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Document 31983S3715

Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse

OJ L 373, 31.12.1983, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 015 P. 219 - 222
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 015 P. 219 - 222

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/07/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/3715/oj

31983S3715

Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1983 S. 0001 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0219


Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission

vom 23. Dezember 1983

zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 47, 61 und 64,

aufgrund von Untersuchungen unter Beteiligung der Unternehmen und Unternehmensverbände und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates, sowohl über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse als auch über das Niveau dieser Preise,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft hat trotz der Festlegung von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Die Kommission hat deshalb anerkannt, daß die Eisen- und Stahlindustrie sich in einer offensichtlichen Krise befindet.

Trotz der erfolgten Einwirkung auf die Mengen ist insbesondere bei den Flacherzeugnissen, bei Formstahl und Trägern ein Preiseinbruch eingetreten.

Die Umstrukturierung des Stahlsektors in der gesamten Gemeinschaft kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Unternehmen über stabile Einkünfte verfügen.

Die finanzielle Lage der meisten Unternehmen ist weiterhin gespannt. Die Preise für einige Stahlerzeugnisse entsprechen nicht mehr den von der Kommission veröffentlichten Orientierungspreisen, so daß eine Begrenzung der gewährten Rabatte notwendig ist. Die Einführung von Mindestpreisen für Flacherzeugnisse, Formstahl und Träger erscheint geeignet, die Situation der betroffenen Hersteller zu verbessern.

Da diese Maßnahme einen festen Bestandteil der sonstigen Krisenmaßnahmen der Kommission, insbesondere der mengenmäßigen Beschränkungen, bildet, darf sie nur vorübergehend in Kraft bleiben.

Als Mindestpreise sollten Grundpreise ab Paritätspunkte gewährt werden, um eine gewisse Flexibilität auf dem Markt zu erhalten. Es muß jedoch vermieden werden, daß die Anwendung der Mindestpreise durch eine Erhöhung der Rabatte oder eine Verringerung der in den Preislisten veröffentlichten Aufpreise umgangen wird.

Um ein einheitliches Mindestpreisniveau innerhalb der Gemeinschaft zu erhalten, muß die Kommission gegebenenfalls die Mindestpreise je nach den Währungsschwankungen anpassen.

Das Mindestpreissystem kann nur dann erfolgreich sein, wenn es möglichst weitgehend auf die vorgenannten Erzeugnisse angewandt wird. Deshalb erscheint es auch unerläßlich, es grundsätzlich auch auf langfristige Verträge anzuwenden.

Die besondere Lage einiger Verbraucher, die vor Einführung der Mindestpreise langfristige Verträge abgeschlossen haben, rechtfertigt Abweichungen, wenn diese Verträge zu festen Preisen abgeschlossen wurden oder es sich um Verträge mit Klauseln über industrielle Zusammenarbeit handelt.

Die Preise der Schiffbaubleche für die Werften der Gemeinschaft werden durch die Lage auf dem Weltmarkt beeinflußt und sind für den Bau von Schiffen oder sonstigen Bauwerken für die Seeschiffahrt bestimmt, bei denen die besonderen Bestimmungen des Zolltarifs die Aussetzung der Zölle vorsehen.

Die unabhängigen Hersteller von geschweißten Röhren in der Gemeinschaft befinden sich im Wettbewerb mit bestimmten Stahlunternehmen, die ebenfalls geschweißte Röhren herstellen, für die das Vormaterial nicht unter die Preisregeln fällt. Die Preise der geschweißten Röhren sind außerdem stark von den Einfuhren aus Drittländern abhängig. Es erscheint daher gerechtfertigt, das Vormaterial für geschweißte Röhren den Mindestpreisen nicht zu unterwerfen.

Bei den deklassierten Erzeugnissen müssen die Mengen und Rabatte begrenzt werden, um zu verhindern, daß die Preise für diese Erzeugnisse unter ein Niveau fallen, das zu schwerwiegenden Störungen führt.

