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Document 31993L0053

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

OJ L 175, 19.7.1993, p. 23–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 053 P. 140 - 150
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 053 P. 140 - 150
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 014 P. 314 - 324
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 013 P. 54 - 65
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 013 P. 54 - 65

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32006L0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/53/oj

31993L0053

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

Amtsblatt Nr. L 175 vom 19/07/1993 S. 0023 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0140


RICHTLINIE 93/53/EWG DES RATES vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Fische sind in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Ihre Vermarktung ist eine wichtige Einkommensquelle für den Aquakultursektor.

Damit eine rationelle Entwicklung der Aquakultur und ein besserer Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft gewährleistet sind, müssen auf Gemeinschaftsebene Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Auftretens von Fischkrankheiten erlassen werden.

Zu regeln ist die Bekämpfung der Krankheiten, die in den Listen des Anhangs A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (4) aufgeführt sind.

Fischkrankheiten können rasch seuchenartige Ausmasse annehmen und eine hohe Mortalität sowie Störungen verursachen; dadurch kann die Rentabilität der Aquakultur drastisch verringert werden.

Bei Seuchenverdacht sind sofort Bekämpfungsmaßnahmen zu treffen, damit bei Seuchenbestätigung unverzueglich und mit Erfolg vorgegangen werden kann.

Diese Maßnahmen müssen die Verhütung der Seuchenverschleppung zum Ziel haben, insbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Fische und Erzeugnisse, die Träger von Krankheitserregern sein könnten.

Zur Verhütung der Krankheiten soll in der Gemeinschaft in der Regel ein Impfverbot gelten.

Die Prävention der Seuchenverschleppung erfordert gründliche epizootiologische Untersuchungen. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck besondere Verwaltungseinheiten einrichten.

Im Interesse einer erfolgreichen Seuchenbekämpfung ist die Seuchendiagnose zu harmonisieren und den zuständigen Laboratorien zu übertragen, die durch ein von der Gemeinschaft benanntes Referenzlabor koordiniert werden können.

Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist ein gemeinschaftliches Inspektionsverfahren einzuführen.

Gemeinsame Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind die Grundlage für die Erhaltung eines einheitlichen Tiergesundheitsstands.

Bei Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten gelten die Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5), insbesondere Artikel 5.

Die Aufgabe, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden; zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Einrichtung einer engen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Fischkrankheiten, die in Anhang A Listen I und II der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführt sind.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/67/EWG.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Krankheiten der Liste I": Fischkrankheiten gemäß Anhang A Liste I der Richtlinie 91/67/EWG;

2. "Krankheiten der Liste II": Fischkrankheiten gemäß Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG;

3. "Seuchenverdächtige Fische": Fische, bei denen bestimmte klinische Anzeichen, postmortale Läsionen oder Reaktionen im Labortest den Verdacht auf das Vorliegen einer der Krankheiten der Liste I oder der Liste II als begründet erscheinen lassen;

4. "Seuchenkranke Fische": Fische, bei denen eine Krankheit der Liste I oder der Liste II aufgrund des Ergebnisses einer Laboruntersuchung oder - im Fall der infektiösen Anämie bei Lachs - aufgrund des Ergebnisses einer klinischen und einer postmortalen Untersuchung amtlich bestätigt worden ist;

5. "Seuchenverdächtiger Betrieb": Fischhaltungsbetrieb, in dem seuchenverdächtige Fische gehalten werden;

6. "Seuchenbetrieb": Fischhaltungsbetrieb, in dem infizierte Fische gehalten werden bzw. dessen Anlagen entleert, aber noch nicht desinfiziert wurden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Fische zuechten oder halten, die für die Krankheiten der Liste I oder der Liste II anfällig sind,

1. amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;

2. ein Register führen über

a) alle Zugänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Stückzahl bzw. ihres Gewichts, der Fischgrösse, der Herkunft und des Zulieferers,

b) alle Abgänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgrösse und der Bestimmung,

c) die festgestellte Mortalität.

