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Document 31992R1188

Verordnung (EWG) Nr. 1188/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

OJ L 124, 9.5.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 042 P. 26 - 27
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 042 P. 26 - 27

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1188/oj

31992R1188

Verordnung (EWG) Nr. 1188/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

Amtsblatt Nr. L 124 vom 09/05/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1188/92 DES RATES vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 (2) enthält unter anderem eine Gemeinschaftsregelung zur Finanzierung der Aufgabe der Milcherzeugung, welche 3 % der garantierten Hoechstmengen - Lieferungen und Direktverkäufe - nicht überschreiten darf; unter bestimmten Voraussetzungen wird ferner nach der vollständigen und endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung spätestens am 31. März 1992 eine Vergütung geleistet. Die genannte Verordnung enthält im Anhang einen finanziellen Rahmen je Mitgliedstaat; die von dem jeweiligen Mitgliedstaat angestrebte Verringerung kann nach der Verordnung mit einer Vergütung erreicht werden, die unter 10 ECU/100 kg jährlich bleibt.

Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 wird in dem Fall, daß der finanzielle Rahmen nicht vollständig ausgeschöpft wird, der verfügbare Betrag für die Zahlung einer Vergütung an alle diejenigen Erzeuger verwendet, deren Referenzmenge weiterhin verringert ist. In einigen Mitgliedstaaten führt die Anwendung dieser Bestimmung dazu, daß die gemeinschaftliche Finanzierung nicht voll ausgenutzt wird; diese könnte daher für einen zusätzlichen Zeitraum von sechs Monaten für die Fortführung der Regelung über die Aufgabe der Milcherzeugung verwendet werden; die genannte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

Das Ziel einer Verringerung wurde in einigen Mitgliedstaaten mit einer Vergütung von weniger als 10 ECU je 100 kg jährlich erreicht und sogar übertroffen, ohne daß die gemeinschaftliche Finanzierung voll in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall sollten, um die erforderlichen Strukturanpassungen fortsetzen zu können, die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Regelung über die Aufgabe der Milcherzeugung weitere sechs Monate lang anzuwenden.

Unter Berücksichtigung der verlängerten Gültigkeitsdauer der zusätzlichen Abgabe sowie der Anforderungen an die regionale Entwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten sollte den Mitgliedstaaten zum Schutz bereits vorgenommener Anpassungen und struktureller Veränderungen im Rahmen der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 vorgesehenen finanziellen Mittel die Möglichkeit eröffnet werden, Erzeuger, die die Milcherzeugung zum 1. April 1992 nicht wieder aufgenommen haben, zur Beantragung der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung gemäß Artikel 2 derselben Verordnung aufzufordern. Zu diesem Zweck ist Absatz 5 des genannten Artikels zu ändern, ohne daß diejenigen Erzeuger dadurch belastet werden, die sich für die ursprünglich vorgesehene Vergütung entschieden haben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 werden die nachstehenden Unterabsätze angefügt:

"Unbeschadet des vorstehenden Unterabsatzes können die Mitgliedstaaten jedoch zur weiteren Anwendung der Regelung nach Absatz 1 die noch verfügbaren Mittel bis zum 30. September 1992 verwenden. In diesem Fall nehmen sie in der in Artikel 4 vorgesehenen Mitteilung an die Kommission bis spätestens 31. Dezember 1992 die entsprechenden Vervollständigungen vor.

Die Mitgliedstaaten können ausserdem Erzeuger, die seit dem 1. April 1992 keine Milch verkauft haben, zur Einreichung eines Antrages vor dem 1. Juni 1992 unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen auffordern. Die damit frei werdenden Mengen werden gemäß Absatz 4 neu verteilt, es sei denn, daß sich die betreffenden Erzeuger für die ursprünglich vorgesehene Vergütung nach Unterabsatz 1 entscheiden. In diesem Fall vervollständigen die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 1992 die in Artikel 4 vorgesehene Mitteilung an die Kommission entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 83). (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30.

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