EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992S2297

Entscheidung Nr. 2297/92/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS zur Annahme der Verpflichtungsangebote hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien, und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina

OJ L 221, 6.8.1992, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 019 P. 247 - 251
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 019 P. 247 - 251

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/2297/oj

31992S2297

Entscheidung Nr. 2297/92/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS zur Annahme der Verpflichtungsangebote hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien, und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 221 vom 06/08/1992 S. 0036 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0247


ENTSCHEIDUNG Nr. 2297/92/EGKS DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS zur Annahme der Verpflichtungsangebote hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien, und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die

Artikel 9

und 14,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Entscheidung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Im Februar 1986 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Jugoslawien ein (2).

(2) Mit Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS der Kommission (3) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die von dem Verfahren betroffenen Waren mit Ursprung in Jugoslawien eingeführt.

(3) Im Dezember 1986 nahm die Kommission mit Entscheidung Nr. 86/639/EGKS (4) eine Verpflichtung an, die von den jugoslawischen Ausführern angeboten wurde. Mit dieser Verpflichtung sollte der durch die gedumpten Einfuhren hervorgerufene Schaden beseitigt werden.

(4) Im Juni 1987 erhielt die Kommission Anträge von dem Industriezweig der Gemeinschaft und der italienischen Regierung, denen zufolge die Einfuhren von Blechen aus Jugoslawien dem Industriezweig der Gemeinschaft erneut eine bedeutende Schädigung verursachten.

(5) Anhand der vorgelegten Beweismittel kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Verpflichtung nicht eingehalten worden war. Sie führte daraufhin mit Entscheidung Nr. 229/88/EGKS (5), geändert durch die Entscheidung Nr. 980/88/EGKS (6), erneut einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die betreffenden Waren ein. Auf Antrag der jugoslawischen Ausführer verlängert sie mit Entscheidung Nr. 1321/88/EGKS (7) die Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten und führte schließlich mit Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS (8) einen endgültigen Antidumpingzoll ein.

B. ÜBERPRÜFUNG

(6) Im Januar und Februar 1990 erhielt die Kommission Anträge auf Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der fraglichen Waren mit Ursprung in Mexiko und Jugoslawien. Diese Anträge wurden gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS von Sidermex SA de CV, einem von dem Verfahren betroffenen mexikanischen Ausführer, und von dem Jugoslawischen Eisen- und Stahlverband gestellt.

(7) In diesen Anträgen wurde geltend gemacht, nach der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle hätten sich die Umstände bei den Exporten von Blechen aus Eisen oder Stahl nach dem Gemeinschaftsmarkt verändert, so daß eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gerechtfertigt sei.

(8) Die Kommission hielt die vorgelegten Beweise für die veränderten Umstände für ausreichend, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (9) eine Mitteilung über die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Mexiko und Jugoslawien.

(9) Da die endgültigen Zölle Gegenstand zwei getrennter Entscheidungen waren, wurde es in der Folge für angemessen angesehen, die Überprüfungsergebnisse der Kommission ebenfalls in zwei getrennten Entscheidungen zu veröffentlichen. Das Überprüfungsverfahren gegenüber Mexiko wurde mit Entscheidung Nr. 322/92/EGKS der Kommission (10) eingestellt, so daß diese Untersuchung die neuen politischen Einheiten betrifft, die aus der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangen sind.

(10) Die Kommission unterrichtete von der Wiederaufnahme des Verfahrens offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11) Die meisten Gemeinschaftshersteller und alle betroffenen Ausführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Einige stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(12) Keine Sachäusserungen wurden von oder im Namen von Abnehmern oder Verarbeitungsunternehmen der fraglichen Bleche aus Eisen oder Stahl in der Gemeinschaft vorgebracht.

(13) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung erforderlichen Informationen ein und prüfte sie nach. Sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Gemeinschaftshersteller:

- Dillinger Hüttenwerk, Dillingen, Deutschland,

- Thyssen Stahl AG, Duisburg, Deutschland,

- Stahlwerke Peine-Salzgitter AG, Salzgitter, Deutschland,

- ILVA SpA, Genua, Italien,

- Cockerill Sambre SA, Seraing, Belgien,

- Forges de Clabecq SA, Tubize (Clabecq), Belgien,

- Sidmar NV, Gent, Belgien,

- British Steel plc., London, Vereinigtes Königreich.

