einzelnen Anwendungssituation angemessen sind. B. Umweltmanagementsysteme Das Umweltmanagementsystem wird so ausgestattet, angewandt und aufrechterhalten, daß es die Erfuellung der nachstehend definierten Anforderungen gewährleistet. 1. Umweltpolitik, -ziele und -programme Festlegung und Überprüfung in regelmässigen Zeitabständen sowie gegebenenfalls Anpassung von Umweltpolitik, -zielen und -programmen des Unternehmens für den Standort auf der höchsten geeigneten Managementebene. 2. Organisation und Personal Verantwortung und Befugnisse Definition und Beschreibung von Verantwortung, Befugnissen und Beziehungen zwischen den Beschäftigten in Schlüsselfunktionen, die die Arbeitsprozesse mit Auswirkungen auf die Umwelt leiten, durchführen und überwachen. Managementvertreter Bestellung eines Managementvertreters mit Befugnissen und Verantwortung für die Anwendung und Aufrechterhaltung des Managementsystems. Personal, Kommunikation und Ausbildung Vorkehrungen, die gewährleisten, daß sich die Beschäftigten auf allen Ebenen bewusst sind über a) die Bedeutung der Einhaltung der Umweltpolitik und -ziele sowie der Anforderungen nach dem festgelegten Managementsystem; b) die möglichen Auswirkungen ihrer Arbeit auf die Umwelt und den ökologischen Nutzen eines verbesserten betrieblichen Umweltschutzes; c) ihre Rolle und Verantwortung bei der Einhaltung der Umweltpolitik und der Umweltziele sowie der Anforderungen des Managementsystems; d) die möglichen Folgen eines Abweichens von den festgelegten Arbeitsabläufen. Ermittlung von Ausbildungsbedarf und Durchführung einschlägiger Ausbildungsmaßnahmen für alle Beschäftigten, deren Arbeit bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Vom Unternehmen werden Verfahren eingerichtet und fortgeschrieben, um in bezug auf die Umweltauswirkungen und das Umweltmanagement des Unternehmens (interne und externe) Mitteilungen von betroffenen Parteien entgegenzunehmen, zu dokumentieren und zu beantworten. 3. Auswirkungen auf die Umwelt Bewertung und Registrierung der Auswirkungen auf die Umwelt Prüfung und Beurteilung der Umweltauswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens am Standort sowie Erstellung eines Verzeichnisses der Auswirkungen, deren besondere Bedeutung festgestellt worden ist. Dies schließt gegebenenfalls die Berücksichtigung folgender Sachverhalte ein: a) kontrollierte und unkontrollierte Emissionen in die Atmosphäre; b) kontrollierte und unkontrollierte Ableitungen in Gewässer oder in die Kanalisation; c) feste und andere Abfälle, insbesondere gefährliche Abfälle; d) Kontaminierung von Erdreich; e) Nutzung von Boden, Wasser, Brennstoffen und Energie sowie anderen natürlichen Ressourcen; f) Freisetzung von Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und optische Einwirkungen; g) Auswirkungen auf bestimmte Teilbereiche der Umwelt und auf Ökosysteme. Dies umfasst Auswirkungen, die sich ergeben oder wahrscheinlich ergeben aufgrund von 1. normalen Betriebsbedingungen; 2. abnormalen Betriebsbedingungen; 3. Vorfällen, Unfällen und möglichen Notfällen; 4. früheren, laufenden und geplanten Tätigkeiten. Verzeichnis von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen umweltpolitischen Anforderungen. Von dem Unternehmen werden Verfahren für die Registrierung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstiger umweltpolitischer Anforderungen in bezug auf die umweltrelevanten Aspekte seiner Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen eingerichtet und fortgeschrieben. 4. Aufbau- und Ablaufkontrolle Festlegung von Aufbau- und Ablaufverfahren Ermittlung von Funktionen, Tätigkeiten und Verfahren, die sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können und für Politik und Ziele des Unternehmens relevant sind. Planung und Kontrolle derartiger Funktionen, Tätigkeiten und Verfahren, insbesondere in bezug auf a) dokumentierte Arbeitsanweisungen, in denen festgelegt ist, wie die Tätigkeit entweder von den Beschäftigten des Unternehmens oder von anderen, die für sie handeln, durchgeführt werden muß. Derartige Anweisungen werden für Fälle vorbereitet, in denen ein Fehlen derartiger Anweisungen zu einem Verstoß gegen die Umweltpolitik führen