Dieses Register, das von der amtlichen Stelle auf Anfrage jederzeit eingesehen werden kann, muß regelmässig aktualisiert und vier Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die amtliche Stelle zwingend und so rasch wie möglich von einem Verdacht auf Auftreten einer der in Liste I oder Liste II genannten Krankheiten benachrichtigt wird.

KAPITEL II Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten der Liste I

Artikel 5

(1) Befinden sich in einem Betrieb Fische, bei denen der Verdacht auf Infektion mit einer der in Liste I genannten Krankheiten besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die amtliche Stelle unverzueglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen - insbesondere klinische Untersuchungen - durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften; insbesondere entnimmt er geeignete Proben bzw. veranlasst deren Entnahme für die Laboruntersuchungen.

(2) Unmittelbar nach Anzeige des Krankheitsverdachts stellt die amtliche Stelle den Zuchtbetrieb unter amtliche Überwachung und verfügt insbesondere folgendes:

a) Es wird eine amtliche Bestandsaufnahme aller Fischarten und -klassen durchgeführt, wobei für jede dieser Arten und Klassen die Anzahl der bereits verendeten, seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Fische anzugeben ist; die Bestandsaufnahme ist vom Eigentümer oder Halter zu aktualisieren, damit der Bestandszuwachs bzw. die neuen Fälle von Mortalität während der Verdachtsphase erfasst werden; die Ergebnisse der Zählung sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden.

b) Ohne Genehmigung der amtlichen Stelle darf der Zuchtbetrieb weder lebende noch tote Fische, Eier oder Gameten annehmen bzw. abgeben.

c) Die Beseitigung der toten Fische oder ihrer Innereien erfolgt unter Aufsicht der amtlichen Stelle.

d) Die Anlieferung und der Abtransport von Futtermitteln, Arbeitsgerät, Gegenständen und Stoffen - wie etwa Abfällen -, die Träger von Krankheitserregern sein können, dürfen erforderlichenfalls nur mit Genehmigung der amtlichen Stelle erfolgen, welche die notwendigen Bedingungen festlegt, um eine Verschleppung des Krankheitserregers zu verhüten.

e) Personen dürfen den Zuchtbetrieb nur mit Genehmigung der amtlichen Stelle betreten oder verlassen.

f) Zufahrt und Ausfahrt aus dem Zuchtbetrieb werden von einer Genehmigung seitens der amtlichen Stelle abhängig gemacht, welche die Bedingungen festlegt, um eine Verschleppung des Krankheitserregers zu verhüten.

g) An den Ein- und Ausgängen der Zuchtbetriebe sind geeignete Desinfektionsmittel zu verwenden.

h) Es ist eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchzuführen.

i) Alle Zuchtbetriebe eines Wassereinzugsgebiets oder eines Küstengebiets werden unter amtliche Überwachung gestellt; ohne Genehmigung der amtlichen Stelle dürfen weder Fische noch Eier oder Gameten diese Zuchtbetriebe verlassen. Bei grossen Wassereinzugsgebieten oder Küstengebieten kann die amtliche Stelle beschließen, diese Maßnahme auf einen kleineren an den seuchenverdächtigen Zuchtbetrieb angrenzenden Bereich zu beschränken, wenn dieser Bereich ein Hoechstmaß an Sicherheit dafür bietet, daß eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.

Erforderlichenfalls sind die amtlichen Stellen benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer über den Seuchenverdacht zu informieren; in diesem Fall treffen die amtlichen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten die zur Anwendung der Maßnahmen nach diesem Artikel erforderlichen Vorkehrungen.

Gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 19 geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(3) Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Eigentümer bzw. der Halter von seuchenverdächtigen Fischen alle zweckmässigen Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2, mit Ausnahme der Buchstaben h) und i), nachzukommen.

(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet worden ist.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtliche Stelle über die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn eine der in Liste I genannten Krankheiten amtlicherseits bestätigt worden ist:

a) Im Seuchenbetrieb:

- Alle Tiere sind unverzueglich zu entfernen.

- Bei Zuchtbetrieben an Land ist zur Reinigung und Desinfektion aus allen Teichen das Wasser abzulassen.

- Alle Eier und Gameten sowie alle toten Fische und die Fische, die klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen, gelten als gefährliche Stoffe und sind unter Aufsicht der amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 90/667/EWG (6) unschädlich zu beseitigen.