Die Angleichungen an Angebote von Drittländern, für die die Kommission kein Angleichungsverbot veröffentlicht hat, dürfen nicht zur Folge haben, daß die Grundpreise an dem für die Preisliste ausschlaggebenden Ort unter den Mindestpreisen liegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission hat für folgende Erzeugnisse:

a) Warmbreitband,

b) Bandstahl, warmgewalzt,

c) Bandstahl, durch Spalten von Warmbreitband hergestellt,

d) aus Warmbreitband hergestellte Bleche,

e) Quartobleche,

f) kaltgewalzte Bleche,

g) Formstahl und Träger

Mindestpreise in einer Höhe festgelegt, die sich aus der Anwendung eines maximalen zeitweiligen Rabattes auf die für jedes Erzeugnis aus der Mitteilung der Kommission vom 29. April 1983 [1] veröffentlichten Orientierungspreise ergeben, von:

53 | ECU/Tonne für Warmbreitband, |

22 | ECU/Tonne für Bandstahl, warmgewalzt, |

49 | ECU/Tonne für Bandstahl, durch Spalten von Warmbreitband hergestellt, |

49 | ECU/Tonne für aus Warmbreitband hergestellte Bleche, |

66 | ECU/Tonne für Quartobleche, |

35 | ECU/Tonne für kaltgewalzte Bleche, |

35 | ECU/Tonne für Formstahl und Träger der Gruppe 1, |

13 | ECU/Tonne für Formstahl und Träger der Gruppe 2a, |

24 | ECU/Tonne für Formstahl und Träger der Gruppe 2b, |

29 | ECU/Tonne für Formstahl und Träger der Gruppe 2c, |

35 | ECU/Tonne für Formstahl und Träger der Gruppe 3. |

Die Gruppen 1, 2a, 2b, 2c und 3 für Formstahl und Träger sind die gleichen wie im Anhang der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1982 [2] über die Orientierungspreise.

Bei Formstahl und Trägern, deren Abmessungen den Spezifikationen gemäß British Standard Nr. 4 oder einer analogen Abmessungsnorm entsprechen, sind die Mindestpreise gleich den von der British Steel Corporation in der Preisliste Nr. 5 vom 1. August 1983 veröffentlichten Preisen, vermindert um 15 £ je Tonne.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Mindestpreise sind unter Anwendung nachstehender Kurse, die dem Durchschnittswert des ECU in den drei Monaten September, Oktober und November 1983 entsprechen, in nationale Währungen umzuwandeln:

B/LFR | 45,9085 |

DM | 2,26299 |

HFL | 2,5354 |

UK £ | 0,572388 |

DKR | 8,16108 |

FF | 6,87803 |

LIT | 1368,24 |

IRL | 0,726399 |

DRA | 80,1694. |

(3) Die in Absatz 1 von a) bis g) bezeichneten Erzeugnisse sind die nach Form und Abmessung in Euronorm 79—82 festgelegten Erzeugnisse, für die Grundstähle und für die Qualitätsstähle gemäß Euronorm 20—74, sowie für die nichtlegierten Edelstähle und legierten schweißbaren feinkörnigen sogenannten Sonderbaustähle, einschließlich der deklassierten Erzeugnisse und der Erzeugnisse zweiter Wahl, zu den in Artikel 5 genannten Bedingungen.

(4) Diese Mindestpreise gelten für die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre Verkaufsorganisationen sowie ihre Komissionäre gemäß den Entscheidungen Nr. 30/53 [3] und 31/53 [4].

(5) Die Kommission wird die Mindestpreise nach Maßgabe der offiziellen Wechselkursschwankungen anpassen, um ein einheitliches Mindestpreisniveau innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erhalten.

Artikel 2

(1) Die Mindestpreise sind Basispreise für die Grundgüte des Erzeugnisses von den für die Aufstellung der Preislisten gewählten Orten, auf die noch die Aufpreise für Qualität, Abmessungen und Sonstiges angewendet werden, sowie die in der Preisliste des bedeutendsten Herstellers für das betreffende Erzeugnis in dem Land, in dem das Erzeugnis geliefert wird, vorgesehenen Zahlungsbedingungen. Diese Mindestpreise verstehen sich abzüglich aller Rabatte mit Ausnahme der in den Preislisten veröffentlichten Handelsrabatte.

(2) Sofern die Preislisten Teileffektivpreise enthalten, einschließlich Qualität und/oder Abmessung, sind die Unterschiede zwischen diesen Effektivpreisen und dem Preis für die Grundgüte und/oder Grundabmessung als Aufpreise für Qualität oder Abmessung zu betrachten.

