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Document 31991D0049

91/49/EWG: Beschluß des Rates vom 26. November 1990 über gemeinschaftliche Aktionen zugunsten älterer Menschen

OJ L 28, 2.2.1991, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 005 P. 39 - 41
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 005 P. 39 - 41

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/49/oj

31991D0049

91/49/EWG: Beschluß des Rates vom 26. November 1990 über gemeinschaftliche Aktionen zugunsten älterer Menschen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0029 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0039


BESCHLUSS DES RATES vom 26 . November 1990 über gemeinschaftliche Aktionen zugunsten älterer Menschen ( 91/49/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Europäische Parlament hat die Entschließungen vom 18 . Februar 1982 zu der Stellung und den Problemen älterer Menschen in der Europäischen Gemeinschaft ( 3 ), vom 10 . März 1986 über die Hilfe für ältere Menschen ( 4 ) und vom 14 . Mai 1986 zu einer Gemeinschaftsaktion zur Verbesserung der Stellung der älteren Menschen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ( 5 ) verabschiedet .

Das Europäische Parlament hat in der vorgenannten Entschließung vom 14 . Mai 1986 dazu aufgefordert, ein Europäisches Jahr der älteren Menschen zu proklamieren .

Der Rat hat die Empfehlung vom 10 . Dezember 1982 zu den Grundsätzen für ein gemeinschaftliches Vorgehen betreffend die Altersgrenze abgegeben ( 6 ).

Die gegenwärtige Bevölkerungsentwicklung ist in den meisten Mitgliedstaaten durch eine wachsende Zahl älterer, insbesondere sehr alter Menschen gekennzeichnet, was erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen unter anderem für den Arbeitsmarkt, die soziale Sicherheit und die staatlichen Sozialausgaben mit sich bringt .

Der Austausch von Informationen und die Weitergabe von Erfahrungen betreffend ältere Menschen stellen einen wesentlichen Faktor für die Stärkung der Solidarität in der Gemeinschaft dar .

In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die von den Staats - und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Straßburg am 9 . Dezember 1989 verabschiedet wurde, wird insbesondere in dem Abschnitt "Ältere Menschen" folgendes erklärt :

"Entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten der einzelnen Länder

24 . muß jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, wenn er in den Ruhestand geht, über Mittel verfügen können, die ihm einen angemessenen Lebensstandard sichern;

25 . muß jeder, der das Rentenalter erreicht hat, aber keinen Rentenanspruch besitzt oder über keine sonstigen ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt, ausreichende Zuwendungen, Sozialhilfeleistungen und Sachleistungen bei Krankheit erhalten können, die seinen spezifischen Bedürfnissen angemessen sind ."

Die Kohärenz aller Gemeinschaftsaktionen zur gesellschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und zur Stärkung der Solidargemeinschaft der Generationen muß sichergestellt werden .

Die auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen dienen dem Ziel, die in den Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen unternommenen Aktionen unterschiedlicher Art zu ergänzen .

Für die Genehmigung dieses Beschlusses sind im Vertrag lediglich in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

BESCHLIESST : Artikel 1

In der Zeit vom 1 . Januar 1991 bis zum 31 . Dezember 1993 werden Aktionen auf Gemeinschaftsebene zugunsten älterer Menschen unternommen . Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Aktionen haben zum Ziel, durch Weitergabe von Kenntnissen, Ideen und Erfahrungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Binnenmarkts, einen Beitrag zu den Aktionen in den Mitgliedstaaten zu leisten, die sich auf folgendes beziehen :

a ) Entwicklung von Präventivstrategien auf geeigneter Ebene, damit den wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der sich verändernden Altersstruktur der Bevölkerung, einschließlich der Probleme bezueglich der Abhängigkeit und der Gesundheit älterer Personen, begegnet werden kann;

b ) Entwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung der Solidargemeinschaft der Generationen und zur Eingliederung der älteren Menschen;

c ) Aufwertung des positiven gesellschaftlichen Beitrags älterer Menschen . Artikel 3

( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Aktionen umfassen folgendes :

a ) Aufklärung und Informationsaustausch;

b ) Durchführung von Studien und Einrichtung eines Beobachtungsgremiums, das es ermöglicht, den betroffenen Kreisen vorhandene einschlägige Informationen, einschließlich der Angaben über Forschungsarbeiten, zur Verfügung zu stellen;

c ) Prüfung des Nutzens und der Durchführbarkeit der Errichtung eines europäischen Netzes innovativer Modellversuche unter Berücksichtigung der Aktivitäten, die von den in diesem Bereich vorhandenen Stellen entfaltet werden .