- Alle lebenden Fische werden entweder unter Aufsicht der amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 90/667/EWG getötet und unschädlich beseitigt, oder - wenn es sich um Fische handelt, die Vermarktungsgrösse erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen - unter Aufsicht der amtlichen Stelle im Hinblick auf die Vermarktung oder Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geschlachtet.

In letzterem Fall trägt die amtliche Stelle dafür Sorge, daß die Fische unverzueglich geschlachtet und ausgenommen werden, daß dies unter Bedingungen erfolgt, bei denen die Verschleppung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist, daß Fischabfälle und Innereien als gefährliche Stoffe betrachtet werden und gemäß der Richtlinie 90/667/EWG einer Behandlung unterzogen werden, die die Krankheitserreger zerstört, und daß das gebrauchte Wasser so behandelt wird, daß möglicherweise in ihm enthaltene Erreger inaktiviert werden.

- Nach der Entfernung der Fische, Eier und Gameten sind Teiche, Geräte und Gegenstände, die Träger von Krankheitserregern sein können, nach den Anweisungen der amtlichen Stelle schnellstmöglich so zu reinigen und zu desinfizieren, daß jedes Risiko der Verschleppung oder des Überlebens von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion eines Seuchenbetriebs werden nach dem Verfahren des Artikels 19 getroffen.

- Stoffe gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d), die Träger von Krankheitserregern sein können, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß die Abtötung etwa vorhandener Krankheitserreger gewährleistet ist.

- Gemäß Artikel 8 Absatz 1 ist eine epizootiologische Untersuchung nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 durchzuführen; diese Untersuchung umfasst die Entnahme von Proben für Laboranalysen.

b) Alle Zuchtbetriebe des Wassereinzugsgebiets oder des Küstengebiets, in dem der Seuchenbetrieb gelegen ist, sind Tiergesundheitskontrollen zu unterziehen. Bei Positivergebnissen finden die Maßnahmen gemäß Buchstabe a) Anwendung.

c) Die amtliche Stelle genehmigt die Wiederaufstockung der Fischbestände eines Zuchtbetriebs, nachdem sie sich von der sachgemässen Reinigung und Desinfektion überzeugt hat und sofern nach Auffassung der amtlichen Stelle genügend Zeit verstrichen ist, um die vollständige Abtötung des Krankheitserregers und die Tilgung etwaiger anderer Infektionen im gleichen Wassereinzugsgebiet zu gewährleisten.

d) Erfordert die Ausführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) die Mitwirkung der amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten, so arbeiten die amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen dieses Artikels zu gewährleisten.

Erforderlichenfalls sind geeignete zusätzliche Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 19 zu treffen.

Artikel 7

Liegt bei freilebenden, nicht zu einem Zuchtbetrieb gehörenden Fischen oder bei Fischen in Seen, Teichen oder anderen, zur Freizeitfischerei oder zur Haltung von Zierfischen bestimmten Anlagen ein Seuchenverdacht oder ein Seuchenfall vor, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 8

(1) Die epizootiologische Untersuchung erstreckt sich auf

- die mutmaßliche Zeitspanne zwischen dem ersten Auftreten der Infektion im Zuchtbetrieb und dem Auftreten der ersten Verdachtsmomente bzw. der Seuchenanzeige;

- die Ermittlung der möglichen Ansteckungsquelle im Zuchtbetrieb sowie die Ermittlung anderer Zuchtbetriebe mit Eiern, Gameten und Fischen von anfälligen Arten, die möglicherweise infiziert sind;

- die Verbringung von Fischen, Eiern bzw. Gameten, den ein- und ausgehenden Fahrzeug- oder Personenverkehr und die Verbringung von Stoffen als mutmaßliche Ursache der Verschleppung des Seuchenerregers in den bzw. aus dem betreffenden Zuchtbetrieb;

- die mögliche Existenz von Seuchenträgern sowie deren Verbreitung.

