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Document 31989R1610

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1610/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft

OJ L 165, 15.6.1989, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1610/oj

31989R1610

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1610/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft -

Amtsblatt Nr. L 165 vom 15/06/1989 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1610/89 DES RATES vom 29 . Mai 1989 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a ) des Vertrages ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen ländlichen Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen .

Zur Erreichung der in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sind auf Gemeinschaftsebene besondere Maßnahmen zu treffen, die der Lage in den Regionen mit Entwicklungsrückstand bzw . in den ländlichen Gebieten gerecht werden, die die Kriterien von Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen nen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ( 4 ) erfuellen .

Zu diesem Zweck ist in Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung ( 5 ), eine Reihe spezifischer Maßnahmen zugunsten dieser Regionen und Gebiete einschließlich einer Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes vorgesehen .

Diese Bestimmung sieht auch vor, daß der Rat die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung dieser Aktion festlegt .

In der schweren Krise, in der sich die Landwirtschaft befindet, kann die Forstwirtschaft mit den von ihr abhängi-

gen Wirtschaftsbereichen zu einer Diversifizierung der Tätigkeiten der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, zu

einer besseren Nutzung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und damit zur Schaffung von Einkommensalternativen beitragen .

Gleichzeitig können forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der Böden, der Fauna und Flora sowie des Wasserhaushalts im allgemeinen beitragen und die Entwicklung von für die Landwirtschaft günstigen Ökosystemen des Waldes fördern .

Einige Gebiete der Gemeinschaft befinden sich in einer besonders ungünstigen Lage in bezug auf Erosion, Wasserhaushalt der Böden und Brandgefahr .

Es sollten Maßnahmen festgelegt werden, durch die der Beitrag des Waldes zur Erreichung der genannten Ziele erhöht werden könnte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Maßnahme gemäß Artikel 5 zehnter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 kann für folgende Arbeiten gewährt werden :

- Anlage und Verbesserung der für die Durchführung eines operationellen Programms mit forstwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlichen Baumschulen,

- Aufforstung und Verbesserung der Wälder zwecks Verbesserung der Lage der Landwirtschaft des betreffenden Gebietes, insbesondere durch die Erhaltung der Böden und des Wasserhaushalts,

- Erweiterung und Erneuerung der bewaldeten Flächen in den erosions - oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten, vor allem in den oberhalb dieser Gebiete gelegenen Wassereinzugsgebieten,

- Wiederbegründung von Wäldern, die durch Brände oder sonstige Schadeneinwirkungen oder auch Naturkatastrophen zerstört worden sind,

- anfallende Nebenarbeiten wie Erstdurchforstungen, Anlage von Forstwegen, Flurbereinigung im Waldbereich,

- Maßnahmen zum Schutz des Waldes gegen Brände, wobei Maßnahmen ausgenommen sind, für die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3529/86 des Rates vom 17 . November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände ( 6 ) Beihilfen gewährt werden,

- Gewährung von Startbeihilfen als Beitrag zu den Verwaltungskosten von Forstgenossenschaften, die die Waldbauern bei der Schaffung besserer wirtschaftlicher Voraussetzungen für Produktion, Nutzung und Vermarktung ihres Holzes unterstützen sollen,

- Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und forstwirtschaftliche Information .

Artikel 2

Vorrang haben operationelle Programme für Gebiete, in denen

- die Förderung des Waldbaus zu einer wirtschaftlichen Belebung des betreffenden Gebiets und damit zur Förderung von Wirtschaftstätigkeiten beiträgt, die neue Arbeitsplätze entstehen lassen und den in der Landwirtschaft tätigen Personen neue Nebenerwerbs - oder alternative Verdienstmöglichkeiten verschaffen;

- der Boden - und Wasserschutz sowie die Erosionsbekämpfung eine wichtige Rolle, insbesondere für die Landwirtschaft, spielen;

- die soziale Funktion und die Erholungsfunktion des Waldes von besonderer Bedeutung sind, vor allem im Hinblick auf den Ausbau von Fremdenverkehr und der Schaffung von Erholungsgebieten für die Bevölkerung in dem betreffenden Gebiet .

Artikel 3

( 1) Die operationellen Programme müssen neben den Punkten gemäß Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 folgende Angaben enthalten :

- Beschreibung der die geplanten Maßnahmen rechtfertigenden Lage im Forstsektor;

- Beschreibung der Ziele mit Angabe der Prioritäten;

- gegebenenfalls Beschreibung geplanter Vorbereitungsmaßnahmen wie Sammlung von Datenmaterial und zweckdienliche Vorarbeiten;

- die verschiedenen im Rahmen des operationellen Programms durchzuführenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen sowie die Bedingungen, denen diese Maßnahmen entsprechen müssen;

- vorgesehene Begleitmaßnahmen, vor allem im Zusammenhang mit der Förderung und Verwaltung von Forstgenossenschaften und dem forstlichen Beratungswesen;

- jegliche sonstige Information, die die Kommission für die Beurteilung des Programms benötigt .

( 2 ) Werden Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 des Rates vom 12 . März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1609/89 ( 8 ), in einem ländlichen Gebiet angewandt, für welches ein operationelles Forstprogramm vorgesehen ist, so müssen sie in dieses Programm einbezogen werden . In einem solchen Fall können die Hoechstbeträge des genannten Artikels durch eine Beschlußfassung gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 entsprechend angepasst werden .

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 29 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . ROMERO HERRERA

( 1 ) ABl . Nr . C 312 vom 7 . 12 . 1988, S . 7 .

( 2 ) Stellungnahme vom 26 . 5 . 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 139 vom 5 . 6 . 1989, S . 15 .

( 4 ) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1988, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1988, S . 25.(6 ) ABl . Nr . L 326 vom 21 . 11 . 1986, S . 5.(7 ) ABl . Nr. L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 .

( 8 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

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