( 2 ) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen und betreffen vorrangig die im Anhang genannten Bereiche . Artikel 4

( 1 ) Der Finanzbedarf für die Aktionen der ersten beiden Jahre des in Artikel 1 angegebenen Dreijahreszeitraums wird auf 2,4 Millionen ECU veranschlagt .

( 2 ) Die erforderlichen jährlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß der vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam beschlossenen finanziellen Vorausschau und abhängig von deren Entwicklung genehmigt . Artikel 5

Die Kommission ist für die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Aktionen verantwortlich und trifft die hierfür geeigneten Maßnahmen . Artikel 6

Die Kommission wird durch einen beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor . Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der Maßnahmen festsetzen kann, seine Stellungnahme zu diesem Entwurf ab .

Die Stellungnahme wird zu Protokoll genommen; ferner hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu beantragen, daß seine Stellungnahme in das Protokoll aufgenommen wird .

Die Kommission trägt den Stellungnahmen des Ausschusses soweit wie möglich Rechnung und unterrichtet den Ausschuß hierüber . Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß vor dem 31 . Dezember 1994 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Bewertung der in diesem Beschluß vorgesehenen Aktionen vor . Artikel 8

1 . Das Jahr 1993 wird zum "Europäischen Jahr der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen" erklärt .

2 . Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1991 über die Aktivitäten, Prioritäten und die sonstigen Durchführungsmodalitäten des genannten Europäischen Jahrs . Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Geschehen zu Brüssel am 26 . November 1990 . Im Namen des Rates

Der Präsident

C . DONAT CATTIN ( 1 ) ABl . Nr . C 284 vom 12 . 11 . 1990, S . 146 . ( 2 ) ABl . Nr . C 225 vom 10 . 9 . 1990, S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . C 66 vom 15 . 3 . 1982, S . 71 . ( 4 ) ABl . Nr. C 88 vom 14 . 4 . 1986, S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . C 148 vom 16 . 6 . 1986, S . 61 . ( 6 ) ABl . Nr . L 357 vom 18 . 12 . 1982, S . 27 .

ANHANG Vorrangige Bereiche nach Artikel 3 Absatz 2

1 . Organisatorische Gestaltung des Informationsaustausches

Die Kommission führt Konferenzen, Seminare und Studien durch, um den Informationsaustausch zwischen den Verantwortlichen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, und zwar zu folgenden Themen :

- demographische Tendenzen und deren Auswirkung auf die Sozialversicherungs - und Gesundheitsvorsorgesysteme;

- Maßnahmen, mit denen die Mobilität und die Fähigkeit älterer Menschen zu einer autonomen Lebensführung verbessert werden sollen;

- Maßnahmen zur Stärkung der Solidargemeinschaft zwischen den Generationen sowie Förderung des positiven Beitrags älterer Menschen zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben;

- wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung älterer Menschen, einschließlich ihrer Einkommen .

2 . Prüfung des Nutzens und der Durchführbarkeit der Errichtung eines europäischen Netzes innovativer Modellversuche hinsichtlich der Förderung

- einer von den Generationen getragenen gegenseitigen Unterstützung entweder im Wege freiwilliger Arbeitsleistungen seitens älterer Menschen oder durch deren Eingliederung in die Arbeit zugunsten der Gemeinwesen, in denen sie leben;

- von Maßnahmen, mit denen älteren Menschen eine autonome Lebensführung erleichtert werden soll .

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