(2) Ergibt die epizootiologische Untersuchung, daß die Seuche durch Fische, Eier oder Gameten, andere Tiere, Fahrzeuge oder Personen oder auf andere Weise aus einem anderen Wassereinzugs- oder Küstengebiet eingeschleppt oder dorthin verschleppt worden sein könnte, so gelten die in diesem Wassereinzugs- oder Küstengebiet liegenden Zuchtbetriebe als seuchenverdächtig, und die Maßnahmen gemäß Artikel 5 finden Anwendung. Wird das Auftreten der Seuche bestätigt, so gelten die Maßnahmen gemäß Artikel 6.

(3) Ergibt diese epizootiologische Untersuchung, daß die Mitwirkung der amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten erforderlich ist, so treffen diese Stellen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

(4) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5) Der Rat überprüft die Bestimmungen dieses Artikels vor dem 31. Dezember 1996, wobei er mit qualifizierter Mehrheit auf einen Vorschlag der Kommission hin beschließt, der anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses mit dem Ziel erarbeitet wird, insbesondere der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

KAPITEL III Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten der Liste II

Artikel 9

(1) Im Fall des Verdachts und/oder der Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten der Liste II in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet wird eine epizootiologische Untersuchung gemäß

Artikel 8

durchgeführt. Die Mitgliedstaaten, die ihren Status gemäß der Richtlinie 91/67/EWG wiedererlangen möchten, müssen den Vorschriften der Anhänge B und C der genannten Richtlinie nachkommen.

(2) Ergibt die epizootiologische Untersuchung, daß die Seuche durch Fische, Eier oder Gameten, Fahrzeuge oder Personen oder auf andere Weise aus einem zugelassenen Gebiet oder aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb eingeschleppt worden sein könnte, so gelten diese Gebiete oder Zuchtbetriebe als seuchenverdächtig, und geeignete Maßnahmen finden Abwendung.

(3) Die amtliche Stelle kann jedoch zulassen, daß die Fische erst bei Erreichen der Vermarktungsgrösse nach einer entsprechenden Mastperiode geschlachtet werden.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Fall des Verdachts, daß Fische eines in einem nichtzugelassenen Gebiet gelegenen nichtzugelassenen Zuchtbetriebs mit einer der Krankheiten der Liste II infiziert sind, die amtliche Stelle

a) unverzueglich amtliche Untersuchungen anordnet, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften, erforderlichenfalls auch durch die Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen in einem zugelassenen Laboratorium;

b) die Seuchenbetriebe amtlich erfasst oder erfassen lässt, wobei diese Angaben regelmässig zu aktualisieren sind;

c) die Seuchenbetriebe unter amtliche Aufsicht stellt oder stellen lässt, um sicherzustellen, daß die Verbringung von lebenden Fischen, Eiern oder Gameten aus Seuchenbetrieben - abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/67/EWG - ausschließlich für andere von derselben Krankheit befallene Seuchenbetriebe oder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr genehmigt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum ein freiwilliges oder verbindliches Programm zur Tilgung der Krankheiten der Liste II in nichtzugelassenen Zuchtbetrieben oder Gebieten aufstellen; dieses Programm wird unter Aufsicht der amtlichen Stelle durchgeführt. Während dieses Zeitraums ist es untersagt, lebende Fische, Eier oder Gameten aus Seuchenbetrieben oder Zuchtbetrieben, deren tierseuchenrechtlicher Status nicht bekannt ist, in ein Gebiet oder einen Zuchtbetrieb, in dem ein solches Programm durchgeführt wird, zu verbringen.

Diese Programme werden nach allgemeinen Kriterien, die vor dem in Artikel 20 genannten Zeitpunkt nach dem Verfahren des Artikels 19 festzulegen sind, erstellt, der Kommission zur Prüfung vorgelegt, genehmigt und gegebenenfalls nach demselben Verfahren geändert.

Nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum unterrichten die Mitgliedstaaten, die von diesem Verfahren Gebrauch machen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die erzielten Ergebnisse.

