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Document 31993L0010

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

OJ L 93, 17.4.1993, p. 27–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 024 P. 27 - 36
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 024 P. 27 - 36
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 012 P. 25 - 34
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 011 P. 182 - 192
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 011 P. 182 - 192

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2007; Aufgehoben durch 32007L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/10/oj

31993L0010

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 093 vom 17/04/1993 S. 0027 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0027


RICHTLINIE 93/10/EWG DER KOMMISSION vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anzahl und Art der Änderungen, die an der Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/15/EWG der Kommission (3), vorzunehmen waren und die jetzt vorgenommen werden sollten, machen es notwendig, die genannte Richtlinie zu ersetzen.

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Ausserdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 89/109/EWG vorgesehen.

Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG besagt, daß Materialien und Gegenstände als Fertigerzeugnisse an die Lebensmittel keinen ihrer Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung in der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen.

Um dieses Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, ist das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

Die Methode für den Nachweis nicht vorhandener Lässigkeit färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

Bis zum Erlaß von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysemethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten der zu verwendenden Mengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG gesetzte Ziel zu erreichen.

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monöthylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Hoechstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung kommen, besser geeignet.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, daß die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

Bei der gewerbsmässigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/109/EWG genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die a) entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder b) Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind und die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Zellglasfolien, deren zur Berührung mit Lebensmitteln bestimmte oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommende Seite eine Beschichtung mit einem Gewicht von mehr als 50 mg/dm2 trägt,

b) Kunstdärme aus Zellglas.

Artikel 2

(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, daß kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.

Artikel 3

Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 4

(1) Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muß auf allen Vermarktungsstufen, ausser im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/109/EWG beigefügt sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3) Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Die Mitgliedstaaten - erlauben ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen;

- untersagen ab dem 1. Januar 1994 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie 83/229/EWG entsprechen;

- untersagen ab dem 1. Januar 1995 den Handel mit und den Gebrauch von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dieser Richtlinie nicht entsprechen, aber der Richtlinie 83/229/EWG entsprachen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

(1) Die Richtlinie 83/229/EWG wird ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 1993 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZELLGLASFOLIE

Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLGLASFOLIEN ZUGELASSENEN STOFFE

Anmerkung:

- Die im ersten und zweiten Teil dieses Anhangs angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.

- Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

- Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.

ERSTER TEIL

ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZWEITER TEIL

BESCHICHTETES ZELLGLAS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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