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Document 31991R3664

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3664/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails

OJ L 348, 17.12.1991, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3664/oj

31991R3664

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3664/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails -

Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0053 - 0053


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3664/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erleichterung der Umstellung von den einzelstaatlichen Vorschriften auf die Gemeinschaftsregelung sollten Übergangsmaßnahmen erlassen, d. h. das In-den-Verkehr-bringen von Erzeugnissen während eines Jahres genehmigt werden, die gemäß den vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 geltenden Vorschriften bereitet worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vor dem 17. Dezember 1991 in der Gemeinschaft bereitete bzw. eingeführte Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, welche den vorher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 16. Dezember 1992 in einer diesen Vorschriften entsprechenden Aufmachung zur ersten Vermarktung zugelassen werden.

(2) Vor dem 17. Dezember 1991 in der Gemeinschaft bereitete bzw. eingeführte Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, deren Bereitung bis zum 17. Juni 1992 gemäß den bis 17. Dezember 1991 geltenden Vorschriften abgeschlossen wurde, dürfen bis zum 16. Dezember 1992 zur ersten Vermarktung zugelassen werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:

- Bereitung die Maßnahmen, die ein in etikettierte Flaschen abgefuelltes und für den Endverbrauch bestimmtes Fertigerzeugnis ergeben;

- erster Vermarktung den Verkauf und die tatsächliche Auslagerung der Erzeugnisse aus den Herstellungsbetrieben oder ihren Lagerhäusern.

(4) Abweichend von dem Datum "16. Dezember 1992" dürfen in der Gemeinschaft bereitete oder eingeführte Fertigerzeugnisse, die zu diesem Zeitpunkt dem Endverbraucher zum Verkauf angeboten werden, bis zur Ausschöpfung der Bestände verkauft werden.

Artikel 2

(1) Bis zum Erlaß der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 spätestens am 31. Dezember 1992 festzulegenden Durchführungsbestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten die vor dem 17. Dezember 1991 diesbezueglich geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.

(2) Bis zum Erlaß der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 gegebenenfalls spätestens am 31. Dezember 1992 festzulegenden abweichenden Regelungen bleiben, vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des betreffenden Mitgliedstaats, die vor dem 17. Dezember 1991 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1.

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