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Document 31992D0578

92/578/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene

OJ L 373, 21.12.1992, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 020 P. 72 - 73
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 020 P. 72 - 73
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 258 - 259

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/01/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 20/11/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/578/oj

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31992D0578

92/578/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene

Amtsblatt Nr. L 373 vom 21/12/1992 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0072


BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (92/578/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene kann eine Lösung verschiedener gegenwärtiger Probleme des alpenquerenden Güterverkehrs herbeiführen. Es gilt sicherzustellen, daß sich der Transitverkehr ohne Diskriminierung entwickelt, damit der internationale Handel zu möglichst niedrigen Kosten für die Allgemeinheit stattfinden kann, und daß die administrativen und technischen Transithemmnisse auf ein Minimum reduziert werden.

Gleichzeitig muß der Wahlfreiheit des Verkehrsnutzers sowie Aspekten im Zusammenhang mit der Sicherheit im Strassenverkehr, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt im Alpenraum Rechnung getragen werden.

Ziele und Inhalt des Abkommens fallen in den Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik; die technischen Normen dienen ihrerseits der Verwirklichung jener Ziele.

Es muß ein Verfahren festgelegt werden, mit dem die in dem Abkommen vorgesehene Verwaltungsvereinbarung genehmigt werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Bescheid beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Die in Anhang 6 Abschnitt II Nummer 4 des Abkommens vorgesehene Verwaltungsvereinbarung wird nach dem Verfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses genehmigt.

Artikel 4

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von vier Wochen von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

Artikel 5

Die Kommission erlässt die zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 4.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. EGGAR

(1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.(2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 16.

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