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Document 31991D0260

91/260/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1991 zur Genehmigung des belgischen Programms landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen

OJ L 126, 22.5.1991, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/260/oj

31991D0260

91/260/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1991 zur Genehmigung des belgischen Programms landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 126 vom 22/05/1991 S. 0021 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30 . April 1991 zur Genehmigung des belgischen Programms landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen ( 91/260/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 768/89 des Rates vom 21 . März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3813/89 der Kommission vom 19 . Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen ( 2 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1279/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 10

Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Am 13 . Dezember 1990 hat Belgien der Kommission seine Absicht mitgeteilt, ein Pogramm landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen aufzulegen . Die belgischen Behörden haben der Kommission am 17 . April 1991 zusätzliche Auskünfte zu diesem Programm erteilt .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden dem Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen am 15 . April 1991 zur Anhörung vorgelegt .

Der EAGFL-Ausschuß wurde am 23 . April 1991 zu den Hoechstbeträgen gehört, die infolge der Genehmigung dieses Programms jährlich zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Das Programm landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen in Belgien, das der Kommission am 13 . Dezember 1990 von den belgischen Behörden übermittelt wurde, wird genehmigt . Artikel 2

Die Hoechstbeträge, die aufgrund dieser Entscheidung jährlich zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen können, werden wie folgt festgesetzt :

(in ECU )

1992 520 000 1993 800 000 1994 1 030 000 1995 1 200 000 1996 1 120 000 1997 750 000 1998 470 000 1999 280 000 2000 60 000 2001 10 000

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 30 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 29 . 3 . 1989, S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . L 371 vom 20 . 12 . 1989, S . 17 . ( 3 ) ABl . Nr . L 126 vom 16 . 5 . 1990, S . 20 .

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