(3) Bis zum 31. Dezember 1996 legt die Kommission dem Rat einen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht vor, der den inzwischen gesammelten Erfahrungen sowie der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorschläge zur Überprüfung der Bestimmungen dieses Artikels enthält, und zwar insbesondere hinsichtlich des Inverkehrbringens von für die Zucht oder die Mast bestimmten infizierten lebenden Fischen sowie ihren Eiern und Gameten und hinsichtlich der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung in nichtzugelassenen Gebieten im Fall des Verdachts des Auftretens einer Krankheit in einem nichtzugelassenen Betrieb. Der Rat äussert sich mit qualifizierter Mehrheit zu diesen aufgrund der Schlußfolgerungen des Berichtes erarbeiteten etwaigen Vorschlägen.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

KAPITEL IV Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Probenahmen und Laboruntersuchungen zum Nachweis von Krankheiten der Listen I und II werden nach den Methoden vorgenommen, die nach Artikel 15 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt worden sind.

(2) Die Laboruntersuchungen zum Nachweis einer Krankheit oder von Krankheitserregern werden von einem Laboratorium durchgeführt, das von der amtlichen Stelle zugelassen ist. Bei diesen Untersuchungen ist erforderlichenfalls und besonders beim ersten Auftreten der Krankheit der Typ, Subtyp oder die Variante des betreffenden Krankheitserregers zu bestimmen, der vom nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen ist und erforderlichenfalls von dem in Artikel 13 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium bestätigt werden kann.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit - insbesondere bei den ersten Anzeichen einer Seuche - Serotyp, Subtyp und Variante des betreffenden Krankheitserregers nachgewiesen und die Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien bestätigt werden können.

(2) Die für die betreffenden Seuchen benannten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und der Diagnoseverfahren sowie für die Verwendung von Reagenzien zuständig.

(3) Die benannten nationalen Laboratorien sind ferner zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die betreffenden Seuchen angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

a) können sie Diagnosereagenzien an die von dem Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorien abgeben;

b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

c) veranlassen sie die regelmässige Durchführung von Vergleichstests;

d) halten sie Isolate der Erreger der betreffenden Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Mitgliedstaats vorrätig;

e) bestätigen sie positive Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat zugelassenen Diagnoselaboratorien.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die über kein für die betreffende Seuche zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.

(5) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Fischkrankheiten ist in Anhang A enthalten.

(6) Die für die betreffenden Seuchen benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 13 aufgeführten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Artikel 13

(1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Fischkrankheiten ist in Anhang B angegeben.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Laboratoriums in Anhang C festgelegt.

Artikel 14

(1) Die Impfung gegen Krankheiten der Liste II in zugelassenen Gebieten oder in zugelassenen Zuchtbetrieben nichtzugelassener Gebiete und in Gebieten oder Zuchtbetrieben, in denen die Zulassungsverfahren der Richtlinie 91/67/EWG bereits eingeleitet worden sind, sowie die Impfung gegen Krankheiten der Liste I sind verboten.

(2) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum 30. Juni 1996 beschließt, überprüft die Bestimmungen dieses Artikels insbesondere hinsichtlich der Festlegung der spezifischen Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen, um der Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung auf dem Gebiet der Impfung Rechnung zu tragen.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er bei Auftreten einer der Krankheiten der Liste I die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen gedenkt.

Dieser Plan soll den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen Strukturen regeln, die zur schnellen, wirksamen Tilgung der Seuche erforderlich sind.

(2) Die allgemeinen Kriterien für die Erstellung dieser Pläne sind in Anhang D aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können sich jedoch darauf beschränken, lediglich die für die betreffenden Krankheiten spezifischen Kriterien anzuwenden, wenn die allgemeinen Kriterien bereits anläßlich der Vorlage von Plänen für Maßnahmen zur Bekämpfung einer anderen Krankheit angenommen worden sind.

Die Kommission kann diese Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 19 den Besonderheiten der Seuche entsprechend ändern oder ergänzen.

(3) Die nach den Kriterien des Anhangs D erstellten Pläne müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorliegen.

(4) Die Kommission prüft, ob die Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt den Mitgliedstaaten etwaige Änderungen vor, insbesondere um die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Die Kommission genehmigt die erforderlichenfalls geänderten Krisenpläne nach dem Verfahren des Artikels 19.

