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Document 31988D0200

88/200/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

OJ L 94, 12.4.1988, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/200/oj

31988D0200

88/200/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 12/04/1988 S. 0026 - 0026


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Februar 1988

zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(88/200/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Belgien hat der Kommission mit Dokument vom 5. Juni 1987 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Buchstabe A, Gruppe I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe beziehen.

Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Belgien vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I, Buchstabe A, Gruppe I und II der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe wird genehmigt.

Artikel 2

Belgien setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

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