könnte; b) Verfahren betreffend die Beschaffung und die Tätigkeit von Vertragspartnern, um sicherzustellen, daß die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag des Unternehmens tätig werden, die sie betreffenden ökologischen Anforderungen des Unternehmens einhalten; c) Überwachung und Kontrolle der relevanten verfahrenstechnischen Aspekte (z. B. Verbleib von Abwässern und Beseitigung von Abfällen); d) Billigung geplanter Verfahren und Ausrüstungen; e) Kriterien für Leistungen im Umweltschutz, die in schriftlicher Form als Norm festgelegt werden. Kontrolle Durch das Unternehmen ausgeführte Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen, die das Unternehmen im Rahmen seiner Umweltpolitik, seines Umweltprogramms und seines Umweltmanagementsystems für den Standort definiert hat, sowie die Einführung und Weiterführung von Ergebnisprotokollen. Dies beinhaltet für jede Tätigkeit bzw. jeden Bereich a) die Ermittlung und Dokumentierung der für die Kontrolle erforderlichen Informationen; b) die Spezifizierung und Dokumentierung der für die Kontrolle anzuwendenden Verfahren; c) die Definition und Dokumentierung von Akzeptanzkriterien und Maßnahmen, die im Fall unbefriedigender Ergebnisse zu ergreifen sind; d) die Beurteilung und Dokumentierung der Brauchbarkeit von Informationen aus früheren Kontrollmaßnahmen, wenn sich herausstellt, daß ein Kontrollsystem schlecht funktioniert. Nichteinhaltung und Korrekturmaßnahmen Untersuchung und Korrekturmaßnahmen im Fall der Nichteinhaltung der Umweltpolitik, der Umweltziele oder Umweltnormen des Unternehmens, um a) den Grund hierfür zu ermitteln; b) einen Aktionsplan aufzustellen; c) Vorbeugemaßnahmen einzuleiten, deren Umfang den aufgetretenen Risiken entspricht; d) Kontrollen durchzuführen, um die Wirksamkeit der ergriffenen Vorbeugemaßnahmen zu gewährleisten; e) alle Verfahrensänderungen festzuhalten, die sich aus den Korrekturmaßnahmen ergeben. 5. Umweltmanagement-Dokumentation Erstellung einer Dokumentation mit Blick auf a) eine umfassende Darstellung von Umweltpolitik, -zielen und -programmen; d) die Beschreibung der Schlüsselfunktionen und -verantwortlichkeiten; c) die Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den Systemelementen. Erstellung von Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems zu belegen und zu dokumentieren, inwieweit Umweltziele erreicht wurden. 6. Umweltbetriebsprüfungen Management, Durchführung und Prüfung eines systematischen und regelmässig durchgeführten Programms betreffend a) die Frage, ob die Umweltmanagementtätigkeiten mit dem Umweltprogramm in Einklang stehen und effektiv durchgeführt werden; b) die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems für die Umsetzung der Umweltpolitik des Unternehmens. C. Zu behandelnde Gesichtspunkte Die nachstehenden Gesichtspunkte werden im Rahmen der Umweltpolitik und -programme sowie der Umweltbetriebsprüfungen berücksichtigt. 1. Beurteilung, Kontrolle und Verringerung der Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit auf die verschiedenen Umweltbereiche; 2. Energiemanagement, Energieeinsparungen und Auswahl von Energiequellen; 3. Bewirtschaftung, Einsparung, Auswahl und Transport von Rohstoffen; Wasserbewirtschaftung und -einsparung; 4. Vermeidung, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Endlagerung von Abfällen; 5. Bewertung, Kontrolle und Verringerung der Lärmbelästigung innerhalb und ausserhalb des Standorts; 6. Auswahl neuer und Änderungen bei bestehenden Produktionsverfahren; 7. Produktplanung (Design, Verpackung, Transport, Verwendung und Endlagerung); 8. betrieblicher Umweltschutz und Praktiken bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten; 9. Verhütung und Begrenzung umweltschädigender Unfälle; 10. besondere Verfahren bei umweltschädigenden Unfällen; 11. Information und Ausbildung des Personals in bezug auf ökologische Fragestellungen; 12. externe Information über ökologische Fragestellungen. D. Gute Managementpraktiken Die Umweltpolitik des Unternehmens beruht auf den nachstehenden Handlungsgrundsätzen; die Tätigkeit des Unternehmens wird regelmässig daraufhin überprüft, ob sie diesen Grundsätzen und dem Grundsatz der stetigen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes entspricht. 