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Document 31992L0120

Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

OJ L 62, 15.3.1993, p. 86–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 048 P. 230 - 231
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 048 P. 230 - 231

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/120/oj

31992L0120

Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 062 vom 15/03/1993 S. 0086 - 0087
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0230


RICHTLINIE 92/120/EWG DES RATES vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse stellt eine wichtige Einkommensquelle für die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten, seine Produktivität zu steigern und schrittweise Binnenmarktverhältnisse zu schaffen, wurden auf Gemeinschaftsebene Hygienevorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erlassen.

Die Gemeinschaft hat die Maßnahmen erlassen, die die Aufhebung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.

Die Möglichkeit besteht, daß Betriebe aufgrund besonderer Umstände am 1. Januar 1993 nicht in der Lage sind, alle vorgesehenen besonderen Vorschriften anzuwenden. Deshalb sollte für Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1993 ihre Tätigkeit ausgeuebt haben, eine Regelung zur Gewährung zeitlich und inhaltlich begrenzter Ausnahmen eingeführt werden, um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und plötzliche Unternehmensschließungen zu vermeiden.

Die Kommission hat es für erforderlich gehalten, die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses für die Gewährung von Ausnahmen vom Grundsatz der systematischen Suche nach Trichinen im Schweinefleisch einzuholen. Diese Stellungnahme liegt noch nicht vor. Deshalb sind zeitlich begrenzte Ausnahmen für Schweinefleisch beizubehalten, das nicht für Mitgliedstaaten bestimmt ist, welche eine systematische Suche nach Trichinen im Schweinefleisch durchführen.

Diese Ausnahmen bleiben unter strenger Kontrolle, damit jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1995 zulassen, daß Betriebe, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG herstellen und bei denen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie festgestellt wird, daß sie die in der Richtlinie 77/99/EWG aufgestellten Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht erfuellen, von bestimmten strukturellen Anforderungen des Anhangs A Kapitel I sowie des Anhangs C Kapitel II Abschnitt A und Kapitel III der genannten Richtlinie abweichen, sofern die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus solchen Betrieben weiterhin den Kontrollvorschriften von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG unterliegen.

(2) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann nur Betrieben gewährt werden, die bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde einen entsprechenden Antrag eingereicht haben.

Diesem Antrag sind auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Plan und ein Arbeitsprogramm beizufügen, in denen angegeben ist, wann der Betrieb die in Absatz 1 genannten strukturellen Anforderungen erfuellen kann.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen im Ständigen Veterinärausschuß vertretenen Mitgliedstaaten mit, welche Betriebe die Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG für die dort in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfuellen. Diese Mitteilung muß für jeden einzelnen Betrieb genaue Angaben über die Art der hergestellten Erzeugnisse enthalten.

(3) Für eine finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft sind nur Anträge für Vorhaben im Einklang mit der Richtlinie 77/99/EWG zulässig.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den in Anhang I Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG (4) und in Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen strukturellen Anforderungen für Kühl- und Gefrierhäuser mit geringer Kapazität, in denen Fleisch und andere Lebensmittel nur in verpacktem Zustand gelagert werden, sowie von einer etwaigen Verpflichtung, die betreffenden Betriebe zuzulassen, gewähren.

(2) Die Bestimmungen über die Bearbeitungsmenge in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG gelten für unter Artikel 4 Buchstabe A derselben Richtlinie fallende Schlachtbetriebe bis zum 31. Dezember 1994. Für Zerlegungsbetriebe beträgt die Zahl in Artikel 4 Buchstabe A Nummer 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie für denselben Zeitraum fünf Tonnen wöchentlich.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen, solange der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehene Beschluß nicht vorliegt, von der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie vorgesehenen Anforderung für frisches Schweinefleisch, das in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden soll, sowie für frisches Schweinefleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist, welche dieselbe Ausnahme anwenden, abweichen.

Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme anwenden, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 100.(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 205.(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 62.(4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 71 (kodifizierte Fassung).

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