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Document 31982A0841

82/841/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 30. November 1982 an die dänische Regierung betreffend die Durchführung der Richtlinie 79/115/EWG des Rates über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (Nur der dänische Text ist verbindlich)

OJ L 356, 17.12.1982, p. 44–44 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1982/841/oj

31982A0841

82/841/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 30. November 1982 an die dänische Regierung betreffend die Durchführung der Richtlinie 79/115/EWG des Rates über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1982 S. 0044 - 0044


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STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 30. November 1982

an die dänische Regierung betreffend die Durchführung der Richtlinie 79/115/EWG des Rates über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(82/841/EWG)

1. Mit Schreiben vom 6. April 1981 hat die Ständige Vertretung Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission nach Artikel 2 der Richtlinie 79/115/EWG (1) den Runderlaß ihres Industrieministers vom 7. Juli 1980 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee, im Englischen Kanal und im Skagerrak übermittelt.

2. Mit Bedauern sieht sich die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die dänische Regierung entgegen diesem Artikel weder der Verpflichtung, die Kommission anzuhören, bevor der vorgenannte Runderlaß erging, noch der Verpflichtung, die Verwaltungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1980 zu treffen, nachgekommen ist.

3. Bei der Prüfung des Runderlasses konnte sich die Kommission dagegen davon überzeugen, daß die dänische Regierung Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie nachgekommen ist. Zur Durchführung von Artikel 1 Absatz 1 ist die Kommission der Auffassung, daß die dänischen Behörden selbst Bescheinigungen für Überseelotsen ausstellen müssten, falls die derzeitige Praxis nicht ausreichen sollte, um den Bedarf an Lotsendiensten zu decken, und sie bittet darum, daß ihr in diesem Falle alle einschlägigen Unterlagen zur Information zugehen.

4. Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, daß Dänemark vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen der Richtlinie in vollem Umfange nachkommt.

Brüssel, den 30. November 1982

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 32.

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