1. Bei den Arbeitnehmern wird auf allen Ebenen das Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt gefördert. 2. Die Umweltauswirkungen jeder neuen Tätigkeit, jedes neuen Produkts und jedes neuen Verfahrens werden im voraus beurteilt. 3. Die Auswirkungen der gegenwärtigen Tätigkeiten auf die lokale Umgebung werden beurteilt und überwacht und alle bedeutenden Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt im allgemeinen werden geprüft. 4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen und, wo dies nicht zu bewerkstelligen ist, umweltbelastende Emissionen und das Abfallaufkommen auf ein Mindestmaß zu verringern und die Ressourcen zu erhalten; hierbei sind mögliche umweltfreundliche Technologien zu berücksichtigen. 5. Es werden notwendige Maßnahmen ergriffen, um unfallbedingte Emissionen von Stoffen oder Energie zu vermeiden. 6. Es werden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik festgelegt und angewandt; sofern diese Verfahren Messungen und Versuche erfordern, wird für die Aufzeichnung und Aktualisierung der Ergebnisse gesorgt. 7. Es werden Verfahren und Maßnahmen für die Fälle festgelegt und auf dem neuesten Stand gehalten, in denen festgestellt wird, daß ein Unternehmen seine Umweltpolitik oder Umweltziele nicht einhält. 8. Zusammen mit den Behörden werden besondere Verfahren ausgearbeitet und auf dem neuesten Stand gehalten, um die Auswirkungen von etwaigen unfallbedingten Ableitungen möglichst gering zu halten. 9. Die Öffentlichkeit erhält alle Informationen, die zum Verständnis der Umweltauswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens benötigt werden; ferner sollte ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit geführt werden. 10. Die Kunden werden über die Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Handhabung, Verwendung und Endlagerung der Produkte des Unternehmens in angemessener Weise beraten. 11. Es werden Vorkehrungen getroffen, durch die gewährleistet wird, daß die auf dem Betriebsgelände arbeitenden Vertragspartner des Unternehmens die gleichen Umweltnormen anwenden wie es selbst. ANHANG II ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG Die Umweltbetriebsprüfung wird nach den Leitlinien der internationalen Norm ISO 10011, 1990, Teil 1, insbesondere Nummern 4.2, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4.1 und 5.4.2 und anderer relevanter internationaler Normen sowie im Rahmen der spezifischen Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung geplant und durchgeführt (*). Insbesondere gilt folgendes: A. Ziele In den Umweltbetriebsprüfungsprogrammen für den Standort werden in schriftlicher Form die Ziele jeder Betriebsprüfung oder jedes Betriebsprüfungszyklus einschließlich der Häufigkeit der Betriebsprüfung für jede Tätigkeit festgelegt. Zu diesen Zielen gehören namentlich die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik und dem Programm für den Standort, was auch eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt. B. Prüfungsumfang Der Umfang der einzelnen Betriebsprüfungen sowie gegebenenfalls der eines jeden Abschnitts eines Prüfungszyklus muß eindeutig festgelegt sein und ausdrücklich folgendes aufweisen: 1. die erfassten Bereiche, 2. die zu prüfenden Tätigkeiten, 3. die zu berücksichtigenden Umweltstandards, 4. den in der Betriebsprüfung erfassten Zeitraum. Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung des betrieblichen Umweltschutzes notwendigen Daten. C. Organisation und Ressourcen Umweltbetriebsprüfungen werden von Personen oder Personengruppen durchgeführt, die über die erforderlichen Kenntnisse der kontrollierten Sektoren und Bereiche, darunter Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf das einschlägige Umweltmanagement und die einschlägigen technischen, umweltspezifischen und rechtlichen Fragen, sowie über ausreichende Ausbildung und Erfahrung für die spezifische Prüftätigkeit verfügen, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Zeit und die Mittel, die für die Prüfung angesetzt werden, müssen dem Umfang und den Zielen dieser Prüfung entsprechen. Bei der Betriebsprüfung leistet die