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Document 31987D0435

87/435/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1987 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

OJ L 238, 21.8.1987, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/1987; Aufgehoben durch 31987D0591

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/435/oj

31987D0435

87/435/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1987 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

Amtsblatt Nr. L 238 vom 21/08/1987 S. 0031 - 0032


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1987

über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

(87/435/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/231/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/231/EWG, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Teilen Belgiens, die ausserhalb des Gebiets liegen, in dem routinemässig geimpft wird, sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden.

Diese Ausbrüche können wegen des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und mit Schweinefleischerzeugnissen für die Bestände der anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr darstellen.

Damit den anderen Mitgliedstaaten geeignete Garantien geboten werden, müssen die belgischen Behörden für aus diesem Gebiet stammendes Schweinefleisch oder solches, das von Schweinen aus diesem Gebiet gewonnen wurde, entweder den einzelstaatlichen Stempel oder den mit Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG vorgeschriebenen Stempel verwenden. Unter diesen Bedingungen bestehen unter Berücksichtigung der mit der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4) eingeführten Regelung bezueglich des Handels mit Schweinefleischerzeugnissen ausreichende Sicherheiten.

Angesichts der in der Gemeinschaft hinsichtlich der klassischen Schweinepest eingetretenen Entwicklung kann die Entscheidung 83/453/EWG des Rates vom 31. August 1983 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest (5) aufgehohen werden.

Da sich ein geographisch begrenztes Gebiet, das ein besonderes Risiko aufwirft, identifizieren lässt, können die Handelsbeschränkungen auf regionaler Ebene angewandt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien versendet keine lebenden Schweine mit Herkunft aus den im Anhang angeführten Teilen seines Hoheitsgebiets.

Artikel 2

(1) Belgien versendet aus diesen im Anhang angeführten Teilen seines Hoheitsgebiets stammendes frisches Schweinefleisch und solches von Schweinen, die aus den betreffenden Teilen stammen, aber anderswo geschlachtet wurden, nach den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Das in Absatz 1 genannte Fleisch trägt entweder den einzelstaatlichen Stempel oder den mit Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG vorgeschriebenen Stempel.

Artikel 3

(1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die mit aus Belgien versandten Schweinen mitgeführt wird, ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

»Tiere gemäß Entscheidung 87/435/EWG der Kommission vom 28. Juli 1987 betreffend die klassische Schweinepest".

(2) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (6), die mit aus Belgien versandtem Schweinefleisch mitgeführt wird, ist durch folgende Angaben zur ergänzen:

»Fleisch gemäß Entscheidung 87/435/EWG der Kommission vom 28. Juli 1987 betreffend die klassische Schweinepest".

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorliegende Entscheidung gegebenenfalls entsprechend dieser Entwicklung ändern.

Artikel 6

Die Entscheidung 83/453/EWG wird drei Tage nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 249 vom 9. 9. 1983, S. 28.

(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

ANHANG

Provinz Brabant:

Die Gemeinden Boutersem, Hoegaarden, Tienen, Landen - ausser den früheren Gemeinden Waasmont, Walshoutem und Wezeren -, Linter, Glabbeek, Zoutleeuw, Geetbets, Kortenaken, Bekkevoort, Scherpenheuvel-Zichem, Diest.

Provinz Limburg:

Die Gemeinden Tessenderlo, Beringen und Lummen - jeweils südlich des Albertkanals -, Nieuwerkerken, Herk-de-Stad, Halen sowie die Teile der Gemeinden Hasselt und Alken, die westlich einer Linie bestehend aus der Autobahn A13 und der Nationalstrasse N80 gelegen sind.

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