(14) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989.

(15) Da das Verfahren schwierig und langwierig war, zumal die Kommission unter den gegenwärtigen politischen Umständen in diesen Ländern Mühe hatte, von einigen interessierten Parteien die erforderlichen Zahlenangaben zu erhalten, überstieg die Untersuchung den gemäß Artikel 7 Absatz 9 in der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS vorgesehenen normalen Zeitraum von einem Jahr.

C. WARE

(16) Bei den Waren handelt es sich um die gleichen Waren wie in dem Ausgangsverfahren, das sind bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit einer Breite von 500 mm oder mehr, einer Dicke von 3 mm oder mehr, nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,6 GHT der folgenden KN-Codes: ex 7208 32 10, ex 7208 32 30, ex 7208 32 51, ex 7208 32 59, ex 7208 32 91, ex 7208 32 99, ex 7208 33 10, ex 7208 33 91, ex 7208 33 99, ex 7208 34 10, ex 7208 34 90, ex 7208 42 10, ex 7208 42 30, ex 7208 42 51, ex 7208 42 59, ex 7208 42 91, ex 7208 42 99, ex 7208 43 10, ex 7208 43 91, ex 7208 43 99, ex 7208 44 10, ex 7208 44 90, ex 7211 12 10, ex 7211 19 10, ex 7211 22 10 und ex 7211 29 10.

D. ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG

a) Vorbemerkung

(17) Gemäß dem Überprüfungsantrag der betroffenen Ausführer musste die Kommission in dieser Untersuchung feststellen, ob sich die Umstände seit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle so weit verändert hatten, daß eine Änderung, Aufhebung oder Annullierung der Antidumpingmaßnahmen der Kommission gerechtfertigt war. Im Rahmen dieser Überprüfung untersuchte die Kommission folglich, ob unabhängig von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen veränderte Umstände vorliegen, die eine Überprüfung dieser Maßnahmen rechtfertigen.

b) Normalwert

(18) Die Angaben der betroffenen Hersteller/Ausführer zu den Inlandsverkäufen und den Produktionskosten der fraglichen Waren waren unvollständig und nicht genügend belegt. Ohne eine zuverlässige Basis für den Preisvergleich konnte die Kommission daher nicht beurteilen, ob Exporte aus Drittländern gedumpt waren. Da offensichtlich kein anderes Verfahren für die Bestimmung des Normalwertes zu einem anderen Ergebnis führen konnte, beschloß die Kommission, den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS auf der Grundlage der von der Kommission veröffentlichten Basiseinfuhrpreise zu ermitteln, die für die fraglichen Waren im Untersuchungszeitraum galten.

c) Ausfuhrpreise

(19) Die Ausfuhrpreise wurden anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für warmgewalzte Bleche ermittelt, die zum Export in die Gemeinschaft verkauft wurden und für die Rechnungsbelege beigebracht wurden.

d) Vergleich

(20) Die Ausfuhrpreise wurden, soweit angemessen, für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten berichtigt. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, vorgenommen.

e) Dumpingspanne

(21) Die Sachaufklärung ergab, daß bei den betroffenen Ländern weiterhin Dumping vorlag, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den die rechnerisch ermittelten Normalwerte die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft überstiegen. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne betrug 14,4 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Sie ist damit niedriger als die im Ausgangsverfahren festgestellte Dumpingspanne und hängt nicht mit den geltenden Maßnahmen zusammen.

f) Schadensschwelle

(22) Die Kommission prüfte, ob die Preise, zu denen die gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft verkauft wurden, die Preise der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum unterboten. Die gewogenen durchschnittlichen Exportpreise der betroffenen Hersteller (cif Gemeinschaftsgrenze, einschließlich Antidumpingzoll von 48 ECU je Tonne und Bereitstellungskosten) wurden mit den gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller für Standardqualität auf dem Inlandsmarkt verglichen. Dieser Vergleich ergab, daß die Preise der Gemeinschaftshersteller trotz des geltenden Antidumpingzolls weiterhin durch die Preise der fraglichen Einfuhren unterboten wurden, wobei die Preisunterbietung im gewogenen Durchschnitt 17,5 % betrug.