Unternehmensleitung Hilfestellung. Die Prüfer müssen von den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, so daß sie eine objektive und neutrale Bewertung abgeben können. D. Planung und Vorbereitung der Betriebsprüfung für einen Standort Jede Betriebsprüfung wird insbesondere im Hinblick auf folgende Ziele geplant und vorbereitet: - Es muß gewährleistet sein, daß geeignete Mittel bereitgestellt werden; - es muß gewährleistet sein, daß alle Beteiligten (einschließlich der Prüfer, der Unternehmensleitung des Standorts sowie des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im Rahmen der Betriebsprüfung verstehen. Dazu gehören das Vertrautmachen mit den Tätigkeiten am Standort und dem bestehenden Umweltmanagementsystem sowie die Überprüfung der Feststellungen und Schlußfolgerungen der vorangegangenen Betriebsprüfungen. E. Betriebsprüfungstätigkeiten 1. Die Betriebsprüfungstätigkeiten an Ort und Stelle umfassen Diskussionen mit dem am Standort beschäftigten Personal, die Untersuchung der Betriebs- und Ausrüstungsbedingungen, die Prüfung der Archive, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägigen Dokumente im Hinblick auf die Bewertung der Umweltschutzqualität des Standorts; dabei wird ermittelt, ob der Standort den geltenden Normen entspricht und ob das bestehende Managementsystem zur Bewältigung der umweltorientierten Aufgaben wirksam und geeignet ist. 2. Zur Betriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Kenntnisnahme von den Managementsystemen; b) Beurteilung der Schwächen und Stärken der Managementsysteme; c) Erfassung relevanter Nachweise; d) Bewertung der bei der Betriebsprüfung gemachten Feststellungen; e) Ausarbeitung der Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung; f) Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung. F. Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung 1. Nach jeder Betriebsprüfung bzw. nach jedem Betriebsprüfungszyklus wird von den Prüfern ein schriftlicher Betriebsprüfungsbericht in geeigneter Form und mit geeignetem Inhalt erstellt, um eine vollständige und förmliche Vorlage der Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung sicherzustellen. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung müssen der Unternehmensleitung offiziell mitgeteilt werden. 2. Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Betriebsprüfungsberichts bestehen darin, a) den von der Betriebsprüfung erfassten Prüfungsumfang zu dokumentieren; b) für die Unternehmensleitung Informationen über den bisher erreichten Grad an Übereinstimmung mit der Umweltpolitik des Unternehmens und die umweltbezogenen Fortschritte am Standort bereitzustellen; c) für die Unternehmensleitung Informationen über die Wirksamkeit und Verläßlichkeit der Regelungen für die Überwachung der ökologischen Auswirkungen am Standort bereitzustellen; d) die Notwendigkeit von gegebenenfalls erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu belegen. G. Folgemaßnahmen der Betriebsprüfung Im Anschluß an die Betriebsprüfung ist die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Plans für geeignete Korrekturmaßnahmen vorzusehen. Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und funktionieren, um zu gewährleisten, daß im Anschluß an die Betriebsprüfungsergebnisse geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden. H. Betriebsprüfungshäufigkeit Je nach Notwendigkeit wird in Abständen von nicht mehr als drei Jahren die Betriebsprüfung durchgeführt oder der Betriebsprüfungszyklus abgeschlossen. Die Häufigkeit wird für jede Tätigkeit am Standort von der Unternehmensleitung unter Berücksichtigung der gesamten potentiellen Auswirkungen der Tätigkeiten am Standort und des Umweltprogramms für den Standort festgelegt, wobei insbesondere folgendes zu berücksichtigen ist: a) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten; b) Art und Umfang der Emissionen, des Abfalls, des Rohstoff- und Energieverbrauchs sowie generell der Wechselwirkung mit der Umwelt; c) Bedeutung und Dringlichkeit der festgestellten Probleme im Lichte der ersten Umweltprüfung oder der vorangegangenen Betriebsprüfung; d) Vorgeschichte der Umweltprobleme. (1)() Für den spezifischen Zweck