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Document 31988L0218

Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

OJ L 98, 15.4.1988, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 003 P. 161 - 161
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 003 P. 161 - 161

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/218/oj

31988L0218

Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

Amtsblatt Nr. L 098 vom 15/04/1988 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0161


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 11. April 1988

zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

(88/218/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3).

In der Richtlinie 85/3/EWG (4) ist für alle Fahrzeuge eine höhstzulässige Breite von 2,50 m festgelegt.

Für die Beförderung von Waren in temperaturgeführtem Zustand müssen Spezialfahrzeuge eingesetzt werden, deren Wände isoliert sind.

Zusätzlicher Innenraum ist notwendig, um die Luftzirkulation sicherzustellen und die Berührung der Ladung mit den Wänden zu verhindern. Nach dem heutigen Stand der Isolierungstechnik sollten die Wände mindestens 45 mm dick sein. Daher ist es unmöglich, Standardpaletten mit Abmessungen von 1,20 m × 0,80 m wirtschaftlich zu verwenden und gleichzeitig die höchstzulässige Breite von 2,50 m einzuhalten.

Infolgedessen sollte nur für die Gruppe der »Isotherm-Fahrzeuge" die in der Richtlinie 85/3/EWG festgesetzte höchstzulässige Breite von 2,50 m angehoben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 85/3/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach dem vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

»- 'dickwandiges *Isotherm-Fahrzeug' jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand entsprechend den Klassen B, C, E und F des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;".

2. Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

»1.2. Grösste Breite:

1.2 // a) alle Fahrzeuge // 2,50 m, // b) Kühlaufbauten von dickwandigen Isotherm-Fahrzeugen // 2,60 m".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Januar 1989 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. RIESENHUBER

(1) ABl. Nr. C 148 vom 6. 6. 1987, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 152.

(3) ABl. Nr. C 319 vom 30. 11. 1987, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 14.

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