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Document 31992D0353

92/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen

OJ L 192, 11.7.1992, p. 63–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 043 P. 78 - 80
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 043 P. 78 - 80
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 012 P. 350 - 352
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 011 P. 54 - 56
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 011 P. 54 - 56
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 28 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/353/oj

31992D0353

92/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0063 - 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0078


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Zuechtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (92/353/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In allen Mitgliedstaaten werden Zuchtbücher entweder von Zuchtorganisationen oder Zuechtervereinigungen oder von amtlichen Stellen geführt oder angelegt. Es ist daher angezeigt, die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung dieser Organisationen oder Vereinigungen festzulegen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/427/EWG müssen die festzulegenden Kriterien gewährleisten, daß die zugelassenen bzw. anerkannten Organisationen oder Vereinigungen die Grundsätze einhalten, die von der Organisation oder Vereinigung, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt werden.

Die betreffende Organisation oder Vereinigung richtet ihren Antrag auf Zulassung bzw. Anerkennung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Geschäftssitz hat.

Eine Organisation oder Vereinigung, die bestimmten Kriterien genügt und ihre Zuchtziele definiert hat, muß von den zuständigen nationalen Behörden, an die sie ihren Antrag gerichtet hat, amtlich zugelassen bzw. anerkannt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um amtlich zugelassen bzw. anerkannt zu werden, richten die Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, einen entsprechenden Antrag an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Geschäftssitz haben.

Artikel 2

(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind gehalten, Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, amtlich zuzulassen bzw. anzuerkennen, sofern sie den Kriterien im Anhang genügen.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem für eine gegebene Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen oder Vereinigungen amtlich zugelassen bzw. anerkannt sind, können die Anerkennung einer weiteren Organisation oder Vereinigung jedoch ablehnen,

a) wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt, oder

b) wenn die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Zuchtbuchs eingeschrieben oder eingetragen werden können, das von einer Organisation oder Vereinigung geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Punkt 3 Buchstabe b) des Anhangs aufgestellten Grundsätze einhält.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede amtliche Zulassung bzw. Anerkennung und jede angefochtene Ablehnung.

(4) Wird die amtliche Zulassung bzw. Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung in einem Mitgliedstaat abgelehnt, so sind die Gründe für diese Ablehnung der betreffenden Vereinigung oder Organisation schriftlich mitzuteilen.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entziehen einer ein Zuchtbuch führenden Organisation oder Vereinigung die amtliche Zulassung bzw. Anerkennung, wenn diese Organisation oder Vereinigung den im Anhang festgelegten Kriterien nicht mehr dauerhaft entspricht.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55.

ANHANG

Um amtlich zugelassen bzw. anerkannt zu werden, müssen Organisationen oder Vereinigungen, die für eingetragene Equiden Zuchtbücher führen oder Abschnitte von Zuchtbüchern oder vollständige Zuchtbücher anlegen, folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie müssen entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag auf amtliche Zulassung bzw. Anerkennung gestellt haben, Rechtspersönlichkeit besitzen.

2. Sie müssen die zuständigen Behörden in folgenden Punkten zufriedenstellen:

a) Effizienz ihrer Funktionsweise;

b) im Falle einer Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse nicht führt: Einhaltung der von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Punkt 3 Buchstabe b) des Anhangs aufgestellten Grundsätze;

c) Kontrolle der Abstammungsaufzeichnungen;

d) Haltung eines hinreichend grossen Equidenbestandes für die Durchführung eines Rassenverbesserungs- oder Selektionsprogramms oder zur Erhaltung der Rasse, wenn dies für erforderlich gehalten wird;

e) Bereitstellung der zur Durchführung eines Rassenverbesserungs-, Selektions- oder Rassenerhaltungsprogramms erforderlichen Daten (z. B. Leistungsmerkmale).

3. Sie stellen Grundsätze für die folgenden Punkte auf:

a) für die Bereitstellung von Daten (z. B. Leistungsmerkmale), nach denen Equiden zum Zwecke der Rassenverbesserung, der Selektion und der Rassenerhaltung bewertet werden können,

b) im Falle einer Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt:

- für die Abstammungsaufzeichnung;

- für die Definition der Merkmale der Rasse (bzw. Rassen) oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation;

- für die Kennzeichnung von Equiden;

- für die Definition der grundlegenden Zuchtziele;

- für die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte, falls Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder eingeschriebene Equiden nach verschiedenen Kriterien eingestuft werden;

- für Ahnenreihen, die erforderlichenfalls in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern eingeschrieben sind.

4. Sie müssen eine Satzung aufweisen, die insbesondere die Nichtdiskriminierung zwischen Equidenzuechtern vorsieht. Gibt es in der Gemeinschaft für ein und dieselbe Rasse jedoch mehrere Organisationen oder Vereinigungen, die das gesamte Gemeinschaftsgebiet abdecken, so kann die Satzung der Organisation oder Vereinigung vorsehen, daß Equiden in einem bestimmten Gebiet geboren sein müssen, um aufgrund der Geburtserklärung eingetragen werden zu können. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eintragung zu Zuchtzwecken.

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