g) Schlußfolgerung

(23) Da trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin Dumpingpraktiken und eine Preisunterbietung vorliegen, kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gegenwärtigen Umstände eine Aufhebung der Maßnahmen nicht rechtfertigen, dafür aber eine Änderung wegen der festgestellten niedrigeren Dumpingspannen erfordern, da die verbleibende Preisunterbietung die Dumpingspanne übersteigt.

E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(24) Bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzmaßnahmen gegenüber den betreffenden Ländern im Interesse der Gemeinschaft liegen, musste die Kommission berücksichtigen, daß die Stahlerzeugung eine Schlüsselindustrie in der Gemeinschaft ist, die im letzten Jahrzehnt eine schwere Krise durchlebte und weiterhin Umstrukturierungspläne durchführt. Die Zahl der Arbeitsplätze in der Stahlindustrie der Gemeinschaft, die von 600 000 1980 auf 425 000 1985 und 385 000 1990 zurückging, dürfte durch die Umstrukturierung noch weiter abnehmen. Die Stahlindustrie der Gemeinschaft unternimmt weitere Umstrukturierungsanstrengungen, um ihre Kapazitäten an die Nachfrageentwicklung anzupassen, ihre Anlagen zu modernisieren und den Fertigungsprozeß zu rationalisieren. Sie kann dies mit Erfolg nur tun, wenn auf dem Markt faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(25) Angesichts dieses Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen gegenüber den fraglichen Ländern aufrechtzuerhalten sind, um zu dem Fortbestehen einer rentablen und lebensfähigen Stahlindustrie in der Gemeinschaft beizutragen.

(26) Von den Abnehmern oder Verarbeitungsindustrien wurden keine Sachäusserungen vorgebracht, denen zufolge eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen den Interessen der Gemeinschaft zuwiderliefe. Ferner wird die Auffassung vertreten, daß sich die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen nur geringfügig auf die Verarbeitungsindustrie auswirken wird. In jedem Fall kann die Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft nicht erwarten, von Preisvorteilen aus unlauterem Wettbewerb zu profitieren.

F. SCHUTZMASSNAHMEN

(27) Aufgrund der obigen Sachaufklärung sollte der Antidumpingzoll in geänderter Form beibehalten werden. Da die Preisunterbietung höher war als die Dumpingspanne, sollte ein Zoll zur Beseitigung der Dumpingspanne als Festbetrag in Ecu je Tonne eingeführt werden. Diese Form des Zolls erscheint angesichts der besonderen Umstände auf dem Markt für die einschlägigen Waren am ehesten geeignet, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und eine Umgehung zu verhindern. In Anbetracht der niedrigeren Dumpingspanne berechnete die Kommission zur Beseitigung der Dumpingspanne einen Zollbetrag von 44 ECU, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für jede Tonne warmgewalzte Bleche mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien zu zahlen ist.

(28) Da die Untersuchung eine Überprüfung bestehender Maßnahmen betraf, wurde beschlossen, die Änderung der Entscheidung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls ohne Rückgriff auf einen vorläufigen Zoll vorzunehmen. Die Kommission unterrichtete daher vor der Vorlage ihres Vorschlags die bekanntermassen unmittelbar betroffenen Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung des endgültigen Zolls zu empfehlen, und gab ihnen genügend Zeit zur Stellungnahme.

G. VERPFLICHTUNGEN

(29) Nach Unterrichtung über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, Schutzmaßnahmen beizubehalten, boten alle betroffenen Hersteller/Ausführer für ihre Ausfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft Verpflichtungen an.

(30) Die Kommission hielt die Bedingungen dieser Verpflichtungen für ausreichend, um die schadensverursachenden Auswirkungen der fraglichen Exporte zu beseitigen und auf dem Gemeinschaftsmarkt für Bleche und Stahl wieder eine gewisse Stabilität herzustellen, gleichzeitig aber den betroffenen Herstellern/Ausführern einen Anteil am Gemeinschaftsmarkt zu wahren. Ausserdem erscheint eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen möglich.