dieser Verordnung werden die Begriffe der genannten Norm wie folgt ausgelegt: - "Qualitätssicherungssystem" bezeichnet das "Umweltmanagementsystem"; - "Qualitätssicherungsnorm" bezeichnet die "Umweltnorm"; - "Qualitätssicherungshandbuch" bezeichnet das "Umweltmanagementhandbuch"; - "Qualitätsaudit" bezeichnet die "Umweltbetriebsprüfung"; - "Kunde" bezeichnet "die Unternehmensleitung"; - "Auditee" bezeichnet den "Standort". ANHANG III ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER UMWELTGUTACHTER UND IHRE AUFGABEN A. Bedingungen für die Zulassung von Umweltgutachtern 1. Zu den Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern gehören: Personal Der Umweltgutachter muß für die Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs der Zulassung fachkundig sein und muß Aufzeichnungen führen und fortschreiben, aus denen sich ergibt, daß sein Personal über geeignete Qualifikationen, Ausbildung und Erfahrungen im Hinblick zumindest auf die nachstehenden Bereiche verfügt: - Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, - Managementinformation und -verfahren, - Umweltfragen, - einschlägige Rechtsvorschriften und Normen einschließlich eines eigens für die Zwecke dieser Verordnung entwickelten Leitfadens sowie - einschlägige technische Kenntnisse über die Tätigkeiten, auf die sich die Begutachtung erstreckt. Unabhängigkeit und Objektivität Der Umweltgutachter muß unabhängig und unparteiisch sein. Der Umweltgutachter muß nachweisen, daß seine Organisation und sein Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte. Ferner muß er nachweisen, daß sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden. Diesen Anforderungen genügen Umweltgutachter, die EN 45012, Artikel 4 und 5 entsprechen. Verfahren Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren, einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung. Organisation Im Fall von Organisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 2. Zulassung von Einzelpersonen Einzelpersonen kann eine Zulassung erteilt werden, die auf Tätigkeiten beschränkt ist, für die der Betreffende im Hinblick auf deren Art und Umfang über die erforderliche Befähigung und Erfahrung verfügt, um die in Teil B bezeichneten Aufgaben auszuführen. In bezug auf die Standorte, an denen solche Tätigkeiten durchgeführt werden, hat der Antragsteller insbesondere ausreichendes Fachwissen in technischen, ökologischen und rechtlichen Fragen entsprechend dem Geltungsbereich der Zulassung sowie in bezug auf Überprüfungsmethoden und -verfahren nachzuweisen. Der Antragsteller muß den unter Punkt 1 genannten Kriterien hinsichtlich Unabhängigkeit, Objektivität und Verfahren genügen. 3. Antrag auf Zulassung Der den Antrag stellende Umweltgutachter hat ein offizielles Antragsformular auszufuellen und zu unterzeichnen, in dem er erklärt, daß ihm die Einzelheiten des Zulassungssystems bekannt sind; er erklärt sich bereit, die Anforderungen des Zulassungsverfahrens zu erfuellen und die erforderlichen Gebühren zu entrichten; er erklärt sich ferner bereit, den Zulassungsbedingungen nachzukommen, und gibt Auskunft über frühere Anträge oder Zulassungen. Die Antragsteller erhalten Unterlagen mit einer Beschreibung des Zulassungsverfahrens und der Rechte und Pflichten der zugelassenen Umweltgutachter (einschließlich der Angaben über die zu entrichtenden Gebühren). Zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden dem Antragsteller auf Verlangen erteilt. 4. Zulassungsverfahren Das Zulassungsverfahgren umfasst: a) die Erfassung der zur Beurteilung des antragstellenden Umweltgutachters erforderlichen Informationen; hierzu gehören allgemeine Angaben wie Name, Anschrift, Rechtsstellung, Mitarbeiter, Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns usw. sowie Informationen, anhand deren beurteilt werden kann, ob die unter Punkt 1 spezifizierten Kriterien erfuellt sind und ob eine Begrenzung des Umfangs der Zulassung geboten ist; b) die Beurteilung des Antragsstellers durch die Mitarbeiter der Zulassungsstelle oder ihre ernannten Vertreter, die die vorgelegten Informationen und einschlägigen Arbeiten überprüfen und erforderlichenfalls weitere Nachforschungen anstellen, wozu die Befragung von Personal gehören kann, um festzustellen, ob der Antragsteller den Zulassungskriterien gerecht wird. Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Antragsteller mitgeteilt, der sich hierzu äussern kann; c) die durch die Zulassungsstelle erfolgende Überprüfung des gesamten Bewertungsmaterials, das erforderlich ist, um über eine Zulassung zu entscheiden; d) die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung, die von der Zulassungsstelle aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Buchstabe b) getroffen und schriftlich niedergelegt wird. Die Zulassung kann zeitlich begrenzt und mit Auflagen verbunden sein oder eine Begrenzung des Umfangs der Zulassung beinhalten. Zulassungsstellen müssen über schriftlich dokumentierte Verfahren für die Beurteilung der Ausdehnung des Zulassungsumfangs für zugelassene Umweltgutachter verfügen. 5. Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter In regelmässigen Abständen und mindestens alle 36 Monate ist sicherzustellen, daß der zugelassene Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; dabei muß eine Kontrolle der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Der zugelassene Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle sofort über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können. Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem dem zugelassenen Umweltgutachter die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Umweltgutachter in dieser Eigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so notifziert er der dortigen Zulassungsstelle seine Tätigkeit. 6. Ausweitung des Zulassungsumfangs Die Zulassungsstelle muß über schriftlich dokumentierte Beurteilungsverfahren für Anträge auf Ausweitung des Zulassungsumfangs verfügen. B. Aufgaben der Umweltgutachter 1. Die Prüfung von Umweltpolitiken, Umweltprogrammen, Umweltmanagementsystemen, Umweltprüfungsverfahren, Umweltbetriebsprüfungsverfahren und Umwelterklärungen sowie die Gültigkeitserklärung der letzteren werden von zugelassenen Umweltgutachtern vorgenommen. Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Aufsichts- und Regelungsbefugnisse der Mitgliedstaaten folgendes zu überprüfen: - die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere in bezug auf die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Umweltprüfung, das Funktionieren des Umweltmanagementsystems, das Umweltbetriebsprüfungsverfahren und die Umwelterklärungen; - die Zuverlässigkeit der Daten und Informationen der Umwelterklärung und die ausreichende Berücksichtigung aller wichtigen für den Standort relevanten Umweltfragestellungen in dieser Erklärung. Der Umweltgutachter untersucht insbesondere die technische Eignung der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von dem Unternehmen angewandter Verfahren mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet. 2. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Es verpflichtet das Unternehmen zur Zusammenarbeit in dem jeweils erforderlichen Umfang. Die Begutachtung bedingt die Einsicht in die Unterlagen, einen Besuch auf dem Gelände, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und die Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen. Zu den vor dem Besuch auf dem Gelände einzusehenden Unterlagen gehören die Grunddokumentation über den Standort und die dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des Umweltmanagementsystems an dem Standort, Einzelheiten der vorangegangenen Umweltprüfung oder der vorangegangenen Umweltbetriebsprüfung, der Bericht über diese Prüfung und über etwaige anschließende Korrekturmaßnahmen und der Entwurf einer Umwelterklärung. 3. Der Bericht des Umweltgutachters an die Unternehmensleitung umfasst a) ganz allgemein die festgestellten Verstösse gegen diese Verordnung und insbesondere b) die bei der Umweltprüfung oder bei der Methode der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder allen sonstigen Verfahren aufgetretenen technischen Mängel; c) die Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung aufgenommen werden müssten. 