Die Pläne können nach dem gleichen Verfahren nachträglich geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Zuchtbetrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden kontrollieren, inwieweit die Vorschriften dieser Richtlinie von den Zuchtbetrieben eingehalten werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Artikel 17

Die Bedingungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen sind in der Entscheidung 90/424/EWG geregelt.

Artikel 18

Falls erforderlich, werden die Anhänge B, C und D vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, insbesondere um neuen Untersuchungen mit Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

Anhang A kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags strengere Bestimmungen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über die diesbezueglichen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 16.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 14.(4) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.(5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).(6) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

ANHANG A

NATIONALE LABORATORIEN FÜR FISCHKRANKHEITEN Belgien: Institut National de Recherches Vétérinaires, Gröselenberg 99 1180 Bruxelles

Dänemark: Statens Veterinäre Serumlaboratorium Landbrugsministeriet Hangövej 2 8200 AArhus N

Deutschland: Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Anstaltsteil Insel Riems D-0-2201 Insel Riems

Griechenland: Ergastirio Ichthyopathologias kai Viopathologias Ydrovion Organismon Kentro Ktiniatrikon Idrymaton Athinon Institoyto Loimodon kai Parastikon Nosimaton Neapoleos 25, Agia Paraskevi Attikis 153 10 Athina

Spanien: Laboratorio de Sanidad y Producción Animal de Algete Madrid

Frankreich: Centre National d'Etudes Vétérinaires et Alimentaires Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires 22, rü Pierre Curie BP 67 94703 Maisons-Alfort CEDEX

Irland: Fisheries Research Centre Abbotstown Castleknock Dublin 15

Italien: Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie Sezione Diagnostica di Basaldella di Campoformido Laboratorio di Ittiopatologia Via della Roggia 92 33030 Basaldella di Campoformido (Udine)

Luxemburg: Institut National de Recherches Vétérinaires Gröselenberg 99 1180 Bruxelles

Niederlande: Centraal Diergeneeskundig Instituut Hoofdgebouw Edelhertweg 15 8219 PH Lelystad Postbus 65 8200 AB Lelystad

Centraal Diergeneeskundig Instituut Vestiging Virologie Houtribweg 39 8221 RA Lelystad Postbus 365 8200 AJ Lelystad

Portugal: Laboratório Nacional de Investigaçao Veterinária Estrada de Benefica 701 1500 Lisboa

Vereinigtes Königreich: Fish Disease Laboratory 14 Albany Road Granby Industrial Site Weymouth Dorset DT4 9 TU

The Marine Laboratory PO Box 101 Victoria Road Aberdeen AB9 8DB

ANHANG B

GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR FISCHKRANKHEITEN Statens Veterinäre Serumlaboratorium Landbrugsministeriet Hangövej 2 8200 AArhus N Dänemark

ANHANG C

BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORATORIUMS FÜR FISCHKRANKHEITEN Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Krankheiten der Listen I und II hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Spezifizierung, Aufbewahrung und Abgabe von Stämmen des Erregers der betreffenden Krankheit für serologische Tests und zur Herstellung eines Antiserums;

b) Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;

c) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Erregers der betreffenden Krankheit;

d) regelmässige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

e) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

f) Charakterisierung der Isolate des Erregers der betreffenden Krankheit mit den modernsten und geeignetsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Krankheit zu erhalten;

g) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der betreffenden Krankheit auf der ganzen Welt;

h) Bereitstellung von Expertenwissen zum Erreger der betreffenden Krankheit und zu anderen relevanten Erregern, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen;

i) Aufbau eines gründlichen Fachwissens über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Eindämmung und Tilgung der betreffenden Krankheit.

2. Es hilft durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit.

3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken.

4. Es arbeitet hinsichtlich der Krankheiten der Liste I auf dem Gebiet der Diagnosemethoden mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, die von den betreffenden Krankheiten betroffen sind.

ANHANG D

MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert;

2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen;

3. ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten;

4. schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Stellen;

5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien;

6. genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchenverdacht bzw. Verdacht auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen und dessen Bestätigung zu treffen sind;

7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse;

8. gegebenenfalls Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial);

9. Gewährleistung der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen Regelungsgrundlage.

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