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Document 31987R0777

Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver

OJ L 78, 20.3.1987, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 399R1255

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/777/oj

31987R0777

Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver

Amtsblatt Nr. L 078 vom 20/03/1987 S. 0010 - 0011


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 777/87 DES RATES

vom 16. März 1987

zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 hat die Kommission bis zum Ablauf des fünften Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der zusätzlichen Abgaberegelung nach Artikel 5c der genannten Verordnung die Möglichkeit, einerseits die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver auf der Grundlage vom Rat zu erlassender Kriterien auszusetzen und andererseits besondere Maßnahmen zur Erweiterung der Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erlassen, die nicht Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Aussetzungsmaßnahme beschlossen werden kann, ist auf die zur Intervention angebotenen Mengen abzustellen, wobei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft zu beachten ist. Jedoch sollten die vor einem bestimmten Zeitpunkt zur Intervention angebotenen Mengen ausser Betracht bleiben, um eine Übergangszeit vor dem Beginn der Aussetzungsmaßnahme zu schaffen.

Falls diese Aussetzung vorgenommen wird, muß jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, Interventionsankäufe durch Ausschreibung zu tätigen. Es müssen ferner weitere Maßnahmen zur Erhaltung der Marktstabilität zur Verfügung stehen.

Da Irland in ganz besonderem Masse vom Milchsektor abhängig ist, muß bei den Beschlüssen der Aussetzung der Intervention bei Butter der Bedeutung der Interventionsankäufe von Butter für die Marktstabilität und das Einkommen der dortigen Milcherzeuger in weitestgehendem Masse Rechnung getragen werden.

Es ist die Lage zu berücksichtigen, die sich in Spanien aus dem Bestehen eines von den Gemeinschaftspreisen unterschiedlichen Preisniveaus ergibt.

Zur Gewährleistung einer gewissen Marktstabilität und eines angemessenen Einkommens der Milcherzeuger ist vorzusehen, daß die Interventionsankaufsregelung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wiederhergestellt wird, wenn die Marktpreise für Butter unter einen bestimmten Prozentsatz des Interventionspreises absinken -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Butterankäufe können in der gesamten Gemeinschaft oder, wenn die Marktlage es rechtfertigt, in einem Teil der Gemeinschaft ausgesetzt werden, sobald die ab dem 1. März 1987 zur Intervention angebotenen Mengen 180 000 Tonnen übersteigen.

(2) Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Ankäufe von Magermilchpulver können ausgesetzt werden, sobald die ab dem 1. März 1987 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 1987 und ab dem 1. März 1988 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 1988 zur Intervention angebotenen Mengen 100 000 Tonnen übersteigen.

(3) Im Falle der Anwendung der Absätze 1 oder 2

a) können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird;

b) werden weitere Maßnahmen zur Erhaltung der Stabilität der Märkte und insbesondere zur Vermeidung abrupter Preisbewegungen angewandt;

c) wird der besonderen Bedeutung der Butterankäufe der Interventionsstelle für die Marktstabilität und die Vergütung der Milcherzeuger in Irland Rechnung getragen;

d) wird der Lage Rechnung getragen, die sich daraus ergibt, daß sich das Preisniveau in Spanien von den gemeinsamen Preisen unterscheidet.

(4) Führt die Anwendung des Absatzes 1 dazu, daß die Marktpreise für Butter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums auf 92 % des Interventionspreises oder darunter absinken, so werden in den betreffenden Mitgliedstaaten die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Ankäufe wieder aufgenommen.

Übersteigen jedoch die tatsächlichen Lagerbestände der Interventionsstellen unter Ausserachtlassung der vor dem 1. März 1987 angebotenen Mengen insgesamt 250 000 Tonnen, so werden diese Ankäufe nur dann wieder aufgenommen, wenn die Marktpreise für Butter in den betreffenden Mitgliedstaaten auf 90 % des Interventionspreises oder darunter absinken.

Artikel 2

Die Maßnahmen nach Artikel 1 gelten bis zum Ende des fünften Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Zusatzabgabe.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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