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Document 31979D0347

79/347/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 84, 4.4.1979, p. 10–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/347/oj

31979D0347

79/347/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 04/04/1979 S. 0010 - 0011


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 1979

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(79/347/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG [2], insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1976 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1978 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung 79/92/EWG [3] für einige dieser Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum 28. Februar 1979 verlängert.

Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten wurde vor Ablauf der vorgesehenen Frist abgeschlossen.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar sind.

Für die Sorte Carmen (Flechtstraußgas) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorte kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

Für die Sorten Pippin (Deutsches Weidelgras) und Sverre (Luzerne) hat sich herausgestellt, daß neue in Ausarbeitung befindliche Gemeinschaftsbestimmungen — ohne die Begründetheit des deutschen Antrags zu beeinträchtigen — geeignet sein können, die Bundesrepublik Deutschland zu einer Überprüfung dieses Antrags zu veranlassen.

Es erscheint daher angebracht, für diese Sorten hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut der folgenden Sorte, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1979 veröffentlicht ist, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen :

Futterpflanzen

Agrostis stolonifera L.

Carmen.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene und durch Entscheidung 79/92/EWG bereits verlängerte Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 28. Februar 1979 hinaus bis zum 31. Dezember 1980 verlängert:

Futterpflanzen

1. Lolium perenne L.

Pippin

2. Medicago sativa L.

Sverre.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1979

Für die Kommission

Finn Gundelach

Vizepräsident

[1] ABI. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

[2] ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23.

[3] ABI. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 14.

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