Ferner stellt die Kommission fest, daß sie im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtungen unverzueglich gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS vorläufige und sodann endgültige Zölle auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung und ohne eine neue Dumping- und Schadensermittlung einführen kann.

Sie ist daher nach Konsultationen der Auffassung, daß die Verpflichtungsangebote der fraglichen Hersteller/Ausführer annehmbar sind und die Untersuchung gegenüber diesen Unternehmen ohne Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt werden kann.

H. ZOLLSATZ

(31) Für die Unternehmen, die weder an der Untersuchung mitarbeiteten noch sich in anderer Weise bei der Kommission meldeten, stützten sich die Feststellungen auf die verfügbaren Fakten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS. Nach Auffassung der Kommission stellten die Ergebnisse ihrer Untersuchung die am besten geeigneten Fakten dar. Zur Verhinderung einer Umgehung des Zolls sollte ein endgültiger Zoll von 44 ECU je Tonne, wie unter Randnummer 27 dargelegt, auf die Einfuhren der fraglichen Waren mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien eingeführt werden, die von anderen Unternehmen getätigt werden als denjenigen, die Verpflichtungen angeboten haben.

(32) Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS ist hinsichtlich des endgültigen Zolls entsprechend zu ändern.

(33) Die Antragsteller wurden über die wichtigsten Fakten und Ergebnisse unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die Überprüfung einzustellen.

I. EINSTELLUNG

(34) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß die betreffenden Waren von der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina nicht hergestellt und nicht in die Gemeinschaft exportiert werden. Folglich kann das Verfahren gegenüber diesen Ländern ohne Einführung von Schutzmaßnahmen eingestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit einer Breite von 500 mm oder mehr, einer Dicke von 3 mm oder mehr, nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT der KN-Codes ex 7208 32 10, ex 7208 32 30, ex 7208 32 51, ex 7208 32 59, ex 7208 32 91, ex 7208 32 99, ex 7208 33 10, ex 7208 33 91, ex 7208 33 99, ex 7208 34 10, ex 7208 34 90, ex 7208 42 10, ex 7208 42 30, ex 7208 42 51, ex 7208 42 59, ex 7208 42 91, ex 7208 42 99, ex 7208 43 10, ex 7208 43 91, ex 7208 43 99, ex 7208 44 10, ex 7208 44 90, ex 7211 12 10, ex 7211 19 10, ex 7211 22 10 und ex 7211 29 10, mit Ursprung in der Republik Slowenien (Taric-Zusatzcode: 8684) und den jugoslawischen Republiken Mazedonien (Taric-Zusatzcode: 8683), Montenegro (Taric-Zusatzcode: 8682) und Serbien (Taric-Zusatzcode: 8681) wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll beträgt 44 ECU je 1 000 Kilogramm.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der Zoll nicht für die Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden:

- ZELEZARNA JESENICE, Jesenice (Taric-Zusatzcode: 8680)

- RUDNICI I ZELEZARNICA SKOPJE, Skopje (Taric-Zusatzcode: 8679)

- METALURSKI KOMBINAT SMEDEREVO, Smederevo (Taric-Zusatzcode: 8678).

(4) Die von den in Absatz 3 genannten Unternehmen angebotenen Verpflichtungsangebote werden angenommen, und die Untersuchungen betreffend diese Unternehmen werden eingestellt.

(5) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend."

Artikel 2

Das Verfahren hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18, in der Fassung des ABl. Nr. L 273 vom 5. 10. 1988, S. 19. (2) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1986, S. 3. (3) ABl. Nr. L 254 vom 6. 9. 1986, S. 18. (4) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1986, S. 84. (5) ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 13. (6) ABl. Nr. L 98 vom 15. 4. 1988, S. 33. (7) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 20. (8) ABl. Nr. L 188 vom 19. 7. 1988, S. 14. (9) ABl. Nr. C 118 vom 12. 5. 1990, S. 3. (10) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 9.

Top