(3) Es ist untersagt, die Abmessungs- und Qualitätsaufpreise sowie die in den Preislisten veröffentlichten sonstigen Aufpreise zu senken. Die in den Preislisten und Verkaufsbedingungen veröffentlichten oder der Kommission mitgeteilten Abschläge und Rabatte, gleich welcher Art, dürfen nicht erhöht werden.

(4) Unternehmen, deren veröffentlichte Preislisten und mitgeteilte Bedingungen niedrigere Preise als die Mindestpreise aufweisen, müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung neue damit übereinstimmende Bedingungen veröffentlichen oder mitteilen.

Artikel 3

(1) Die Mindestpreise sind für die ab 1. Januar 1984 innerhalb des Gemeinsamen Marktes getätigten Lieferungen verbindlich.

(2) Für die vor dem 9. November 1983 abgeschlossenen langfristigen Verträge zwischen Stahlunternehmen und Stahlverbrauchern über Lieferungen, die über den 30. Juni 1984 hinaus erfolgen, kann den Unternehmen eine Abweichung von den Mindestpreisen gewährt werden, wenn es sich um Verträge handelt, die Klauseln über eine industrielle Zusammenarbeit enthalten, oder wenn die Verträge den Preis genau festlegen. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen bis spätestens 31. Januar 1984 bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einzureichen. Dieser Antrag muß insbesondere die betreffenden Verträge bezeichnen. Die Mindestpreise gelten so lange, bis die Kommission über die Anträge entschieden hat.

Artikel 4

Die Mindestpreise werden nicht angewendet:

- für Lieferungen von Blechen für den Schiffbau an die Werften der Gemeinschaft, die zum Bau von Schiffen und anderen Bauten für die Seefahrt bestimmt sind, für die die besonderen Bestimmungen der Tarifnummern 89.01, 89.02 und 89.03 des Gemeinsamen Zolltarifs die Aussetzung der Zölle vorsehen;

- auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse, die in warmgewalztem Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren in der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 5

Die Unternehmen können Rabatte für deklassierte Erzeugnisse und für Erzeugnisse zweiter Wahl gewähren, vorausgesetzt:

i) daß für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten Erzeugnisse die Gesamtlieferungen, für die in einem Quartal ein solcher Rabatt gewährt wurde, gegenüber den Gesamtlieferungen dieses Erzeugnisses in diesem Quartal nicht den mittleren Prozentanteil der Lieferungen von deklassierten Erzeugnissen und Erzeugnissen zweiter Wahl überschreiten, der für das betreffende Erzeugnis in den zwölf Monaten zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1982 festgestellt wurde,

und

ii) daß der durchschnittliche Rabatt für die gesamten Lieferungen von deklassierten Erzeugnissen und Erzeugnissen zweiter Wahl für das betreffende Quartal nicht höher liegt als:

18 % für a) (Warmbreitband),

12 % für b) + c) (Bandstahl, warmgewalzt oder durch Spalten von Warmbreitband hergestellt),

12 % für d) (aus Warmbreitband hergestellte Bleche),

15 % für e) (Quartobleche),

18 % für f) (kaltgewalzte Bleche),

10 % für g) (Formstahl und Träger)

des jeweiligen Mindestpreises, der sich aus Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 2 Absatz 1 ergibt, aber ohne Anwendung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 angegebenen Aufpreise.

Artikel 6

(1) Die Angleichungen an Angebote von Drittländern, für die die Kommission kein Angleichungsverbot veröffentlicht hat, dürfen nicht zur Folge haben, daß die Grundpreise an dem für die Preisliste maßgebenden Ort unter den Mindestpreisen liegen.

(2) Die besonderen Preisregeln für die Verkäufe nach Griechenland aufgrund von Artikel 129 der Beitrittsakte bleiben unberührt.

Artikel 7

Die Kommission kann diese Entscheidung insbesondere aufgrund der gesammelten Erfahrungen ändern.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1983

Für die Kommission

Étienne Davignon

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. C 116 vom 29. 4. 1983, S. 2.

[2] ABl. Nr. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 15.

[3] ABl. Nr. 6 vom 4. 5. 1953, S. 109.

[4] ABl. Nr. 6 vom 4. 5. 1953, S. 111.

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