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Document 31988L0182

Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

OJ L 81, 26.3.1988, p. 75–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 017 P. 36 - 37
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 017 P. 36 - 37

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/182/oj

31988L0182

Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 081 vom 26/03/1988 S. 0075 - 0076
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0036


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1988

zur Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

(88/182/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 a, 213 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist von Bedeutung, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen trifft, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Bei der Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG (4) hat sich gezeigt, daß bestimmte Änderungen zweckmässig sind, um diese Richtlinie wirksamer zur Verhütung neuer Handelshemmnisse und damit zur Erleichterung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft einsetzen zu können.

Es ist zweckmässig, den durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß zu den Entwürfen für Normungsaufträge im Sinne ihres Artikels 6 Absatz 3 derselben Richtlinie anzuhören.

Es gilt zu verhindern, daß durch einzelstaatliche Maßnahmen auf dem gleichen Gebiet der Erlaß der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien durch den Rat gefährdet wird. Zu diesem Zweck muß eine zeitlich befristete Stillhalteregelung getroffen werden, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, nach Vorlage der genannten Vorschläge zwölf Monate lang keine technischen Vorschriften auf demselben Gebiet zu erlassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 83/189/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nach dem fünften Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

»Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung."

2. In Artikel 1 Nummer 1 wird folgender Text angefügt:

» . . . sowie Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für Nahrungs- und Futtermittel sowie für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG (2).

(1) ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.

(2) ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 36."

3. Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

»7. Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse."

4. In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

»- die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen".

5. In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

»e) zu den Anträgen, die an die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Normungsgremien gerichtet sind".

6. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

»Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß."

7. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf; sie kann ihn auch dem in Artikel 5 genannten Ausschuß und gegebenenfalls dem für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ausschuß vorlegen."

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte »Unbeschadet des Absatzes 2" durch »Unbeschadet der Absätze 2 und 2a" ersetzt.

b) Am Ende von Absatz 1 wird folgendes angefügt:

»Der betroffene Mitgliedstaat erstattet der Kommission darüber Bericht, welche Folge er diesen ausführlichen Stellungnahmen geben will. Die Kommission gibt dazu eine Sachäusserung ab."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

»(2a) Stellt die Kommission fest, daß sich eine Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 auf einen Gegenstand erstreckt, der von einem dem Rat vorgelegten Richtlinien- oder Verordnungsvorschlag erfasst wird, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von dieser Feststellung innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung.

Die Mitgliedstaaten erlassen zwölf Monate lang ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem Rat einen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlag unterbreitet hat, dessen Vorlage vor der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgt ist, keine technischen Vorschriften über einen von diesem Vorschlag erfassten Gegenstand.

Die Absätze 1, 2 und 2a des vorliegenden Artikels können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder der Sicherheit gezwungen ist, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultaiton in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzueglich zu erlassen und durchzuführen. Der Mitgliedstaat gibt in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Gründe für die Dringlichkeit dieser Maßnahmen an. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen falls dieses Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen wird."

9 Artikel 10 erhält folgende Fassung:

»Artikel 10

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien und -verordnungen erfuellen; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft, aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind."

10. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

»Die Kommission berichtet dem Parlament jedes Jahr über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 71 vom 19. 3. 1987, S. 12, und ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1988, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 345 vom 21. 12. 1987 und Beschluß vom 10. Februar 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 319 vom 30. 11. 1987, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

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