4. Folgende Fälle können eintreten: a) Wenn - die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt wird, - die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht zufriedenstellend ist, - in dem Umweltprogramm alle bedeutsamen Fragestellungen angesprochen werden, - das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfuellt und - die Erklärung sich als genau, hinreichend detailliert und mit den Anforderungen des Systems vereinbar erweist, dann erklärt der Umweltgutachter die Erklärung für gültig. b) Wenn - die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt wird, - die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht zufriedenstellend ist, - in dem Umweltprogramm alle wichtigen Fragestellungen angesprochen werden, - das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfuellt, aber - die Erklärung geändert und/oder ergänzt werden muß oder wenn festgestellt worden ist, daß für eines der Vorjahre, in dem keine Gültigkeitserklärung erfolgte, die Erklärung unrichtig oder irreführend war oder regelwidrig keine Erklärung abgegeben wurde, erörtert der Umweltgutachter die erforderlichen Änderungen mit der Unternehmensleitung und erklärt die Umwelterklärung erst für gültig, nachdem das Unternehmen die entsprechenden Zusätze und/oder Änderungen in die Erklärung aufgenommen hat, nötigenfalls mit einem Hinweis auf erforderliche Änderungen an früheren, nicht für gültig erklärten Umwelterklärungen oder auf Zusatzinformationen, die in den Vorjahren hätten veröffentlicht werden sollen. c) Wenn - die Umweltpolitik nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt worden ist, - die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht nicht zufriedenstellend ist oder - in dem Umweltprogramm nicht alle wichtigen Fragestellungen angesprochen werden oder - das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I nicht erfuellt, richtet der Umweltgutachter entsprechende Empfehlungen für die erforderlichen Verbesserungen an die Unternehmensleitung und erklärt die Erklärung erst für gültig, nachdem die Mängel in bezug auf Politik und/oder Programm und/oder Verfahren berichtigt, die Verfahren soweit erforderlich erneut durchgeführt und die entsprechenden Änderungen an der Erklärung vorgenommen worden sind. ANHANG IV TEILNAHMEERKLÄRUNGEN EG-SYSTEM FÜR DAS UMWELTMANAGEMENT UND DIE UMWELTBETRIEBS- PRÜFUNG Dieser Standort verfügt über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird im Einklang mit dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieses Standorts unterrichtet. (Register-Nr. ...) EG-SYSTEM FÜR DAS UMWELTMANAGEMENT UND DIE UMWELTBETRIEBS- PRÜFUNG Alle Standorte innerhalb der EG, an denen wir gewerblich tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird im Einklang mit dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet. (Hier kann eine Erklärung bezueglich der Praktiken in Drittländern angefügt werden.) EG-SYSTEM FÜR DAS UMWELTMANAGEMENT UND DIE UMWELTBETRIEBS- PRÜFUNG Alle Standorte in (Name(n) des (der) EG-Mitgliedstaats(staaten)), denen wir gewerblich tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird im Einklang mit dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet. EG-SYSTEM FÜR DAS UMWELTMANAGEMENT UND DIE UMWELTBETRIEBS- PRÜFUNG Die nachstehenden Standorte, an denen wir gewerblich tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird gemäß dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet: - Name des Standorts, Registernummer - - ... ANHANG V AUSKÜNFTE, DIE DEN ZUSTÄNDEN STELLEN BEI DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF EINTRAGUNG IN DAS VERZEICHNIS ZU ERTEILEN SIND ODER BEI VORLAGE EINER ANSCHLIESSEND FÜR GÜLTIG ERKLÄRTEN UMWELTERKLÄRUNG 1. Name des Unternehmens. 2. Name und Anschrift des Standorts. 3. Kurze Beschreibung der an dem Standor ausgeuebten Tätigkeiten (gegebenenfalls Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen). 4. Name und Anschrift des zugelassenen Umweltgutachters, der die beigefügte Erklärung für gültig erklärt hat. 5. Frist für die Vorlage der nächsten für gültig erklärten Umwelterklärung. Dem Anfang ist ferner beizufügen: a) eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems, b) eine Beschreibung des für den Standort festgelegten Betriebsprüfungsprogramms, c) die für gültig erklärte Umwelterklärung.